OLG Zweibrücken: Keine grenzüberschreitende GmbH-Sitzverlegung in die Türkei

von Andreas Müller, veröffentlicht am 08.12.2022

Das OLG Zweibrücken hat es mit Beschluss vom 11. Juli 2022 (3 W 12/22; BeckRS 2022, 30665) abgelehnt, eine auf türkischer Seite bereits eingetragene, grenzüberschreitende und formwechselnde Sitzverlegung einer GmbH nach Ankara anzuerkennen. Die als deutsche GmbH eingetragene Gesellschaft hatte sich auf einen eigenen Gesellschafterbeschluss zur Sitzverlegung in die Türkei und die erfolgte Eintragung als Limited Sirketi im türkischen Handelsregister berufen, um eine Eintragung der Sitzverlegung und der Löschung der Gesellschaft im deutschen Register zu erreichen.

Keine Polbud/Vale-Grundsätze im Verhältnis zur Türkei

In seiner Entscheidung bestätigt der Senat die Zurückweisung der Anmeldung. Die Eintragung im türkischen Register genüge nicht, um die Wirksamkeit der Sitzverlegung zu begründen. Die Gesellschaft könne sich nicht auf die Niederlassungsfreiheit (Art. 49, 54 AEUV) und die hierzu ergangenen EuGH-Entscheidungen „Vale“ und Polbud“ berufen. Diese seien im Verhältnis zur Türkei nicht anwendbar, da das 1963 abgeschlossene Assoziationsabkommen zwischen der damaligen Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und der Türkei keine Regelung zur Niederlassungsfreiheit von Gesellschaften enthalte.

Selbst bei unterstellter Anwendbarkeit der Niederlassungsfreiheit seien die Anforderungen für einen grenzüberschreitenden Herausformwechsel nicht erfüllt. Diese beinhalteten eine sukzessive Anwendung zweier nationaler Rechtsordnungen, hier also im Ausgangspunkt u. a. der §§ 190 ff. UmwG. Vorliegend aber mangele es schon an einem Umwandlungsbeschluss.

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