eso ES 8.0: Verwertbar, auch wenn speicherbare Rohmessdaten absichtlich nicht mehr gespeichert werden

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 14.01.2023
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht4|2921 Aufrufe

ES 8.0 könnte Rohmessdaten speichern und tat dies auch. Damit aber die Verteidigung aber keinen Ärger mehr anzetteln kann, werden die Daten mittlerweile aber nicht mehr gespeichert. "Eigentlich ein Skandal", könnte man denken - genauso, wie das AG Schleiden. Man stelle sich nämlich einmal vor, die Staatsanwaltschaft würde im echten Strafverfahren sicherheitshalber vor der Gerichtsverhandlung schnell möglicherweise entlastende Beweismittel vernichten. In OWi-Sachen scheint das aber ok:

 

Die Sache wird durch die Rechtsunterzeichnerin gemäß § 80a Abs. 3 OWiG dem Senat in seiner Besetzung mit drei Richtern übertragen.

Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Schleiden vom 22. Juli 2022 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Schleiden zurückverwiesen.

Gründe:

Die Aufhebung entspricht dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, der mit Vorlageverfügung vom 21.11.2022 wie folgt begründet worden ist:

„I.

Nachdem der Landrat des Kreises Euskirchen mit Bescheid vom 05.10.2021 (Bl. 49 d. A.) gegen den Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften eine Geldbuße in Höhe von 120,-Euro und ein einmonatiges Fahrverbot verhängt hatte, sprach das Amtsgericht Schleiden den Betroffenen auf seinen Einspruch (Bl. 58 d. A.) hin mit Urteil vom 22.07.2022 frei (Bl. 95 ff. d. A.).

Mit Schreiben vom 22.08.2022, eingegangen beim Amtsgericht am selben Tag (Bl. 113 f. d. A.), hat die bei der Urteilsverkündung nicht anwesende Staatsanwaltschaft, der das Urteil am 16.08.2022 zugestellt wurde (Bl. 105 d. A.), die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt und diese mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet.

II.

Das gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 3 OWiG als Rechtsbeschwerde statthafte und zulässige Rechtsmittel hat Erfolg.

Die Urteilsgründe tragen den Freispruch nicht. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens vor. Auch Messungen mit Geräten, bei denen Messdaten nicht gespeichert werden, sind verwertbar. Das verwendete Messgerät ESO ES 8.0 ist ein von der Physikalisch Technischen Bundesanstalt zugelassenes Lichtschrankenmessgerät und als standardisiertes Messverfahren anerkannt. Die Bauartzulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt indiziert bei Einhaltung der Vorgaben der Bedienungsanleitung und Vorliegen eines geeichten Gerätes die Richtigkeit des gemessenen Geschwindigkeitswertes. Ob dabei sogenannte Rohmessdaten gespeichert werden oder nicht, ist irrelevant. Dieser Auffassung des OLG Oldenburg (Beschluss vom 09.09.2019, 2 Ss (OWi) 233/19, juris) haben sich nahzu alle Obergerichte einschließlich des Senats angeschlossen (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 09.12.2019, 202 ObOWi 1955/19, juris; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11.02.2020, 1 OWi 2 SsBs 122/19, juris und Beschluss vom 01.12.2021, 1 OWi 2 SsBs 100/21; OLG Hamm, Beschluss vom 25.11.2019, 3 RBs 307/19, juris; Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 06.04.2020, 1 SsRs 10/20, juris; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 23.09.2020, 1 OLG 171 SsRs 195/19; Senat, Beschluss vom 27.09.2019, III-1 RBs 339/19).“

Dem stimmt der Senat zu und schließt sich im Übrigen den Gründen der Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 01.12.2021, Az. 1 OWi 2 SsBs 100/21, zitiert nach juris, Rn. 14 ff., an. Soweit der vorbezeichneten Entscheidung eine Geschwindigkeitsmessung mit dem Messgerät Poliscan FM1, Softwareversion 4.4.9. zugrunde liegt, sind die dortigen Erwägungen, insbesondere Rn. 17 ff., auf die vorliegend verfahrensgegenständliche Messung mit der mobilen Geschwindigkeitsmessanlage des Typs ESO ES 8.0. übertragbar. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts war das vorliegend zum Tatzeitpunkt am 27.05.2021 verwendete Messgerät mit der Softwareversion 1.1.0.2. ausgestattet, deren „Rohmessdaten“ seit der 3. Revision (28.02.2020) der von der Konformitätsbewertungsstelle der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) ausgestellten Baumusterprüfbescheinigung nicht mehr gespeichert werden. Indes kommt dem Umstand, dass das vorbezeichnete Messgerät - anders als bei früheren Softwareversionen – keine sog. „Rohmessdaten“ mehr speichert, aus den Gründen der Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken, a.a.O., keine rechtliche Relevanz zu. Da die in Rede stehenden Messdaten der verfahrensgegenständlichen Messung zu keinem Zeitpunkt gespeichert und demgemäß auch weder der Bußgeldbehörde noch dem Gericht zur Verfügung standen, beanspruchen die Gründe der Senatsentscheidung vom 27.09.2019 (Az. III-1 RBs 339/19, DAR 2019, 695), an denen der Senat festhält, auch in dieser Konstellation Geltung. Davon ausgehend ist auch die Annahme des Tatgerichts, Daten seien „mutwillig unterdrückt“ worden, nicht gerechtfertigt.

