Fehler bei der Strafzumessung in Betäubungsmittelsachen

von Dr. Jörn Patzak, veröffentlicht am 30.12.2022
Rechtsgebiete: StrafrechtBetäubungsmittelrecht|3220 Aufrufe

In meinem letzten Blog-Beitrag des Jahres 2022 will ich mich nochmal einem sehr praxisrelevanten Thema widmen, der Strafzumessung in Betäubungsmittelsachen. Anlass geben wieder einige Entscheidungen des BGH aus den letzten Wochen, in denen die Strafzumessung der Tatgerichte beanstandet worden ist:

1. Strafschärfende Berücksichtigung von „nicht von Suchtdruck bestimmt“ und einer stabilen Lebenssituation (BGH, Beschl. v. 6.12.2022 – 2 StR 190/22):

Die strafschärfende Berücksichtigung der Tatsache, dass der Alltag des Angeklagten „nicht von Suchtdruck bestimmt“ gewesen ist und er sich im Tatzeitraum „in einer Lebenssituation“ befunden hat, „die als stabil bezeichnet werden kann“, begegnet rechtlichen Bedenken (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 2021 – 6 StR 405/21, juris). Jedoch schließt der Senat aus, dass die Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten darauf beruht.

2. Strafschärfende Berücksichtigung der Gefährlichkeit von Amphetamin und Ecstasy BGH Beschl. v. 15.11.2022 – 3 StR 340/22, BeckRS 2022, 36528

Bei der Bemessung der Einzelstrafen hat es sich allerdings sodann „von den Umständen, die bei der Prüfung der Tat als minder schweren Fall berücksichtigt worden sind, (hat) leiten lassen“, ohne zu bedenken, dass die Gefährlichkeit von Amphetamin und Ecstasy keinen wesentlichen Strafschärfungsgrund darstellt, weil diese Substanzen auf der Schwereskala der Gefährlichkeit der Betäubungsmittel nur mittlere Plätze einnehmen (vgl. für Amphetamin: BGH, Beschluss vom 28. Juni 1990 - 2 StR 275/90, BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 12; für MDMA, MDE und MDA in Ecstasy: BGH, Urteil vom 9. Oktober 1996- 3 StR 220/96, BGHSt 42, 255, 265 f.). Somit hat das Landgericht seiner Strafzumessung einen zu großen Schuldumfang zugrunde gelegt.

3. Berücksichtigung, dass Betäubungsmittel in den Verkehr gelangt sind (BGH Beschl. v. 5.10.2022 – 3 StR 270/22, BeckRS 2022, 30923):

Dies gilt im Ergebnis auch, soweit das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung zu Lasten aller Angeklagter herangezogen hat, dass die Betäubungsmittel - abgesehen von den bei einer bestimmten Tat erworbenen - in den Verkehr gelangten. Die Erwägung ist zwar insofern bedenklich, als dieser Umstand den Normalfall des Handeltreibens darstellt (s. BGH, Urteil vom 3. August 2022 - 5 StR 203/22, juris Rn. 10 mwN). Indes ist angesichts der weiteren Ausführungen auszuschließen, dass die Strafen hierauf beruhen.

4. Berücksichtigung der Überschreitung der nicht geringen Menge der Gesamtmenge bei verschiedenen Einzelstrafen (BGH Beschl. v. 1.10.2022 – 4 StR 245/22, BeckRS 2022, 34676):

Bei der Strafrahmenwahl hat das Landgericht u. a. die - jeweils richtig bestimmte - Überschreitung der Grenzwerte der nicht geringen Menge um das 360- fache (Fall II.1 der Urteilsgründe), das 13-fache (in den Fällen II.2 und II.3 der Urteilsgründe), das 40-fache (in den Fällen II.4 und II.5 der Urteilsgründe) und das 20-fache (im Fall II.6 der Urteilsgründe) eingestellt. Bei der konkreten Bemessung sämtlicher Einzelstrafen hat es dann „erheblich“ zu Lasten des Angeklagten gewertet, „dass die gebunkerten und gehandelten Betäubungsmittel die nicht geringe Menge um das mindestens 486-fache überschritten“.

Das ist rechtsfehlerhaft. Der Wirkstoffgehalt der zuletzt erreichten Gesamtmenge aus der Lagerung für andere Händler (Fall II.1 der Urteilsgründe) und den fünf Fällen des Handeltreibens (Fälle II.2 bis II.6 der Urteilsgründe) war bei der Begehung der Einzeltaten nicht von vornherein absehbar. Auch sonst kann er hier nicht bereits bei der Bewertung der Einzeltaten als Gesichtspunkt der Schuld im Sinne von § 46 Abs. 1 Satz 1 StGB berücksichtigt werden. In den Fällen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG hat der Gesetzgeber dem Wirkstoffgehalt der im Einzelfall gelagerten bzw. gehandelten Betäubungsmittelmenge ein bestimmtes Unrechtsgewicht beigemessen. Die Gesamtmenge aus mehreren Einzeltaten ist erst für die Gesamtstrafenbildung bestimmend (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 2014 - 2 StR 419/14 Rn. 3; Beschluss vom 15. Juni 2011 - 2 StR 645/10 Rn. 3).

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