Russland: Kein Stimmrecht mehr bei Minderheitsbeteiligung von Personen aus "unfreundlichen Staaten"

von Dr. Axel Spies, veröffentlicht am 20.01.2023

Wir verfolgen hier im Blog bekanntlich auch das Thema Sanktionen. Hier eine Sondermeldung:

Präsident Putin hat am 17.01.23 den Erlass (Ukaz) Nr. 16 verabschiedet, der es russischen Unternehmen ermöglicht, ihre Statuten/Entscheidungsregelungen so zu ändern, dass ihre Minderheitsaktionäre aus den so genannten "unfreundlichen Staaten" (oder solche, die von Personen aus solchen Staaten kontrolliert werden) und von ihnen benannte Direktoren ihr Stimmrecht bei Aktionärsversammlungen in den Vorständen (Aufsichtsräten) und Geschäftsleitungen der betroffenen russischen Unternehmen verlieren.

Der Ukaz Nr. 16 findet Anwendung, wenn eine russische Gesellschaft, z.B. eine Aktiengesellschaft oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die folgenden Kriterien erfüllt:

  • Es übt eine Tätigkeit in einer der folgenden Branchen aus:
    • Energie (im weitesten Sinne des Wortes, d.h. einschließlich der Öl- und Gasindustrie, der Kohleindustrie und möglicherweise anderer Energiewirtschaftszweige) sowie die elektrische Energie, auf die sich der Ukaz Nr. 16 ausdrücklich bezieht, d.h. konventionelle Energie, Kernkraft und erneuerbare Energien;
    • Maschinenbau; und
    • Handel (der Begriff kann alle Geschäfte umfassen, die mit dem Verkauf und dem Kauf von Waren verbunden sind).
  • Der russische Mehrheitsaktionär (= eine Person, die direkt oder indirekt mehr als 50 % der Stimmrechte hält oder das Recht hat, das alleinige geschäftsführende Organ oder mehr als die Hälfte des Verwaltungsrats zu ernennen) oder ein wirtschaftlich Berechtigter (= eine Person, die direkt oder indirekt mehr als 25 % der Anteile an dem Unternehmen hält) wird von einem ausländischen Staat sanktioniert;
  • Die Anteilseigner aus den unfreundlichen Staaten oder die von Personen aus diesen Staaten kontrollierten Anteilseigner halten nicht mehr als 50 % der Anteile an der russischen Gesellschaft; sowie
  • Der Jahresumsatz des russischen Unternehmens (oder der Umsatz seiner Personengruppe) übersteigt 100 Milliarden Rubel.

Nach der Verabschiedung dem Ukaz Nr. 16 werden alle weiteren Beschlüsse der betroffenen Organe auf ähnliche Weise gefasst: mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder eines Organs (Aktionäre, Direktoren), die nicht zu den unfreundlichen Personen gehören (Beschlussfassung gemäß Verordnung Nr. 16). In dem Ukaz Nr. 16 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Regel unabhängig davon gilt, ob die Satzung einer betroffenen russischen Gesellschaft oder ein Gesellschaftsvertrag /Aktionärsvertrag über diese Gesellschaft andere Regeln enthält, und unabhängig davon, welches Recht auf einen solchen Gesellschaftsvertrag anwendbar ist.

Der Ukaz Nr. 16 legt auch fest, dass die Änderung der Unternehmensentscheidungen vorerst bis zum 31. Dezember 2023 möglich ist. Möglich ist, dass diese Frist verlängert wird.

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7 Kommentare

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Das wird vielen deutschen Unternehmen aber gar nicht gefallen. Aufschlussreich dazu: "Die Mär vom Russland-Rückzug der deutschen Unternehmen" =https://www.welt.de/wirtschaft/plus243316829/Die-Maer-vom-Russland-Rueckzug-der-deutschen-Unternehmen.html

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Tja, Präsident Putin wäre ja auch blöd, sich nur den Wirtschaftsterror des Westens gefallen zu lassen. Die sog. "Energiekrise" hat exak drei Ursachen:  a) Merkels Quatsch-Atomzerschlagung 2011  b) rotgrüner "Kohleausstieg"  c) Zerschlagung des Gasimports durch rotgrüne Ökoquatsch- und Antiputinterrormaßnahmen, beginnend VOR dem sog. "Putinschen Angriffskrieg", nämlich am 22. (!!) Febr. 2022.

