OLG Brandenburg: Über 250 Euro Geldbuße braucht es weiterer Darstellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 14.11.2022
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht5|71893 Aufrufe

Andere OLGe haben sich schon von dieser Rechtsprechung verabschiedet. Das gute alte OLG Brandenburg macht es m.E. ganz richtig und vor allem auch für alle Beteiligten rechtssicher: Wird die Geldbußenhöhe von 250 Euro überschritten, muss das Gericht versuchen, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen zu ergründen. 

 

Die in dem angefochtenen Urteil für die Höhe der Geldbuße enthaltene Begründung genügt nicht den Anforderungen der §§ 71 Abs. 1 OWiG, 267 Abs. 3 S. 1 StPO. Sie ermöglicht dem Senat als Rechtsbeschwerdegericht aufgrund ihrer Lückenhaftigkeit nicht die erforderliche Überprüfung. Das Amtsgericht hat auf eine Geldbuße in Höhe von 480,00 € erkannt, die damit deutlich über der bei 250,00 € liegenden Geringfügigkeitsgrenze des § 17 Abs. 3 S. 2 2. Hlbs. OWiG liegt, von der an genauere Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen als Bemessungskriterium für die Höhe der Geldbuße zu treffen sind (std. Rspr. des Senats, vgl. statt vieler Beschluss vom 18. April 2017, (1 B) 53 Ss-OWi 194/17 [94/17]; vom 08. Juni 2010, 1 Ss (OWi) 109 B/10; s. a. KG VRS 122, 285, 286 m. w. N., VRS 111, 202; OLG Celle NJW 2008, 3079; OLG Jena VRS 110, 443, 446; VRS 113, 351; OLG Köln ZfSch 2006, 116; OLG Düsseldorf NZV 2000, 426; NZV 2008, 161; OLG Bamberg GewArch 2007, 389, 390; BayObLG DAR 2004, 594; OLG Zweibrücken NZV 1999, 219; NZV 2002, 97). In dem angefochtenen Urteil fehlt es an jeglichen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen, die Rückschlüsse auf seine finanzielle Situation ermöglichten. Solche sind bei einer Geldbuße in der hier ausgeurteilten Höhe auch deshalb veranlasst, um dem Rechtsbeschwerdegericht die Prüfung zu ermöglichen, ob das Tatgericht rechtsfehlerfrei von Erörterungen zu Zahlungserleichterungen nach § 18 OWiG abgesehen hat (OLG Hamburg NJW 2004, 1813, 1815).

 

OLG Brandenburg Beschl. v. 27.9.2022 – 1 OLG 53 Ss-OWi 397/22, BeckRS 2022, 28361

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