Sektflasche „oben ohne“ – das Ende der Folie?

von Michael Else, veröffentlicht am 30.12.2022
Rechtsgebiete: AgrarrechtÖffentlich-rechtliches Agrarrecht|3300 Aufrufe

zu VG Trier, Urteil vom 7.7.2021 – 8 K 424/21.TR, BeckRS 2021, 25542; 2. Instanz OVG RhPf 8 A 11469/21.OVG (anhängig)

Muss der Verschluss einer Schaumweinflasche (Sektflasche) zwingend mit einer Folie umkleidet sein oder darf diese auch ohne Folienummantelung verkauft werden? Fast eineinhalb Jahre ist es schon her, als das VG Trier im Juli 2021 das durch die Weinkontrolle verfügte Verbot des Verkaufs von Sektflaschen ohne entsprechende Ausstattung bestätigt hat. Die Entscheidung stieß auf breites Interesse, was möglicherweise auch an der meist plakativen Zusammenfassung der Problematik mit „Sekt oben ohne“ gelegen haben mag. Silvester als der Tag des Sektkonsums schlechthin bietet Anlass für eine Nachlese und einen Ausblick: wie steht es um den Schaumwein „oben ohne“?

 

aus dem Sachverhalt

Einem Weingut wurde durch die Weinkontrolle der Verkauf von 1.300 Flaschen Riesling Jahrgangssekt untersagt, die zwar mit einem Korken und einer Haltevorrichtung versehen, deren Stopfen und Flaschenhals jedoch nicht entsprechend der in einer Unionsverordnung geforderten „Schaumweinausstattung“ mit Folie umkleidet waren.

Die Weinkontrolle begründete ihre Verfügung damit, dass ein Schaumwein gemäß Art. 57 Abs. 1 UAbs. lit. a) Verordnung (EU) 2019/33 in einer Schaumweinflasche zu vermarkten sei, die mit einem pilzförmigen Stopfen aus Kork oder einem anderen für den Kontakt mit Lebensmitteln zugelassenen Stoff mit Haltevorrichtung, gegebenenfalls mit einem Plättchen bedeckt ist, wobei der Stopfen ganz und der Flaschenhals ganz oder teilweise mit Folie umkleidet ist. Dies gelte für Flaschen mit einem Nennvolumen von mehr als 0,20 Litern. Nach § 27 Abs. 1 Weingesetz (WeinG) dürften vorschriftswidrige Erzeugnisse nicht in den Verkehr gebracht werden, so dass nach den weinrechtlichen Vorschriften eine Untersagungsverfügung zu ergehen habe.

 

Verordnung (EU) 2019/33, Abschnitt 3 „Vorschriften für bestimmte besondere Flaschenformen und -verschlüsse“, Art. 57 der Verordnung „Vorschriften für die Aufmachung bestimmter Erzeugnisse“

(1) In der Union hergestellte Schaumweine, Qualitätsschaumweine und aromatische Qualitätsschaumweine werden in „Schaumwein“-Glasflaschen vermarktet oder ausgeführt, die folgendermaßen verschlossen sind:

a) bei Flaschen mit einem Nennvolumen von mehr als 0,20 Litern: mit einem pilzförmigen Stopfen aus Kork oder einem anderen für den Kontakt mit Lebensmitteln zugelassenen Stoff mit Haltevorrichtung, gegebenenfalls mit einem Plättchen bedeckt, wobei der Stopfen ganz und der Flaschenhals ganz oder teilweise mit Folie umkleidet ist;

b) bei Flaschen mit einem Nennvolumen von nicht mehr als 0,20 Litern: mit einem sonstigen geeigneten Verschluss.

Andere in der Union hergestellte Getränke werden nicht in „Schaumwein“-Glasflaschen oder mit einem Verschluss gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a vermarktet oder ausgeführt.

(2) Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 2 können die Mitgliedstaaten beschließen, dass andere Getränke in „Schaumwein“-Glasflaschen oder mit einem Verschluss gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a vermarktet und/oder ausgeführt werden dürfen, wenn sie herkömmlicherweise in solchen Flaschen abgefüllt werden und die Verbraucher hinsichtlich der wahren Beschaffenheit des Getränks nicht irregeführt werden.

