BAG: Nachkündigungen von Air Berlin wirksam

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 08.12.2022
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|1176 Aufrufe

Bereits mehrfach haben Markus Stoffels und ich hier im BeckBlog über die Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Insolvenz von Air Berlin berichtet.

Die Fluggesellschaft hatte ihren Hauptsitz am Flughafen Berlin-Tegel, ein großer weiterer Standort war Düsseldorf. Die Massenentlassungsanzeige war seinerzeit für alle Beschäftigten in Berlin erstattet worden. Das hat das BAG für falsch gehalten und daher die Kündigungen wegen Verstoßes gegen § 17 KSchG für unwirksam erklärt (BAG, Urt. vom 13.2.2020 - 6 AZR 146/19, NZA 2020, 1006; Urt. vom 14.5.2020 - 6 AZR 235/19, NZA 2020, 1091).

Im Anschluss daran hat der Insolvenzverwalter den Arbeitsagenturen in Berlin-Nord und Düsseldorf getrennt die beabsichtigten Kündigungen angezeigt und diese anschließend (erneut) ausgesprochen. Nunmehr machen die Klägerinnen und Kläger geltend, für diese Nachkündigungen sei - anders als für die erste Kündigungswelle - allein die Arbeitsagentur Berlin-Nord zuständig gewesen, weil das Unternehmen insgesamt bereits stillgelegt gewesen sei und es daher in Düsseldorf keinen Betrieb mehr gegeben habe. Die Kündigungen verstießen daher erneut gegen § 17 KSchG.

Mit dieser Argumentation blieben sie beim Sechsten Senat des BAG ohne Erfolg:

Für die Erstattung der Massenentlassungsanzeige nach § 17 Abs. 3 KSchG waren jeweils getrennt die Arbeitsagenturen Berlin-Nord und Düsseldorf zuständig. Auch im Übrigen waren die Kündigungen wirksam. Sie waren wegen der Stilllegung des Flugbetriebs iSv. § 1 Abs. 1 und 2 KSchG sozial gerechtfertigt. Die Anforderungen an das nach § 17 Abs. 2 KSchG mit der Personalvertretung durchzuführende Konsultationsverfahren wurden erfüllt, insbesondere wurde die Personalvertretung ausreichend über den Zeitraum der beabsichtigten Entlassungen informiert.

BAG, Urt. vom 8.11.2022 - 6 AZR 15/22, Pressemitteilung hier

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