BGH hebt Freisprüche im Prozess um die Vergütung von Betriebsräten der Volkswagen AG auf

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 11.01.2023
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht1|2686 Aufrufe

Die Vergütung von Betriebsratsmitgliedern ist am Prinzip des Ehrenamts ausgerichtet. Betriebsratsmitglieder dürfen auf Grund ihres Amtes weder benachteiligt noch bevorzugt werden. Das Betriebsverfassungsgesetz kennt sogar einen eigenen Straftatbestand (§ 119 BetrVG), der indes einen entsprechenden Strafantrag voraussetzt. Allerdings kann auch der Tatbestand der Untreue (§ 266 StGB) in Betracht kommen. Große mediale Resonanz hat in letzter Zeit ein Strafverfahren gegen mehrere Ex-Personalmanager des Volkswagenkonzern erfahren. Konkret ging es um die beiden früheren Personalvorstände, Horst Neumann und Karlheinz Blessing, den einstigen Personalchef der Marke VW, Jochen Schumm, und dessen Nachfolger Martin Rosik. Dabei ging es insbesondere um die Vergütung des einstigen Betriebsratsvorsitzenden Bernd Osterloh, der in der Spitze ein Gehalt von 750.000 Euro bezogen haben soll. Vor dem LG Braunschweig wurden die Angeklagten indes im Herbst 2021 von dem Vorwurf der Untreue freigesprochen.

Der BGH (Urteil vom 10. Januar 2023 - 6 StR 133/22, PM 3/2023) hat nun auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft das Urteil des LG Braunschweig aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des LG zurückverwiesen. Der strafrechtlich zu würdigende Sachverhalt wird in der Pressemitteilung wie folgt zusammengefasst“

„Gegenstand des Urteils (des LG Braunschweig) war die Gewährung von Arbeitsentgelten (Monatsentgelte und freiwillige Bonuszahlungen) an freigestellte Betriebsräte in den Jahren 2011 bis 2016, die die Zahlungen an die betriebsverfassungsrechtlich zutreffenden Vergleichsgruppen erheblich überstiegen. Hierdurch entstand der Volkswagen AG ein Schaden von mehr als 4,5 Millionen Euro. Nach Ansicht des LG haben die Angeklagten durch die Umstufung der Betriebsräte in deutlich höhere, dem "Managementkreis" vorbehaltene Entgeltgruppen und die Gewährung freiwilliger Bonuszahlungen von jährlich 80.000 Euro bis 560.000 Euro je Betriebsrat den objektiven Tatbestand einer Untreue erfüllt. Ihnen fehle aber der erforderliche Vorsatz, weil sie sich auf die Einschätzungen interner und externer Berater verlassen beziehungsweise ein bestehendes Vergütungssystem vorgefunden und irrtümlich angenommen hätten, mit ihren jeweiligen bewilligenden Entscheidungen keine Pflichten zu verletzen.“

Der BGH hat diese Freisprüche nun aufgehoben. Das Urteil trägt zwar offensichtlich wenig zur Konkretisierung des Untreuetatbestands im Falle überhöhter Vergütungszahlungen an Betriebsratsmitglieder bei. Von grundsätzlicher Bedeutung ist aber die Aussage, „dass der objektive Tatbestand einer Untreue nach § 266 Abs. 1 Strafgesetzbuch erfüllt sein kann, wenn ein Vorstand oder Prokurist einer Aktiengesellschaft unter Verstoß gegen das betriebsverfassungsrechtliche Begünstigungsverbot einem Mitglied des Betriebsrats ein überhöhtes Arbeitsentgelt gewährt.“ Allerdings meint der BGH, dass die vom LG hierzu getroffenen Urteilsfeststellungen nicht den gesetzlichen Darstellungsanforderungen genügen. Der Senat vermöge daher nicht zu beurteilen, ob die Bewilligung der monatlichen Entgelte und Bonuszahlungen den betriebsverfassungsrechtlichen Grundsätzen widerspricht und ob das LG auf zutreffender Grundlage einen Vorsatz der Angeklagten verneint hat. So sei dem Urteil insbesondere nicht zu entnehmen, nach welchem System die Vergütung von Angestellten der Volkswagen AG generell geregelt war, welche Kriterien für die Einordnung in "Kostenstellen" und "Entgeltgruppen" galten, nach welchen Regeln ein Aufstieg in höhere "Entgeltgruppen" sowie in die verschiedenen "Managementkreise" vorgesehen war und welche Maßstäbe den Entscheidungen über die Gewährung von Bonuszahlungen sowie über deren Höhe zugrunde lagen.

Darüber hinaus weise auch die Beweiswürdigung des LG zum Vorsatz der Angeklagten einen Rechtsfehler auf. Sie sei lückenhaft, weil das LG insoweit allein die Einordnung der Betriebsratsmitglieder in bestimmte Entgeltstufen in den Blick genommen, jedoch die ihnen über ihre Grundgehälter hinaus gewährten Bonuszahlungen – die teilweise die Grundgehälter erheblich überstiegen – außer Betracht gelassen habe.

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1 Kommentar

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Schön, dass der BGH genau hinschaut. Bonuszahlungen von jährlich 80.000 bis 560.000 EUR für die Betriebsräte von VW haben doch ein Geschmäckle. Da ist wohl einiges aus dem Ruder gelaufen. Wenn der BGH ausführt, dass der objektive Tatbestand der Untreue verwirklicht wurde, spricht das bereits eine deutliche Sprache. Wer Betriebsräte schmiert, kann sich strafbar machen....

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