 

aus der Klagebegründung

Das Weingut vertrat die Ansicht, dass es zahlreiche Weinbaubetriebe gebe, die Qualitätsschaumweine (Sekte) ohne Folienumkleidung um den Sektkorken und Flaschenhals in Verkehr bringen würden. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb eine Sektflasche zwingend mit einer Folie zu verkleiden sei. Als Hersteller wolle er als Hersteller darauf verzichten, die Folie habe keine technische Funktion und sei nur ein umweltschädliches Accessoire. Bei der „Folie“ handele es sich in aller Regel um ein Verbundmaterial, was sich nicht oder nur schwer recyclen lasse. Belange des Umweltschutzes seien auch in Art. 11 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV – festgelegt, wonach die Erfordernisse des Umweltschutzes bei der Festlegung und Durchführung der Unionspolitik und –maßnahmen insbesondere zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung einbezogen werden müssen. Dies sei bei der Anwendung von Unionsrecht zu berücksichtigen. Der Korken, der auf der unter hohem Druck stehenden Sektflasche stecke, werde bereits durch die „Haltevorrichtung“ auf der Flasche gehalten, so dass er sich nicht ungewollt lösen könne. Auch unter Sicherheitsaspekten ergebe sich kein Vorteil.

Ein Blick in die Geschichte zeige, dass die Folie seit 100 Jahren Verkleidung im doppelten Sinne sei. Sie diene heute ausschließlich der Zierde der Sektflasche. Es sei nachvollziehbar, dass die Schaumweinausstattung für Schaumweine reserviert und deren Nutzung für andere Produkte verboten sei. Es sei aber kein Grund ersichtlich, warum man diese Ausstattung für Schaumweine vorschreiben müsse. Auch ein „geprägte Verbrauchererwartung“ könne nicht angenommen werden, wenn auch andere Produkte in der Aufmachung einer Sektflasche mit Folien verkauft werden dürfen. Der Verbraucher könne ohne Weiteres über die Etikettierung entnehmen, ob das Produkt, das vor ihm stehe, ein Schaumwein sei oder nicht.

Stünde die Sicherungsfunktion im Vordergrund, hätte der Gesetzgeber die Folie zudem für alle schäumenden Getränke mit einem Druck von mehr als 3,5 bar vorschreiben müssen, was aber nicht der Fall sei. Überdies entspreche der Druck von Fruchtschaumwein, für den keine Folie vorgeschrieben sei, dem von „einfachem“ Schaumwein. Wäre die Folie bei Schaumwein erforderlich, um Manipulationen an der Drahthalterung (Agraffe) zu verhindern, hätte der Gesetzgeber die Verpflichtung, eine Folie zu verwenden, nicht an das Produkt „Schaumwein“ geknüpft, sondern an die Verwendung des Verschlusses „Sektkorken mit Agraffe“. Dagegen erlaube es § 11 Abs. 2 AGeV – Alkoholhaltige Getränke-Verordnung – hinsichtlich Fruchtschaumweinen lediglich, die Schaumweinausstattung zu verwenden, schreibe dies jedoch nicht vor.

(Aspekte der Gesundheitsgefährdung und Sicherheit werden hier nur im Ansatz wiedergegeben, sind aber lesenswert.)

Das Gebot, die volle Schaumweinausstattung zu verwenden, beschränke die Hersteller von Sekt in ihrer Berufsausübungsfreiheit nach Art. 15 Abs. 1 EU-Grundrechtecharta – GRCh – und ihrer unternehmerischen Freiheit nach Art. 16 GRCh. Es handle sich um einen unverhältnismäßigen Eingriff. Die Frage, ob das Gebot aus Art. 57 Abs. 1 VO (EU) 2019/33 die (volle) Schaumweinausstattung zu benutzen, mit höherrangigem (Unions-)Recht unvereinbar und daher ungültig sei, sei im Wege des Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 Abs. 2 AEUV dem EuGH vorzulegen.

