Terminsgebühr auch für eine Besprechung über die prozessuale Beendigung eines Klageverfahrens nach materieller Einigung

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 08.11.2022
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|1270 Aufrufe

Der VGH München hat sich im Beschluss vom 29.9.2022 – 6 C 22.1973 - auf den zutreffenden Standpunkt gestellt, dass eine Terminsgebühr auch dann noch entstehen kann, wenn die Rechtsanwälte außergerichtlich die Art der prozessualen Beendigung eines Klageverfahrens besprechen, nachdem sich die Beteiligten ohne anwaltliche Mitwirkung „materiell“ geeinigt hatten. Der Wortlaut von Vorbemerkung 3 III 3 Nr. 2 RVG „Erledigung“ gibt nichts dafür her, dass hierunter lediglich eine materielle Erledigung zu verstehen sein sollte, auch soll die Terminsgebühr für eine außergerichtliche Erledigungsbesprechung  die gütliche Beendigung von Verfahren ohne gerichtliche Entscheidung fördern. Hierzu gehört auch, dass sich die Parteien nicht nur materiell, sondern auch formell über die Art und Weise der Beendigung des Verfahrens einigen.

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