Weinjahr 2022 – Verkehrsverbot bei Pflanzenschutzmitteln im Wein

von Michael Else, veröffentlicht am 29.12.2022
Rechtsgebiete: AgrarrechtÖffentlich-rechtliches Agrarrecht|1806 Aufrufe

OVG Bautzen, Urteil vom 27.01.2022 – 3 A 1196/19, BeckRS 2022, 6708

Darf Wein verkauft werden, der Rückstände eines nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittels aufweist? Mit dieser Frage hatte sich das OVG Bautzen zu beschäftigen, ein Verfahren im Zusammenhang mit dem sogenannten „Weinskandal“, der seine Anfänge im Jahr 2015 nahm und weite Kreise in Fachwelt und Öffentlichkeit zog.

Das Gericht bestätigt das Vorgehen der Behörden. Es stellt klar, dass ein Verbot besteht, Wein in den Verkehr zu bringen, der aus Trauben hergestellt wurde, die mit nicht zugelassenen Pflanzenschutzmitteln kontaminiert sind. Keltertrauben gehen mit ihrer Verarbeitung nicht unter, sie bestehen im Wein fort. Es kommt nicht darauf an, dass die zur Herstellung des Weins verwendeten Trauben vorsätzlich mit nicht zugelassenen Pflanzenschutzmitteln behandelt worden sind. Gleichgültig ist auch, wie das Pflanzenschutzmittel in den Wein gelangt ist. Relevant ist lediglich, dass Trauben kontaminiert waren.

 

Hintergrund

Im Jahr 2015 ließ die Nachricht über den Fund von „Gift“ im sächsischen Wein die Weinwelt erzittern. Es wurde viel spekuliert, es wurde viel berichtet. Auch im beck blog findet sich ein Beitrag mit dem Datum vom 22.9.2016, der sich unter dem Titel „Weinskandal in Sachsen, ein Jahr danach: Änderung der Weinrechtsdurchführungsverordnung“ mit der Angelegenheit beschäftigte.

Es war mein erster Beitrag als Blogger für den beck blog:
Beitrag „Weinskandal in Sachsen, ein Jahr danach: Änderung der Weinrechtsdurchführungsverordnung“,2016

Nun, viele Jahre später ist mit der Entscheidung des OVG Bautzen auch die gerichtliche Aufarbeitung des „Weinskandals“ abgeschlossen, wenigstens aus Sicht der Verwaltungsgerichtsbarkeit.

 

aus dem Sachverhalt

Gegenstand des Verfahrens ist ein behördliches Verkehrsverbot mehrerer Weine aufgrund überhöhter Werte eines Pflanzenschutzmittels.

Betroffen waren die Weine einer Winzergenossenschaft, die Weine aus zugelieferten Keltertrauben der Mitglieder herstellt. Die Genossenschaft hat die Rückstände im Rahmen einer Eigenkontrolle festgestellt, nachdem sie durch ein Landesministerium über den Verdacht informiert wurde, dass ein Mitglied unzulässige dimethoathaltige Pflanzenschutzmittel verwendet habe. Eine amtliche Probe bestätigte Rückstände in mehreren Weinen, woraufhin ein behördliches Verkehrsverbot verfügt wurde.

Zur Begründung führte die Verwaltung aus, dass dimethoathaltige Pflanzenschutzmittel im fraglichen Zeitraum in Deutschland nicht für den Weinbau zugelassen waren und auch keine Genehmigungen erteilt worden sind. Daraus ergebe sich, dass Keltertrauben nicht verkehrsfähig seien, wenn diese Rückstände eines nicht zugelassen Mittels aufwiesen.

Rechtsgrundlage für die Anordnung des behördlichen Verkehrsverbotes seien § 13 Abs. 5, § 27 Abs. 1, § 31 Abs. 7 WeinG iVm § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LFGB und § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LFGB. (Anm. LFGB in der Fassung bis 14.9.2021)

§ 13 Abs. 5 WeinG beinhalten einen Verweis auf Vorschriften des LFGB hinsichtlich Rückständen in und auf Weintrauben; ua auf § 9 Abs. 1 LFGB, der ein gesetzliches Verbot normiert, mit nicht zugelassenen Pflanzenschutzmitteln versehen Lebensmittel in Verkehr zu bringen. § 27 Abs. 1 WeinG ist das weinrechtliche Verkehrsverbot für Erzeugnisse, die nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, bei §§ 31 WeinG, 39 LFGB handelt es sich um Verfahrensvorschriften.