aus der Klageerwiderung

Der Beklagte entgegnete den Ausführungen des Klägers unter anderem mit einer Stellungnahme durch den Verband deutscher Sektkellereien e.V. Dieser habe ausgeführt, dass die Verwendung dieser Ausstattung – inklusive der Folie – sich auf eine lange Historie stütze. Die Umkleidung gehe zurück auf eine Zeit, als man das Bedürfnis gehabt habe, die Sicherung des Versandstopfens vor dem Verrotten und Verrosten und den Korkstopfen selbst vor Schimmel und Korkwürmern zu schützen. Auch heute komme der Folie vor allem eine technische Funktion zu. Denn nur die feste Ummantelung der Flasche mit Folie gewähre Schutz vor etwaiger Manipulation. Unter Produktsicherheitsaspekten diene sie zudem mit Blick auf das im Inneren der Flasche herrschende extrem hohe Druckniveau als Schutzhülle. Auch der Korken werde durch die Ummantelung mit der Folie vor äußeren Einflüssen wie Schimmelbildung durch eindringende Feuchtigkeit geschützt. Die Kapsel sei daher auch aus sicherheitsrelevanten und gesundheitlichen Aspekten unabdingbar.

Die lange Tradition der Vermarktung von Schaumweinprodukten mit Stopfen, Agraffe und Folie habe zu einer Verkehrsauffassung des Verbrauchers geführt, der, wenn er ein Produkt in derartiger Aufmachung in den Händen halte, von einem Schaumwein, also einem qualitativ hochwertigen Produkt ausgehe. Diese Aufmachung habe der Gesetzgeber mit Blick auf Nachahmerprodukte als schützenswert angesehen.

Im Übrigen hielt er an seiner Auffassung fest, dass die Vorschriften aus der Verordnung (EU) 2019/33 über Ausstattung eines Schaumweines unmissverständlich und zwingend seien, so dass der Beklagte als Verwaltung daran gebunden sei.

aus den Gründen

Das Verwaltungsgericht hätte es sich sehr einfach machen können und die Vorschrift des Art. 57 der Verordnung als zwingend ansehen können, um darauf ein Verkaufsverbot zu gründen. Andererseits hätte das Gericht die Rechtsfrage dem EuGH zur Vorabentscheidung vorlegen müssen, wenn es die Geltung der Verordnung angezweifelt hätte. Und so enthalten die Gründe sehr erschöpfende und ausführliche Herleitungen und Darlegungen, die sehr lesenswert und vor allem auch nachvollziehbar sind. Die Ausführungen des VG Trier können an dieser Stelle allerdings nur in Form weniger Auszüge wiedergegeben werden, ohne den Rahmen des Blogbeitrags zu sprengen.

Hervorgehoben wurde die Zielsetzung der Regelung vor dem Hintergrund der durch tradierte Herstellungsverfahren geprägten Schaumweinausstattung zunächst mit dem Schutz der Verbraucher insbesondere vor Irreführung und die Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs, welche den Herstellern gleichermaßen diene. Im Vordergrund stehe dabei – als Kehrseite des Schutzes des Verbrauchers vor Irreführung – auch die Sicherung des Wiedererkennungswertes von Produkten der Schaumweinkategorie im Sinne einer Art „Markenschutz“ der traditionellen Aufmachung dieser Erzeugnisse.

Zur Auslegung blickte das Gericht zurück auf die Informationen, die aus Vorgängerverordnungen entnommen werden konnten, so etwa Erwägungsgründe 11 zu Verordnung (EG) 1429/96 (nicht mehr in Kraft): „Die Flaschen von der Art der „Schaumwein"-Flaschen oder ähnlichen Flaschen werden seit langem für die Vermarktung von Schaumwein verwendet. Der Verbraucher verbindet mit den in diesen Flaschen aufgemachten Getränken bestimmte besondere Merkmale, insbesondere die Vorstellung, daß es sich um ein vergorenes Getränk handelt. Damit solche Flaschen nicht mißbräuchlich verwendet werden, ist ihre Verwendung nicht zu erlauben für Produkte, die dem Qualitätsimage der Weinbauerzeugnisse, insbesondere der Schaumweine, schaden und zu Verwechslungen beim Verbraucher hinsichtlich der Art des Getränks führen können.“ Daraus zog das VG den Schluss, dass die Folienumkleidung  den Qualitätsanspruch von Erzeugnissen der Schaumweinkategorie unterstreichen solle.

