Handelsregisteranmeldungen: Gesetzliche Änderungen bei der Versicherung von Geschäftsleitern ab dem 1. Januar 2023

von Ulrike Wollenweber, veröffentlicht am 28.12.2022

Bei der Anmeldung zum Handelsregister von neuen Geschäftsführern und Vorstandsmitgliedern sind bei der Versicherung ab dem 1. Januar 2023 geänderte gesetzliche Vorgaben zu beachten.

Versicherung nach § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 GmbHG und § 76 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AktG (keine Betreuung)

Es ist weiterhin unklar, ob eine Versicherung nach § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 GmbHG bzw. § 76 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AktG (keine Betreuung) bei der Anmeldung zum Handelsregister erforderlich ist, da § 8 Abs. 3 S. 1 GmbHG bzw. § 37 Abs. 2 S. 1 AktG hierauf nicht ausdrücklich verweisen. Häufig umfasst die Versicherung jedoch vorsorglich die Aussage, dass der neue Geschäftsleiter nicht als Betreuter einem Einwilligungsvorbehalt unterliegt. Für diesen Fall ist ab dem 1. Januar 2023 auf § 1825 BGB zu verweisen, da der Regelungsgehalt des bisherigen § 1903 BGB durch das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts (BGBl. I 2021, 882) mit Wirkung zum 1. Januar 2023 in § 1825 BGB verschoben wird.

Versicherung nach § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 d) GmbHG und § 76 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 d) AktG (keine Straftaten)

Nach § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 d) GmbHG bzw. § 76 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 d) AktG muss der neue Geschäftsleiter versichern, dass er nicht wegen bestimmter vorsätzlicher Straftaten, u. a. der unrichtigen Darstellung nach § 313 UmwG verurteilt wurde. Das Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie wird voraussichtlich im Februar oder März 2023 in Kraft treten, so dass der Regelungsgehalt des § 313 UmwG inhaltsgleich in § 346 UmwG überführt wird. Dann muss sich die Versicherung auf den neuen § 346 UmwG beziehen.

Versicherung nach § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 und S. 3 GmbHG und § 76 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 und S. 3 AktG (kein Berufsverbot)

Nach § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 GmbHG bzw. § 76 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 AktG muss der neue Geschäftsleiter versichern, dass er keinem spezifischen Berufsverbot unterliegt. Nach den durch das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (BGBl. I 2021, 3338) eingefügten § 6 Abs. 2 S. 3 GmbHG bzw. § 76 Abs. 3 S. 3 AktG, die jeweils erst zum 1. August 2023 anwendbar sind (§ 11 Abs. 1 EGGmbHG, § 26m EGAktG), muss sich diese Versicherung auch auf Berufsverbote in der EU und dem EWR beziehen.

Falls unklar ist, zu welchem Zeitpunkt die Handelsregisteranmeldung eingereicht werden soll, ist zu überlegen, ob die Versicherung vorsichtshalber bereits früher in erweiterter Form abgegeben werden soll.

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