Gut gelegen wohnen: Ja! Bushaltestelle? Nein!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 22.12.2022
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|1637 Aufrufe

Schöner Sachverhalt. Die Klägerin wollte eine Bushaltestelle loswerden:

Die Klägerin begehrt die Verlegung einer Bushaltestelle, die sich vor ihrem Wohnhaus befindet.

Sie ist Eigentümerin des Anwesens … in A-Stadt. Südlich und östlich ihres Grundstücks findet sich Wohnbebauung; in (süd-)westlicher Richtung schließen sich unter anderem ein Gymnasium, eine Sporthalle und ein Hallenbad an. Nördlich des Grundstücks der Klägerin liegt eine Gemeinschaftsschule.

Die streitgegenständliche Bushaltestelle „…“ befand sich zunächst unmittelbar vor dem Anwesen der Klägerin. Nach einem Ortstermin am 26.3.2015 wurde sie auf die gegenüberliegende Straßenseite - die …weitet sich an dieser Stelle zu einem Verkehrskreisel - vor ein unbebautes „Wiesengrundstück“ (westlich der …) verlegt.

In der Folge betrieb die Beklagte die grundhafte Erneuerung der … In diesem Zusammenhang empfahl der Ortsrat der Gemeinde im November 2018 unter anderem, die Bushaltestelle „…“ (wieder) vor das Grundstück der Klägerin zu verlegen. Dem entsprechend ließ die Beklagte dort seit Sommer 2019 eine etwa 15 m lange, niederflurgerechte (barrierefreie) Bushaltestelle errichten.

Auf eine Zuschrift der Klägerin im Juli 2019 erklärte der Landkreis B-Stadt (Straßenverkehrsbehörde) mit Schreiben vom 10.9.2019, anlässlich des Ortstermins im März 2015 sei „vereinbart“ worden, die Haltestelle vor das „Wiesengrundstück“ zu verlegen, nachdem die Klägerin sich über den alten Standort beschwert habe. Seit der Verlegung habe es keine Beschwerden mehr gegeben. Die erneute Verlegung vor das Anwesen der Klägerin sei straßenverkehrsbehördlich weder beantragt noch genehmigt.

Die Bushaltestelle ist seit Dezember 2019 in Betrieb.

 

Das verwaltungsrechtliche Klageverfahren war glücklicherweise erfolglos. Hier nur die Leitsätze:

 

1. Die Straßenverkehrsbehörde hat bei der planerischen Entscheidung über den Standort einer Linienbushaltestelle neben den Belangen des öffentlichen Personennahverkehrs und den Erfordernissen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs (unter anderem) die Interessen der Anlieger in ihre Erwägungen einzustellen.

 2. Die zwangsläufig mit der Einrichtung einer Bushaltestelle verbundenen Immissionen sind grundsätzlich sozialadäquate Belastungen, die von der Rechtssordnung allgemein als zumutbar angesehen werden.

OVG Saarlouis Beschl. v. 4.11.2022 – 1 A 112/21, BeckRS 2022, 30897

 

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