Einen sehr breiten Raum nehmen Ausführungen zur Erwartung des Verbrauchers ein. Betont wird, dass es sich um eine über 100 Jahre alte Tradition der Herstellung und Ausstattung handele. Sogar ein Zitat aus einem Fachbuch von 1918 über Champagner wurde herangezogen: „Das, was äußerlich eine Flasche Champagner charakterisiert, wenn sie auf dem Tisch des Verbrauchers präsentiert wird, ist ihre besondere Aufmachung. Der Stopfen, die Mündung und der Hals sind von einer Stanniolfolie bedeckt“. Die Ausführungen lassen sich damit zusammenfassen, dass der Verbraucher beim Anblick einer Schaumweinflasche mit Vollausstattung ein qualitativ hochwertiges Erzeugnis erwarte und nur mit dem zweiten Blick Angaben auf dem Etikett wahrnimmt; führend sei also die Optik.

zum Aspekt des Umweltschutzes

Der Verordnungsgeber hat hiernach ersichtlich die Belange des Umweltschutzes mit dem Schutz der traditionellen Aufmachung von Schaumweinerzeugnissen und damit auch die oben ausgeführten verbraucher- und wettbewerbsrechtlichen Aspekte dahingehend gegeneinander abgewogen, dass einerseits an der traditionellen Aufmachung der Verschlüsse von Erzeugnissen der Schaumweinkategorie mit einer Folie festgehalten werden sollte, andererseits aber eine Umweltverschmutzung durch die Entsorgung u.a. der Sektkapseln möglichst vermieden werden soll. Der Begriff der „Folie“ ist überdies nicht legaldefiniert, sodass auch umweltfreundliche, recyclebare Folien verwendet werden können.

 

Einordnung

Die zunächst plausible Entscheidung auf Grundlage des eindeutigen Wortlauts der Verordnung erscheint im Ergebnis nicht mehr als zeitgemäß. Die technische Erforderlichkeit der Verwendung einer Folie ist nicht zu erkennen, und ein möglicher Verzicht erscheint nicht zuletzt aus Gesichtspunkten des Umweltschutzes (Müllvermeidung) als wünschenswert. Auch überzeugt die dargestellte Verbrauchererwartung nicht (mehr), wenn das Gericht einerseits in der „vollen Schaumweinausstattung“ ein besonderes Qualitätsversprechen sieht, auf der anderen Seite durch den Verordnungsgeber die Vermarktung bspw. alkoholfreier Alternativen oder von Fruchtschaumweinen in mit Folien umschlossenen Schaumweinflaschen zugelassen werden, welche sich an Qualitätsversprechen von Schaumweinen nur anlehnen und zugleich einen minderwertigen Verschluss nur kaschieren. Eine Änderung der Vorschrift obliegt allerdings der Union, die Regelung muss daher bis auf Weiteres hingenommen werden.

aus Düsing/Martinez/Else, Agrarrecht,
Kapitel 39 WeinG § 24 Rn. 24 zu § 33a, Verwendung bestimmter Behältnisse

 

Wie ging es weiter?

Wie zu vermuten war, hat der Kläger den Gang in die zweite Instanz nicht gescheut. Auf Anfrage an die Pressestelle des OVG Koblenz konnte in Erfahrung gebracht werden, dass die Berufung zugelassen worden sei und das Verfahren unter dem Aktenzeichen 8 A 11469/21.OVG geführt werde. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung sei auf Mittwoch, 31. August 2022, 10 Uhr, anberaumt worden.

