BGH zur betäubungsmittelrechtlichen Beurteilung bei der Vermittlung von Betäubungsmittelgeschäften über den Messangerdienst EncroChat

von Dr. Jörn Patzak, veröffentlicht am 14.01.2023
Rechtsgebiete: StrafrechtBetäubungsmittelrecht|3440 Aufrufe

Dem 5. Strafsenat des BGH lagen zwei Verfahren vor, bei denen es um die Vermittlung von Betäubungsmittelgeschäften über den Messangerdienst EncroChat ging. Konkret ging es um folgende Sachverhalte:

Fall 1 (BGH Beschl. v. 8.6.2022 – 5 StR 168/22, BeckRS 2022, 14414 = NStZ-RR 2022, 2022, 248):

In diesem Fall handelte der Angeklagte über ein „EncroChat“-Handy mit Kokain, wobei er den Verkauf des Betäubungsmittels zwischen zwei EncroChat-Nutzern, „i“ als Lieferant und „g“ als Abnehmer, vermittelte. Hierfür sollte er eine Vermittlungsprovision erhalten. Zu einer direkten Kommunikation zwischen Lieferant und Abnehmer kam es nicht, vielmehr bestimmt der Angeklagte im Einvernehmen mit dem Verkäufer Zeit und Ort der Übergabe des Kokains und hielt bis zur Übergabe der Drogen durchgehend Kontakt mit der Verkäufer- und der Abnehmerseite. Im Nachhinein informierte er sich darüber, ob es zur Übergabe gekommen war, woran er wegen der Vermittlungsprovision und möglicher Folgegeschäfte ein Interesse hatte. Aufgrund der schlechten Qualität des Kokains gab der Abnehmer das Kokain an den Angeklagten zurück, der es wiederum an den Lieferanten weiterreichte.

Fall 2 (BGH Beschl. v. 8.6.2022 – 5 StR 128/22, BeckRS 2022, 14408):

In dem anderen Fall vermittelte der Angeklagte zwischen dem EncroChat-Nutzer „n. “ (Lieferant) und mehreren Abnehmern für eine Vermittlungsprovision jeweils den Verkauf von größeren Mengen Kokain und Haschisch. Die Betäubungsmittel bestellte der Angeklagte in jedem Einzelfall beim Lieferanten. Die Einzelheiten zur geplanten Übergabe teilte entweder der Angeklagte mit oder er vermittelte hierzu die direkte Kommunikation zwischen Verkäufer und Abnehmer.

Das Landgericht verurteilten die Angeklagten in beiden Fällen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und nicht lediglich wegen Beihilfe. Die hiergegen gerichtete Revision verwarf der 5. Strafsenat entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts als unbegründet. In den annähernd gleichlautenden Begründungen heißt es wie folgt:

Handeltreiben im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ist jede eigennützige auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit; der Begriff ist weit auszulegen (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2005 - GSSt 1/05, BGHSt 50, 252, 256, 262).

Für bloße Vermittlungsgeschäfte, die in Erwartung einer Provision vorgenommen werden, gilt (vgl. Patzak in Patzak/Volkmer/Fabricius, BtMG, 10. Aufl., § 29 Rn. 298 f.; Weber in Weber/Kornprobst/Maier, BtMG, 6. Aufl., § 29 Rn. 425 ff. jeweils mwN): Auch eine eigennützige Förderung fremder Umsatzgeschäfte kann dem Begriff des Handeltreibens unterfallen; er setzt weder ein eigenes Umsatzgeschäft mit Betäubungsmitteln noch deren Absatz voraus, daher kann Handeltreiben auch vorliegen, wenn es nicht zur Anbahnung bestimmter Geschäfte gekommen ist (vgl. BGH, Urteile vom 24. Juni 1986 - 5 StR 153/86, BGHSt 34, 124; vom 15. April 1980 - 5 StR 135/80, BGHSt 29, 239, 240).