 

Die Winzergenossenschaft trug vor, dass auch andere Ursachen einer Belastung mit Dimethoat nicht ausgeschlossen werden könnten. Der Stoff können durch verwendeten raffinierten Zucker, die Reinigung von Weinfässern oder über Bewässerungsleitungen eingebrachtes „infiziertes“ Grundwasser in den Wein eingetragen worden sein.

Bei den betroffenen Mitgliedern handelte es sich im landwirtschaftliche Mischbetriebe mit Gartenbau, die in Bezug auf einige Gemüsearten und Früchte die Pflanzenschutzmittel zulässig anwenden durften. Auch die Weinberge, aus denen man die Herkunft der kontaminierten Trauben vermutete, lagen in unmittelbarerer Nähe zu Gartenbau- und Landwirtschaftsbetrieben. Es könne deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass es zu einem ungewollten Übergang von den Kulturen auf die Weintrauben durch Umwelteinflüsse wie Regen und Wind und die damit im Zusammenhang stehende „Ausgasung“ gekommen sei. Das Phänomen der „Abdrift“ sei nach Studien bis zu einer Reichweite bis zu fünf Kilometer möglich.

Dem entgegnete die Verwaltung, dass es im Ergebnis nicht darauf ankomme, auf welche Weise der unzulässige Stoff in die betroffenen Weine gelangt sei. Am wahrscheinlichsten sei immer noch die Verwendung belasteter Keltertraubensorten, da die Anwendung von dimethoathaltigen Pflanzenschutzmitteln durch Genossenschaftsmitglieder aktenkundig sei. Ein konkreter Nachweis, dass Trauben mit verbotenen Pflanzenschutzmitteln bearbeitet worden seien, sei nicht erforderlich. Im Übrigen sei eine Abdrift als Ursache nicht anzunehmen, da der Wirkstoff in wenigen Tagen im Boden abgebaut werde und keine Belastung anderer Rebflächen bekannt sei.

 

Entscheidung

Amtliche Leitsätze:

1. Ein Verkehrsverbot in Bezug auf Wein erledigt sich im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO mit seiner Entsorgung.

 2. Erledigt sich ein Verkehrsverbot in Bezug auf Wein, kann dem Weinerzeuger ein Rehabilitierungsinteresse für die Fortsetzungsfeststellungsklage zustehen, wenn in diesem Zusammenhang vor, während und nach dem Verwaltungsverfahren in den Medien nachhaltig berichtet wurde.

 3. Ein behördliches Verkehrsverbot zur Verhinderung eines künftigen Verstoßes gegen das Weinrecht kann ungeachtet des prinzipiellen Anwendungsvorrangs von Art. 54 Verordnung (EG) 882/2004 in der Fassung vom 16. August 2017 auf § 39 Abs. 2 LFGB in der Fassung vom 26. Januar 2016 (BGBl. I S. 108) gestützt werden.

 4. Keltertrauben können auch noch nach ihrer Verarbeitung zu Wein im Sinne von § 13 Abs. 5 WeinG i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LFGB in Verkehr gebracht werden, denn sie gehen mit ihrer Verarbeitung nicht unter, sondern existieren - metaphorisch gesprochen - im Wein gleichsam fort.

 5. Aus § 13 Abs. 5 WeinG i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LFGB ergibt sich ein Verbot, Wein in den Verkehr zu bringen, der aus Trauben hergestellt wurde, die mit nicht zugelassenen Pflanzenschutzmitteln kontaminiert waren.

 6. Ein gesetzliches Verkehrsverbot nach § 13 Abs. 5 WeinG i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LFGB in Bezug auf Wein setzt nicht voraus, dass die zur Herstellung des Weins verwendeten Trauben vorsätzlich mit nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittel behandelt wurden.

 7. Der Tatbestand des § 13 Abs. 5 WeinG i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LFGB ist auch dann erfüllt, wenn das nicht zugelassene Pflanzenschutzmittel mit dem Stoff Dimethoat durch Abdrift in oder auf die Trauben gekommen ist. Es kommt bei der Anwendung von § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LFGB nicht darauf an, wie das Pflanzenschutzmittel dorthin gelangt ist, sondern lediglich darauf, dass die Trauben mit dem betreffenden Stoff kontaminiert waren.