Auf weitere Nachfrage nach dem gesetzten Termin antwortete der Pressesprecher:

"In dem Verfahren 8 A 11469/21.OVG („Schaumweinausstattung mit Folie“) ist der Termin zur mündlichen Verhandlung am 31.08.2022 aufgehoben und auf Antrag der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden. Hintergrund ist, dass nach Informationen des Beklagten die EU-Kommission derzeit prüft, ob es bei der Verpflichtung aus Art. 57 Abs. 1 der VO (EU) 2019/33 bleiben soll, wonach bei Schaumweinen eine Kapsel aus Folie anzubringen ist."

 

Nanu? Ein Einsehen bei der EU-Kommssion? Das wäre eine ideale Auflösung dieser doch eher skurrilen Streitigkeit. Nur leider lässt sich die Kommission von außen nicht hinter die Kulissen schauen, weshalb eine Recherche nach anderen Quellen unabdingbar ist, um an weitere Informationen zu kommen:

Die Branchenzeitschrift „Weinwirtschaft“ berichtete bereits am 28.7.2022 unter der Überschrift „Ende der Sektkapsel?“, dass der Bundesverband der Deutschen Weinkellereien bekannt gegeben habe, dass die EU-Kommission in Erwägung ziehe, die Sektkapsel-Pflicht abzuschaffen.

https://www.meininger.de/wein/flaschengaerung/ende-der-sektkapsel

Eine Bestätigung findet sich vor allem aber in der monatlichen Publikation „Wein-aktuell“ der IHK Trier, Ausgabe 7/22 von Juli 2022.

Danach habe das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) mitgeteilt, dass die EU-Kommission eine Änderung für Schaumweine exklusiv reservierten Ausstattung erwäge. Vorgeschlagen werde, die Folie als Teil der Sektausstattung zu streichen. Hintergrund des Vorschlags sei der verstärkte Fokus der EU auf Maßnahmen zur Müllvermeidung. Nach diesem Vorschlag wäre die Ausstattung: Schaumwein-Glasflasche plus Stopfen plus Halterung künftig nur noch Schaumweinen (und in Deutschland: Fruchtschaumweinen) vorbehalten und entsprechend für andere Erzeugnisse verboten. Die IHK Trier merkt an, dass eine Vielzahl an Erzeugnissen von dieser Änderung betroffen werde, die künftig nicht mehr entsprechend vermarktet werden könnten, wie etliche aromatisierten Erzeugnisse. Der Bundesverband hingegen lehne diese Vorgehensweise wegen der damit verbundenen Konsequenzen ab. Es solle alternativ überlegt werden, ab statt der Folie eine „Ummantelung“ gefordert werde, die der Materialbeschaffenheit freien Raum ließe und somit Umweltaspekten entgegenkäme.

https://www.ihk-trier.de/p/Weinaktuell-5-211.html

 

Danach sieht alles danach aus, dass sich die Rechtsstreitigkeit durch eine Rechtsänderung der einschlägigen EU-Verordnung erledigen wird. Im Ergebnis kann sich der Kläger (übrigens ein sehr bekanntes VDP-Weingut von der Saar) als Gewinner sehen. Vielleicht werden wir die Erwägungen der Kommission im Verfahren der Rechtsetzung noch erfahren, doch erscheint das Argument des Art. 11 AEUV als entscheidend, wonach die Erfordernisse des Umweltschutzes bei der Festlegung und Durchführung der Unionspolitik und -maßnahmen insbesondere zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung einbezogen werden müssen.

Ob sich die Branche mit dem in Aussicht stehenden Verzicht auf die Folienummantelung wirklich einen Gefallen getan hat? Wenn nunmehr etliche andere Erzeugnisse neugestaltet werden müssen, zieht es nur vermeidbare Folgeprobleme -und vermutlich weitere Regelungen- nach sich. Weitsichtiger wäre dann der durch die IHK Trier formulierte Vorschlag des Bundesverbandes (vermutlich der Weinkellereien), den Begriff der „Folie“ weiter zu fassen und nurmehr mit einer „Ummantelung“ zu umschreiben. Dies deutet auch das VG Trier an, wenn es auf recycelbare Folien verweist.

So oder so. Einen Grund zum Anstoßen wird es immer geben. Mit oder ohne „oben ohne“.

 

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