OLG Köln, Beschl. v. 16.12.2022 - 1 RBs 371/22

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

4 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

In Zukunft wird es dann wohl nur noch Geschwindigkeitsmessgeräte geben, die ein - angeblich - gemessenes Ergebnis auswerfen und der Beschuldigte hat nicht die geringste Chance, sich dagegen zu wehren! Das wird den Gerichten viel Arbeit ersparen und darauf kommt es ihnen mit den sogenannten standardisierten Verfahren und den daraus resultierenden Urteilen ausschließlich an. Keine Gerechtigkeit mehr für den Autofahrer zugunsten der überlasteten Gerichtsbarkeit!

0

Mal wieder ein Urteil eines OLG, dessen Zustandekommen nur durch technische Ahnungslosigkeit oder bewusstes Ignorieren der technischen Gegebenheiten zu erklären ist. 

Außerhalb der OLG-Welt und der meisten Bußgeldrichter, die sich viel zu oft sklavisch an den Beschlüssen der OLG orientieren dürfte es kaum jemand für nachvollziehbar halten, dass ein vorbildlich transparentes Messgerät durch die Vorgaben der zulassenden Institution in einen intransparenten Zustand überführt wird.

Anstatt sich darauf zu beschränken, im Rahmen der Zulassung die Einhaltung der Verkehrsfehlergrenzen und sonstigen Anforderungen zu prüfen, gibt die PTB vor, was die Messgeräte können dürfen, damit ihnen die Ehre der Zulassung durch die PTB zuteil werden kann. Und Transparenz dürfen sie eben nicht können. 

Die PTB hat bei eso (Stichwort: LED-Fehlmessungen) ebenso wie bei dem inzwischen aufgrund der Messfehler von Markt genommenen Leivtec XV3 gezeigt, dass sie schlicht nicht in der Lage ist, durch ihre Zulassung eine Messicherheit der Geräte unter allen Bedingungen zu gewährleisten. Aber anstatt dazu zu stehen, dass solche Fehler auch bei größter Sogfalt möglich sind und zur Vermeidung des Zustandekommens von Fehlurteilen auf Transparenz zu setzen und und ggfs. eine Nachbesserung zu ermöglichen, werden die Effekte beschönigt oder geleugnet und reagiert, indem man durch eingebaute Intransparenz zu verhindern versucht, dass solche Fehler in Zukunft  noch festgestellt werden können.  

Das blickt nun wirklich jeder Jurist oder Techniker, der regelmäßig auf dem Gebiet unterwegs ist. Allerdings gibt es Ausnahmen: OLG-Richter und Richterinnen. Unschön, dass die mit ihren (technisch oftmals widersinnig argumentierten) Beschlüssen die Rechtssprechung prägen.

Man sollte auch als OLG-Richter drüber nachdenken, dass ein von der PTB zugelassenes Messgerät aufgrund von massivsten Messfehlern von Markt genommen worden ist und dass auch dessen Messungen über 10 Jahre in OWI-Verfahren regelmäßig allein mit dem Aufdrücken des Stempels "Messung richtig weil standardisiert" abgeurteilt worden sind. 

In diesen 10 jahre sind sicher Tausende von Fahrzeugführern zu Unrecht verurteilt worden. Das wäre bei nachvollziehbaren Messungen nicht passiert. Von daher ist es schwer zu verstehen, dass Juristen an transparenz offenbar weniger Interesse haben als daran, einen nachweislich unsinnigen Status Quo aufrechtzuerhalten.

0

AG Schleiden, Urt. v, 02.09.2022 – 13 OWi-304 Js 802/22-179/22

in dieser Sache wurden PTB und Hersteller zu den Änderungen an der "Auswertesoftware" von ES 8.0 "peinlich" befragt (Nutzung der Rohmessdaten, um erkannte LED Messungen zu unterdrücken) - die verweigerten Antworten führten letztendlich zum Freispruch auch in dieser Sache

und DIE ist rechtskräftig geworden!

Vielleicht hat sich die StA wegen der sauberen Aktenführung/Beweisführung hier keinen Erfolg versprochen?

0

Es wäre schön, wenn hier keine Falschinformationen veröffentlicht würden. Das Urteil ist n i c h t rechtskräftig, sondern wurde  vom OLG Köln kassiert.

Die Argumentation des OLG ist in Teilen lächerlich: was als die von AG Schleiden festgestellte "mutwillige Unterdrückung" soll es denn sonst sein, wenn ein Gerätehersteller sein bisher vorbildlich transparentes Messystem durch Verhinderung der bisher vorhandenen Integration der Rohmessdaten in einen inransparenten Zustand überführt?

Mir wäre es OLG-Richter mehr als peinlich, ein argumentativ sauberes Urteil eines AG mit nichts als leeren Worthülsen und Bezugnahme auf die Beschlüsse technisch vergleichbar kompetenter OLGs abzubügeln.

Verstehen die OLG ihr Vorgehen wirklich als Rechtssprechung? Dann sollte man auswandern.....

0

Kommentar hinzufügen