 8. Ist Wein mit Dimethoat von über 0,01 mg/kg belastet, kann die zuständige Behörde nach den Grundätzen des Anscheinsbeweises davon ausgehen, dass die Keltertrauben, aus denen der Wein hergestellt wurde, mit einem dimethoathaltigen Pflanzenschutzmittel kontaminiert waren. Dieser Anscheinsbeweis kann nicht durch Darlegung bloßer Hypothesen erschüttert werden.

 9. Europäische Rückstandshöchstgehalte für Dimethoat im Weinbau galten ungeachtet des prinzipiellen Anwendungsvorrangs von Art. 18 Abs. 2 EG-VO 396/2005 für in der Bundesrepublik hergestellten Wein nur, wenn entsprechende Pflanzenschutzmittel in der Bundesrepublik Deutschland im Weinbau zugelassen waren (Anschluss an OLG München, Urt. v. 16. Juli 2014 - 20 U 4218/13 -, juris Rn. 53 ff.).

 

 

Ergänzend aus den Gründen

Das gesetzliche Verkehrsverbot nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LFGB ist keine Sanktionsnorm für rechtswidriges Verhalten, sondern dient der Reduzierung der Risiken, die mit der Kontaminierung von Weintrauben und hieraus hergestellten Wein einhergeht. Im Übrigen heißt es in § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LFGB u. a. eindeutig, dass Lebensmittel nicht in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn in ihnen oder auf ihnen Pflanzenschutzmittel „vorhanden“ seien. Wie und warum sie dorthin gelangt sind, ist unerheblich. (Rn. 50)

War der Wein der Klägerin solchermaßen mit Dimethoat belastet, durfte der Beklagte des Weiteren auch davon ausgehen, dass die Keltertrauben, aus denen der hier streitbefangene Wein hergestellt wurde, mit einem dimethoathaltigen Pflanzenschutzmittel kontaminiert gewesen ist, das im maßgeblichen Zeitraum in der Bundesrepublik Deutschland für den Bereich des Weinbaus unstreitig nicht zugelassen war. Dies ergibt sich aus den Grundsätzen zum Anscheinsbeweis. Ein Anscheinsbeweis greift bei typischen Geschehensabläufen ein, also in Fällen, in denen ein bestimmter Tatbestand nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs hinweist. Typizität bedeutet in diesem Zusammenhang allerdings nur, dass der Kausalverlauf so häufig vorkommen muss, dass die Wahrscheinlichkeit, einen solchen Fall vor sich zu haben, sehr groß ist (BVerwG, Urt. v. 28. April 2011 - 2 C 55/09 -, juris Rn. 18 unter Bezugnahme auf BGH, Urt. v. 19. Januar 2010, NJW 2010, 1072). Danach konnte hier als Ursache für die Belastung des Weins mit Dimethoat die Kontamination der zur Weinherstellung verwendeten Keltertrauben mit demselben Stoff festgestellt werden. Denn wenn Dimethoat kein natürlicher Stoff ist, sondern in Pflanzenschutzmitteln vorkommt, dann ist der hier in Rede stehende Rückschluss nach der Lebenserfahrung vorbehaltlich der Erschütterung des Anscheinsbeweises gerechtfertigt. (Rn. 52)

Im Übrigen würde der Tatbestand des § 13 Abs. 5 WeinG i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LFGB auch dann erfüllt sein, wenn das nicht zugelassene Pflanzenschutzmittel mit dem Stoff Dimethoat durch Abdrift in oder auf die Trauben gekommen wäre. Es kommt bei der Anwendung von § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LFGB nicht darauf an, wie das Pflanzenschutzmittel dorthin gelangt ist, sondern lediglich darauf, dass die Trauben mit dem Stoff kontaminiert waren. (Rn 54)

