Keine wirksame Vergütungsberechnung des Anwaltshonorars über beA mit einfacher Signatur

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 11.11.2022
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht1|1713 Aufrufe

Das OLG Düsseldorf hat sich im Beschluss vom 27.10.2022 – 3 W 111/22  - auf den – strengen – Standpunkt gestellt, dass die anwaltliche Vergütungsberechnung nach § 10 I 1 RVG dem Mandanten nicht mit der erforderlichen schriftlichen Form zugeht, wenn die Berechnung vom Rechtsanwalt mit einfacher Signatur über das besondere elektronische Anwaltspostfach an das Gericht gesandt und von dort in ausgedruckter Form dem Mandanten zugeleitet wird. Formal mag die Begründung der Entscheidung zwar in Ordnung gehen, das Ergebnis ist jedoch nicht überzeugend. Normzweck des Schriftformerfordernisses ist die Übernahme der Verantwortung für die Richtigkeit der Berechnung in strafrechtlicher, zivilrechtlicher und berufsrechtlicher Hinsicht durch den Rechtsanwalt. Dass eine solche Verantwortungsübernahme dann nicht stattfindet, wenn der Anwalt den Vergütungsfestsestzungsantrag gegen den Mandant nach § 11 RVG mit einfacher Signatur über das besondere elektronische Anwaltspostfach bei Gericht einreicht, erschließt sich nicht ohne weiteres. Zumal es die Rechtsprechung im Zusammenhang mit in Papierform eingereichten Schriftsätzen durchaus als zulässig angesehen hat, wenn eine solche Honorarabrechnung erst in einem vom Anwalt unterzeichneten prozessualen Schriftsatz enthalten war.

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1 Kommentar

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Ist soweit richtig, wenn es um die KF geht. Nur wie ist es dann bei der Vergütungsklage? Da ist ja auch Voraussetzung für die Durchsetzbarkeit der Forderung, dass eine (unterschriebene) Berechnung erteilt wird. Bislang hat man es uU ausreichen lassen, wenn die in der Klageschrift nachgeholt wird (oder mittels Anlage zur Klageschrift), falls ein RA mal zu faul oder vergesslich war, vorher eine Rechnung zu stellen, oder dem säumigen Mandanten dann mit der Klage noch ein paar weitere Rechnungen nachschiebt. Mit beA geht das wohl auch eher nicht. 

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