Update zur Whistleblower-Richtlinie: Hinweisgeberschutzgesetz im Bundestag angenommen

von Ulrike Wollenweber, veröffentlicht am 16.12.2022

Das geplante Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) wurde heute, am 16. Dezember 2022, in der Fassung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses in 2./3. Lesung im Bundestag angenommen.

Regierungsentwurf des Hinweisgeberschutzgesetzes

Wesentliches Anliegen des HinSchG ist es, Hinweisgeber angemessen zu schützen, die bestimmte Verstöße gegen EU-Recht oder nationales Recht melden. Unternehmen werden ab einer bestimmten Größe dazu verpflichtet, interne Meldestellen einzurichten, an die sich Beschäftigte wenden können. Der Regierungsentwurf war bereits im Sommer 2022 veröffentlicht worden, der Rechtsausschuss des Bundestags hatte sich nun am 14. Dezember 2022 auf eine Beschlussempfehlung geeignet.

Änderungen durch die Beschlussempfehlung

Für Unternehmen ist eine wesentliche Änderung im Umgang mit anonymen Meldungen vorgesehen. Bisher „sollten“ sich die Meldestellen mit anonymen Meldungen beschäftigen, nun wird vorgesehen, dass sie solche Meldungen bearbeiten müssen (§ 16 Abs. 1 HinSchG-E). Weitere Anpassungen betreffen beispielsweise die Erweiterung des sachlichen Anwendungsbereichs auf Verstöße gegen den kürzlich verabschiedeten EU Digital Markets Act (§ 2 Abs. 1 Nr. 9 HinSchG-E) oder das Schaffen von Anreizen zur Nutzung interner Meldestellen durch die Unternehmen (§ 7 Abs. 3 HinSchG-E). Zudem sind Änderungen im Verfahren in Bezug auf Datenschutz und Löschfristen vorgesehen.

Zeitplan

Die Umsetzungsfrist für die Whistleblower-Richtlinie war bereits am 17. Dezember 2021 abgelaufen, so dass mit einer zügigen Verabschiedung des Gesetzes zu rechnen ist. Das Gesetz soll drei Monate nach seiner Verkündung in Kraft treten. Für die Verpflichtung zur Bearbeitung anonymer Meldungen ist eine neue Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2025 vorgesehen (§ 42 Abs. 2 HinSchG-E).

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

5 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Als Verfechter der deutschen Rechtschreibung/ Sprache, sehe ich staendig englische Vermischungen wie auch hier mit " Update zur Whistleblower - Richtlinie ". Werden mit diesen sonderbaren Wortschoepfungen nun auch gerichtliche Sachen weitergefuehrt?Sind Sprachpanscher jetzt auch die gaengigen Richtlinien in der Justiz? 

0

Verehrter Herr Gast,  12-16   14:48Uhr - sehr wertzuschätzen ja Ihr edles Engagement. Aber ich gebe zu bedenken: Die deutsche Sprache gilt als eine "schwere Sprache". Man muß immer und stets auch an Behinderte, Irre, Wahnhafte denken! Die KÖNNEN eben kein Deutsch ! Man sollte sie doch nicht zum Schweigen verurteilen! 

0

In Athanasius Beitrag sind sichtliche Bemerkungen zu Behinderten, Irren und Wahnhafte, die auf meine Person zielen. Sie, Herr/Frau A koennen es eben nicht lassen, versteckt auszuteilen. Die deutsche Sprache ist aber fuer einige Nichtdeutsche schwer zu erlernen.

0

Und, verehrter Gast, immerhin hat sich hier die Germanophobie nicht auch noch mit Suff versternt****************. Schon der sog. "Gesetzgeber" verstößt ja fröhlich gegen Art. 3 I, II GG. Hinweisgeber :_***********************Innen sollen nämlich nicht privilegiert werden.

0

Längst überfällig, Hinweisgeber werden ausgegrenzt und wirtschaftlich ruiniert.

Beispiel: Verlust des Arbeitsplatzes wegen Meldung von Unfallgefährdungen.

Ziel bisher: Schutz der Personen, die ihrer Meldepflicht bei Arbeitsunfällen nicht nachkommen. Es mag, regional oder branchenabhängig, Unterschiede in der "Bearbeitung" oder Untätigkeit der zuständigen Stellen geben. Aber hat man  bedacht, dass die angezeigten Personen dann ihre Vorteile verlieren, wenn sie regelkonform handeln müssen und Angst vor Mitarbeitern haben müssen, die regelwidriges Handel stört. Bisher hat man das Handeln der Hinweisgeber als anstößig betrachtet, das wird sich trotz EU-Richtlinie und Gesetz nicht ändern. Hinweisgebern wird gerne ein gestörtes Verhältnis zur Realität nachgesagt, ggf. sogar ein krankhaftes Verhalten. Andererseits, muss sich der Mitarbeiter wegen seiner Treuepflicht gegenüber dem Unternehmen auch bei Straftaten beteiligen?

§110 SGb VII in Verbindung mit § 13 StGB bedeutet, letztendlich bei einem Arbeitsunfall, die Witwenrente bezahlt der Mitarbeiter, der den Unfall nicht verhindert hat. 

oder seine Handlungsalternative

Meldung an Vorgesetzte, die den Schlendrian dulden und Jobverlust.

Will man wirklich den Schutz der Täter aufgeben? Fuhr man bis jetzt mit der deutschen Lösung nicht gut genug? Einige Straftaten wurden eben nicht bearbeitet und es gab weniger Hemmnisse für Unternehmen. Ich persönlich halte es für naiv, dass trotz Umsetzung der EU-Richtline sich etwas in der Bearbeitung von Anzeigen etwas ändern wird.

MfG

0

Kommentar hinzufügen