Handeltreiben durch eigennützige Förderung fremder Verkäufe kann insbesondere auch bei Vermittlung eines Absatzgeschäftes oder bei Nennung potentieller Kunden erfüllt sein (BGH, Urteile vom 10. Februar 2021 - 3 StR 184/20; vom 4. Oktober 1978 - 3 StR 232/78, NJW 1979, 1259; Beschlüsse vom 10. Januar 2019 - 1 StR 640/18, NStZ-RR 2019, 117 f.; vom 2. Juni 2010 - 5 StR 42/10, NStZ-RR 2010, 319; vom 12. Januar 1995 - 4 StR 757/94 jeweils mwN; vgl. zur Einziehung des Werts von Taterträgen in Vermittlungsfällen BGH, Urteil vom 27. September 2018 - 4 StR 78/18, NStZ-RR 2019, 22). Maßgeblich ist deshalb nicht, wer Lieferant des Betäubungsmittels ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2006 - 4 StR 454/05).

Für die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme gelten auch bei Vermittlungsgeschäften die allgemeinen Grundsätze (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Januar 2019 - 1 StR 640/18, NStZ-RR 2019, 117 f.; vom 5. Oktober 2010 - 3 StR 339/10, NStZ-RR 2011, 57), wobei insbesondere auf die Bedeutung des Tatbeitrags, das Tatinteresse und die Tatherrschaft oder wenigstens den Willen zur Tatherrschaft abzustellen ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2021 - 3 StR 184/20; Beschluss vom 4. September 2012 - 3 StR 337/12). In Grenzfällen ist eine wertende Gesamtwürdigung der für die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme relevanten Kriterien vorzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2019 - 1 StR 640/18, NStZ-RR 2019, 117 f.). Von Bedeutung hierbei ist insbesondere, welches Gewicht dem konkreten Tatbeitrag für das Umsatzgeschäft insgesamt zukommt (BGH, aaO). Für eine Täterschaft kann sprechen, dass der eigennützig handelnde Vermittler erst den Kontakt hergestellt hat und noch weitergehend in das Umsatzgeschäft eingebunden ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2021 - 3 StR 184/20).

Zu den konkreten Umständen in Fall 1 führte der BGH aus:

Nach diesen Maßstäben hat der Angeklagte im Fall II.1 täterschaftlich Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge getrieben. Er hat nicht nur das Geschäft eigennützig in Erwartung einer Provision vermittelt und ist hierfür als Kontaktmann für Verkäufer und Abnehmer aufgetreten, sondern hat darüber hinaus auch Ort und Zeit der Drogenübergabe bestimmt, die Betäubungsmittel schließlich nach Beanstandung der Qualität zurückgenommen und an den Lieferanten weitergeleitet. All dies belegt seinen erheblichen Einfluss auf das Tatgeschehen. Einer eingehenden Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme bedurfte es deshalb vorliegend nicht.

Und zu Fall 2:

Nach diesen Maßstäben hat das Landgericht den Angeklagten zu Recht auch in den Fällen II.9, 10 und 14 wegen täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. In allen Fällen hat er durch die vereinbarten Provisionen nicht unerheblich wirtschaftlich von den Geschäften profitiert oder wollte dies. Die Provisionen entsprachen in den Fällen II.9 und II.14 den vom Landgericht festgestellten Gewinnspannen, die der Angeklagte beim eigenhändigen Weiterverkauf der Drogen regelmäßig erzielte. In Fall II.9 bestellte er beim Verkäufer die Drogen und teilte diesem den Ort der Lieferung mit. Im Fall II.10 führte lediglich er - in Absprache mit dem Käufer - die Verkaufsgespräche und war schließlich bei einem Treffen aller drei anwesend, um das Drogengeschäft zu einem erfolgreichen Abschluss zu bringen. Im Fall II.14 schloss er zunächst das Geschäft mit dem Verkäufer ab und vermittelte erst anschließend die direkte Kommunikation zwischen Verkäufer und Abnehmer zwecks Vereinbarung der Übergabemodalitäten. All dies belegt jeweils seinen erheblichen Einfluss auf das Tatgeschehen. Einer eingehenden Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme bedurfte es deshalb vorliegend nicht.

Prof. Dr. Mustafa Temmuz Oğlakcıoğlu, Universität Saarbrücken, hat dazu einen lesenswerten Praxiskommentar in der NStZ 2023, 45 geschrieben. Er kommt zu dem Ergebnis, dass bei der Vermittlung von Betäubungsmittelgeschäften – anders als bei bloßen Kuriertätigkeiten – keine bestimmte Beteiligungsform a priori naheliege, weshalb die Entscheidung des 5. Strafsenats in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden sei. Er zeigt sich aber verwundert, dass die Frage der Abgrenzung inhaltlich als nicht erörterungsbedürftig angesehen wurde.

 

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