3. Konnte hier der Beklagte das streitgegenständliche behördliche Verkehrsverbot zur Vermeidung künftiger Verstöße gegen das gesetzliche Verkehrsverbot auf § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LFBG i. V. m. § 13 Abs. 5 WeinG und § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LFGB stützen, konnte er als Rechtsgrundlage hierfür auch § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LFBG, § 13 Abs. 5 WeinG und § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LFGB und § 27 Abs. 1 WeinG in der Fassung vom 2. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1586) fruchtbar machen. Nach dieser Vorschrift dürfen Erzeugnisse, die u. a. dem Weingesetz nicht entsprechen, nicht in den Verkehr gebracht, eingeführt oder ausgeführt werden, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Der Tatbestand des § 27 WeinG ist in diesem Zusammenhang unter den gleichen Voraussetzungen erfüllt wie der nach § 13 Abs. 5 WeinG i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LFGB. (Rn 63)

4. Der Beklagte hat das streitgegenständliche Verkehrsverbot unter Rückgriff auf Art. 54 EU(VO) 882/2004 der Sache nach zumindest auch auf einen Verstoß gegen das gesetzliche Verkehrsverbot aus § 13 Abs. 5 WeinG und § 9 Abs. 1 Nr. 2 LFBG oder aus § 27 WeinG gestützt. Ein Verstoß gegen das gesetzliche Verkehrsverbot liegt vor, wenn der betroffene Weinerzeuger Wein in Verkehr bringt, der mit einem in Deutschland nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittel kontaminiert ist. (Rn. 64)

 

Einordnung

Zur eigentlichen Entscheidung ist kaum etwas weiter anzumerken.

Wenn sich relevante Rückstände eines Stoffes in einem weinrechtlichen Erzeugnis, bzw. in einem Lebensmittel befinden, was zu einer Gefährdung der Gesundheit führen kann, dann greift ein Verkehrsverbot. Es kommt nicht darauf an, woher dieser Stoff kommt und wie er in das Erzeugnis oder Produkt gelangt ist. All dies kann Gegenstand von Schadensersatzforderungen sein. Für die Aufsichtsbehörden hat dies keine Bedeutung, so dass nichts anders als das Verkehrsverbot folgen musste.

 

Im Übrigen - Feststellungsinteresse

Losgelöst von dem eigentlichen Sachverhalt sind die Ausführungen des Gerichts über die Zulässigkeit der vorliegenden Fortsetzungsfeststellungsklage hervorzuheben.

Ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein. Ein berechtigtes Feststellungsinteresse kann auf eine Wiederholungsgefahr, die Vorbereitung eines Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozesses, ein schutzwürdiges Rehabilitierungsinteresse oder auf die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG gestützt werden.

Die Annahme eines schutzwürdigen Rehabilitierungsinteresses setzt voraus, dass ein Verwaltungsakt außer seiner (erledigten) belastenden Wirkung zusätzlich einen persönlich stigmatisierenden, ehrenrührigen Inhalt besitzt, der dem Ansehen des Betroffenen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld abträglich ist, und dieser Wirkung durch eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit noch wirksam begegnet werden könnte, sie also noch fortdauert. Ein berechtigtes Interesse an einer Rehabilitierung besteht aber nur, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern. Ein schutzwürdiges Interesse an einer Rehabilitierung kann auch einer juristischen Person zustehen. (vgl. Rn. 35)

 

Vorliegend hat das Gericht das erforderliche Feststellungsinteresse der Winzergenossenschaft bejaht,

  • da es sich um den größten Weinbaubetrieb in Sachsen handelte, der der über die Mitglieder über 50 Prozent Anbaufläche bewirtschaftet;
  • der Vorfall Gegenstand nachhaltiger Berichterstattung in den Medien gewesen sei, wobei in diesem Zusammenhang über „einen Wein-Skandal“, „Gift im Wein“, Entsorgungen unklaren Ausmaßes oder finanziellen Schwierigkeiten berichtet wurde; auch seien Dokumentationen noch abrufbar;
  • die Angelegenheit auch in den Landtag getragen wurde in Form von Anfragen an die Landesregierung noch im Jahr 2021;
  • sowie sich auch aus der Begründung des streitbefangenen Widerspruchsbescheids eine stigmatisierende Wirkung ergebe;
  • der sogenannte Weinskandals im kollektiven Gedächtnis noch präsent sei.

 

zu OVG Bautzen, Urteil vom 27.01.2022 – 3 A 1196/19, BeckRS 2022, 6708

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