EuGH zur Berücksichtigung fiktiv gesamtstrafenfähiger Verurteilungen aus anderen EU-Staaten

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 14.01.2023
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|1670 Aufrufe

Der Angeklagte hatte in Deutschland eine Straftat begangen - vor seiner Verurteilung wurde er aber auch in Frankreich verurteilt. Nach 17 Jahren Haft in Frankreich war die Frage: Wie soll diese Haftzeit in Deutschland berücksichtigt werden? Das LG verurteilte ihn statt (tat- und schuldangemessener) 7 Jahren Freiheitsstrafe "nur" zu 6 Jahren.  Reicht eine solche Berücksichtigung der 17 Jahre zwischenzeitlich verbüßter Haft?

 

Der EuGH dazu nach Vorlage durch den BGH:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 3 Abs. 1 und 5 des Rahmenbeschlusses 2008/675/JI des Rates vom 24. Juli 2008 zur Berücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ergangenen Verurteilungen in einem neuen Strafverfahren

ist dahin auszulegen, dass

ein Mitgliedstaat nicht sicherstellen muss, dass in einem Strafverfahren gegen eine Person deren frühere Verurteilungen in einem anderen Mitgliedstaat wegen einer anderen Tat mit gleichwertigen Wirkungen versehen werden wie denen, die im Inland ergangene frühere Verurteilungen nach den Vorschriften des betreffenden nationalen Rechts über die Gesamtstrafenbildung haben, wenn zum einen die Straftat, die Gegenstand des neuen Verfahrens ist, begangen wurde, bevor die früheren Verurteilungen erfolgten, und zum anderen eine im Einklang mit den Vorschriften des nationalen Rechts erfolgende Berücksichtigung der früheren Verurteilungen das mit dem genannten Verfahren befasste nationale Gericht daran hindern würde, gegen die betreffende Person eine vollstreckbare Strafe zu verhängen.

2.      Art. 3 Abs. 5 Unterabs. 2 des Rahmenbeschlusses 2008/675

ist dahin auszulegen, dass

die Berücksichtigung früherer in einem anderen Mitgliedstaat ergangener Verurteilungen im Sinne dieser Bestimmung vom nationalen Gericht nicht verlangt, den aus der fehlenden Möglichkeit der – für frühere inländische Verurteilungen vorgesehenen – nachträglichen Gesamtstrafenbildung resultierenden Nachteil konkret darzulegen und zu begründen.

 

EuGH, Urteil vom 12.01.2023 - C-583/22

 

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