Keine Nachabfindung bei Betriebsverpachtung?

von Christiane Graß, veröffentlicht am 18.11.2022
Rechtsgebiete: AgrarrechtZivilrechtliches Agrarrecht|2653 Aufrufe

Als Ausgleich dafür, dass bei der Hofnachfolge die weichenden Erben nach § 12 Abs. 2 HöfeO lediglich eine am Einheitswert orientierte Hofabfindung erhalten, besteht für die weichenden Erben nach § 13 Abs. 1 HöfeO ein Nachabfindungsanspruch, wenn der Hoferbe innerhalb von 20 Jahren nach dem Erbfall, dem gem. § 17 Abs. 2 HöfeO die Übergabe gleichsteht, den Hof oder zum Hof gehörende Grundstücke veräußert. Dem stellt § 13 Abs. 4 HöfeO die Veräußerung und Verwertung von wesentlichen Teilen des Hofeszubehörs sowie die landwirtschaftsfremde Nutzung des Hofes oder von Teilen des Hofes gleich, sofern der Hoferbe dadurch erhebliche Gewinne erzielt. Im Beschluss vom 19.09.2022 – 7 W 14/22, BeckRS 2022, 26059, verneint das Oberlandesgericht Celle im Einklang mit der h.M. einen solchen Nachabfindungstatbestand, wenn der Hoferbe die Eigenbewirtschaftung des Hofes auf Dauer einstellt und diesen zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung verpachtet. Eine landwirtschaftsfremde Nutzung liege nicht vor. Der Hoferbe habe den Hof nicht der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen. Ebenso verneint die h.M. eine Nachabfindungspflicht, wenn die Besitzung lediglich die Hofeigenschaft „außerhalb des Grundbuchs“ verliert oder wenn der Hoferbe die Löschung des Hofvermerks veranlasst. Insoweit – und rechtspolitisch durchaus diskussionswürdig – unterscheidet sich die Nordwestdeutsche Höfeordnung von der Rheinland-Pfälzischen Höfeordnung, die mit § 26 Abs. 1 HO-RhPf den weichenden Erben mit der Löschung des Hofes in der Höferolle einen Nachabfindungsanspruch gewährt. In einer älteren Entscheidung vom 20.09.1999 – 7 W 42/96 hatte der Landwirtschaftssenat des Oberlandesgerichts Celle im Falle der Betriebsaufgabe Nachabfindung nach Maßgabe des Verkehrswertes zugesprochen. Diese Entscheidung hatte der Landwirtschaftssenat des Bundesgerichtshofs kassiert, weil das Oberlandesgericht die Systematik des § 13 HöfeO verkannt und sich in unzulässigerweise an die Stelle des Gesetzgebers gesetzt habe. Das OLG Celle hat dann auch in der Folgezeit nicht mehr den Versuch unternommen, § 13 Abs. 4 HöfeO über den Wortlaut hinaus auf die Aufgabe der Bewirtschaftung oder den Wegfall der Hofeigenschaft anzuwenden. Dieser Linie bleibt der Landwirtschaftssenat des Oberlandesgerichts Celle auch in der Entscheidung vom 19.09.2022 treu, wenn er die Verpachtung des landwirtschaftlichen Betriebes als nicht nachabfindungspflichtig einstuft, weil der Hoferbe die landwirtschaftliche Besitzung auch weiter land- oder forstwirtschaftlich nutzt, wenn auch in der Form der Verpachtung. Es bleibt jedoch der Befund, dass sich der Hoferbe der Nachabfindungspflicht entziehen kann, wenn er mit der wirtschaftlichen Verwertung des Hofes 20 Jahre zuwartet.

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