EuGH GA: Keine Überstundenzuschläge für Teilzeitbeschäftigte
von , veröffentlicht am 13.12.2022Bereits wiederholt haben Markus Stoffels und ich hier im BeckBlog über die umstrittene Frage berichtet, ob Teilzeitbeschäftigte bereits bei Überschreiten ihrer individuellen Arbeitszeit Zuschläge beanspruchen können, die nach dem einschlägigen Tarifvertrag erst bei Überschreiten der regelmäßigen tariflichen (Vollzeit-) Arbeitszeit geschuldet sind. Unter anderem der 10. Senat des BAG hatte den EuGH um Vorabentscheidung ersucht.
Im Verfahren C-660/20 hat Generalanwalt Nicholas Emiliou (Zypern) nun seine Schlussanträge vorgelegt. Im Gegensatz zur deutschen Regierung hält er derartige tarifliche Regelungen für wirksam, sie benachteiligten Teilzeitbeschäftigte nicht:
§ 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit
ist dahin auszulegen, dass
er einer tarifvertraglichen Bestimmung, nach der eine zusätzliche Vergütung für teilzeitbeschäftigte und vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer einheitlich daran gebunden ist, dass die gleiche Anzahl von Arbeitsstunden überschritten wird, nicht entgegensteht, wenn die gleiche von den teilzeitbeschäftigten und vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern geleistete Stundenzahl für die gleiche Arbeit gleich vergütet wird.
Das Urteil des EuGH wird erst im nächsten Jahr erwartet.
Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 1.12.2022 - C-660/20, Volltext hier
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