ArbG Siegburg: "Krankfeiern" auf White Night Ibiza Party rechtfertigt fristlose Kündigung

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 16.01.2023
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|2030 Aufrufe

„Krankfeiern“ kann erhebliche arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Die Verweigerung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber ist da noch der geringste Nachteil. Ein Arbeitnehmer, der sich bester Gesundheit erfreut und sich gleichwohl wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit entschuldigt, riskiert auch den Bestand seines Arbeitsverhältnisses. Das zeigt exemplarisch eine neue Entscheidung des ArbG Siegburg (Urteil vom 16.12.2022 - 5 Ca 1200/22, PM 10.1.2023).

Die Klägerin war bei der Beklagten seit 2017 als Pflegeassistentin beschäftigt. Sie war für Samstag, den 2.7.2022, und Sonntag, den 3.7.2022, zum Spätdienst eingeteilt. Für die Dienste meldete sie sich bei der Beklagten krank. In dieser Nacht fand im sog. Schaukelkeller in Hennef die „White Night Ibiza Party“ statt, auf der Fotos von der feiernden Klägerin entstanden. Diese fanden sich beim WhatsApp-Status der Klägerin und auf der Homepage des Partyveranstalters. Die Beklagte kündigte ihr daraufhin fristlos. Hiergegen erhob sie Kündigungsschutzklage.

Das ArbG Siegburg hielt die fristlose Kündigung indes für gerechtfertigt. Der wichtige Kündigungsgrund liege darin, dass die Klägerin über ihre Erkrankung getäuscht und damit das Vertrauen in ihre Redlichkeit zerstört habe. Für die Kammer stand aufgrund der Fotos fest, dass sie am Tage ihrer angeblich bestehenden Arbeitsunfähigkeit bester Laune und ersichtlich bei bester Gesundheit an der White Night Ibiza Party teilgenommen habe, während sie sich für die Dienste am 2.7. und 3.7.2022 gegenüber der Beklagten arbeitsunfähig meldete. Der Beweiswert der AU-Bescheinigung sei damit erschüttert. Die Erklärung der Klägerin sie habe an einer 2-tägigen psychischen Erkrankung gelitten, die vom Arzt nachträglich festgestellt worden sei, glaubte das Gericht der Klägerin nicht.

 

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