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Die Maßnahmen zeigen, dass man als westliches Unternehmen mit Anteilen an russischen Unternehmen der Willkür des russischen Staates ausgeliefert ist. 

Frau Merkel hat nicht nur durch ihre plötzliche Umbesinnung nach Fukushima in Bezug auf den Ausstieg auf die Atomenergie einen erheblichen Einfluss auf die aktuelle Energiekrise gehabt. Sie hat auch nach der völkerrechtswidrigen Annexion der Krim durch Russland weiterhin allein auf russisches Gas zur Energieversorgung gesetzt. Dabei hätte eine Diversifizierung der Gaslieferanten auch den positiven Nebeneffekt gehabt, dass durch die Konkurrenz dauerhaft ein niedrigerer Gaspreis hätte sichergestellt werden können. Russland hat übrigens schon im Herbst 2021 und damit vor dem Krieg die Gaslieferungen nach Europa reduziert und damit gezeigt, dass er diese als Maßnahme gegen den Westen nutzt. Die Sanktionsmaßnahmen haben dies allenfalls beschleunigt.  

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Noch wichtig zu wissen als Hintergrund: Der Ukaz Nr. 16 selbst stellt eine Änderung der gesetzlichen Vorschriften über die Entscheidungsfindung in Unternehmen dar. Nach russischem Gesellschaftsrecht kann eine solche Änderung nur durch ein Gesetz und nicht durch einen Präsidialerlass vorgenommen werden.

Der Ukaz Nr. 16 wurde aber im Rahmen der russischen Gegensanktionsgesetze erlassen, die es dem Präsidenten erlauben, jede von ihm für notwendig erachtete Gegensanktionsmaßnahme einzuführen. Damit ist der Ukaz Nr. 16  eine weitere Gegensanktionsmaßnahme, die der Präsident unter Ausnutzung seiner weitreichenden Befugnisse im Rahmen der russischen Gegensanktionsgesetze eingeführt hat. Ob er damit einem Gesetz gleichsteht, ist unklar.

Der Ukaz Nr. 16 enthält keine Liste der betroffenen russischen Unternehmen. Einige Kommentatoren in Russland sind der Meinung, dass angesichts der im Ukaz Nr. 16 genannten Kriterien nur etwa ein Dutzend russ. Unternehmen direkt betroffen sind. Da es den Aktionären eines betroffenen russischen Unternehmens freisteht, zu entscheiden, ob sie eine Entscheidung im Rahmen des Ukaz Nr. 16 treffen, bleibt abzuwarten, wie viele Unternehmen tatsächlich von den Regeln direkt betroffen sein werden.

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Interessant dazu noch https://www.handelsblatt.com/unternehmen/management/uniper-wintershall-u... :

"Seit September benötigen Firmen nicht nur beim Verkauf einer Aktiengesellschaft die Genehmigung der Regierungskommission für die Kontrolle von Auslandsinvestitionen, sondern auch bei der Veräußerung von sogenannten OOOs (GmbHs), der Standard-Rechtsform deutscher Töchter ... Seit Mitte Dezember muss zudem bei jedem Verkauf ein von einem russischen Wirtschaftsprüfer angefertigtes Wertgutachten vorliegen. Vom ermittelten Wert darf allerdings maximal 50 Prozent gezahlt werden, und das nur über ein bis zwei Jahre gestreckt in Raten."

Was meinen Sie, sind diese rechtlichen Gründe reale Hindernisse für den Exit oder sind sie nur vorgeschoben? 

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