ChatGPT und Hausarbeiten an Hochschulen

von Sibylle Schwarz, veröffentlicht am 25.01.2023
Rechtsgebiete: Bildungsrecht|4366 Aufrufe

Über 90% aller Studiengänge führen zu Bachelor- und Masterabschlüssen. Vor der Verleihung der Bachelorurkunde ist eine Bachelorarbeit (Thesis) zu fertigen. Und das macht nun ChatGPT?  Eine weitere (prüfungs-)rechtliche Annäherung.

 

Was wir bisher wissen

Das Unternehmen OpenAI hat am 30. November 2022 ChatGPT gelauncht. Nach eigener Aussage auf der Website:

„We’ve trained a model called ChatGPT which interacts in a conversational way. The dialogue format makes it possible for ChatGPT to answer followup questions, admit its mistakes, challenge incorrect premises, and reject inappropriate requests. ChatGPT is a sibling model to InstructGPT, which is trained to follow an instruction in a prompt and provide a detailed response.“

 

ChatGPT heißt Chat Generative Pre-trained Transformer. Es fußt auf dem älteren sog. großen Sprachmodell GPT-3, das umständlich zu bedienen gewesen sein soll. Am 30. November ist Version 3.5. erschienen, die mit einer enormen Masse an Texten trainiert worden sein soll. Es geht das Gerücht um, dass mit dem gesamten Inhalt von Wikipedia trainiert worden sei. ChatGPT merkt sich den Inhalt früherer Fragen und bezieht sich darauf - eine fast menschliche „Konversation“. Allerdings stammen die Trainingsdaten weitgehend aus der Zeit von 2021 und früher. Im Trainingsmaterial können diskriminierende und rassistische Aussagen enthalten sein.

Es ist nun einer breiten Masse zugänglich, zur Zeit noch kostenfrei, ein Account mitsamt Mailadresse und Handynummer ist aber anzulegen.

Dazu (beispielsweise): https://www.heise.de/download/product/chatgpt-openai

[Wiederholung aus dem Blogbeitrag „ChatGPT und Hausaufgaben, Prüfungen“ veröffentlicht am 23.01.2023 von Sibylle Schwarz]

 

Prüfungsordnungen

Ich beginne mit einem Blick in die Statistik:

„Im Wintersemester 2020/2021 bieten die deutschen Hochschulen 20.359 Studiengänge an.

Davon sind 9.168 Bachelor- und 9.577 Masterstudiengänge, 1.281 solche mit staatlichem und kirchlichem Abschluss sowie 333 „Übrige“.

92 % aller Studiengänge führen zu den Abschlüssen Bachelor und Master.“

HRK

„Insgesamt gab es im Wintersemester 2022/2023 an den Hochschulen in Deutschland 21.438 Studiengänge, davon waren 9.648 Bachelor- und 10.068 Masterstudiengänge.

Bachelor- und Masterstudiengänge wurden im Rahmen des Bologna-Prozesses eingeführt. Ziel des 1999 in der italienischen Universitätsstadt Bologna angestoßenen Hochschulreformprozesses ist es, international akzeptierte Abschlüsse zu schaffen, die Qualität von Studienangeboten zu verbessern und mehr Beschäftigungsfähigkeit zu vermitteln.“

Statista

 

In Prüfungsordnungen sind die rechtlichen Regelungen für das Studium und für die Prüfungen enthalten.

9.168 bzw. mittlerweile 9.648 Bachelorstudiengänge werden gezählt. Sehr vereinfacht kann davon ausgegangen werden, dass jeder Studiengang seine eigene Prüfungsordnung hat. Vielfach gibt es einen Allgemeinen Teil, der Regelungen für Fachbereiche bzw Fächer enthält, und zusätzlich noch einen Besonderen Teil mit den fachspezifischen Regelungen. Es ist also richtig, von über 9.000 Prüfungsordnungen zu sprechen.

 

Um keine Rückschlüsse auf bearbeitete Angelegenheiten zu ziehen, habe ich das Wort „Prüfungsordnungen“ in eine Suchmaschine eingeben, die ersten Treffer als Zufallsfund betrachtet und mir diese Prüfungsordnungen im Detail genauer angesehen.

Für über 9.000 Prüfungsordnungen sollen exemplarisch hier dienen:

  • Philosophie – Bachelor of Arts, Universität Stuttgart
  • Bachelorteilstudiengang Kommunikationswissenschaft, Universität Greifswald
  • Bachelorstudiengang „Betriebswirtschaftslehre“, Universität Mannheim

 

Die untenstehenden exemplarischen Auszüge / Beispiele aus den jeweiligen (Zufalls-)Prüfungsordnungen können überlesen werden, sie wurden deshalb auch mit „- -„ markiert.

Ein Blick ins Gesetz hilft allerdings bei der Rechtsfindung. Meine Annäherung bzw rechtliche Einschätzung am Ende des Beitrags bezieht sich auf diese Beispiele und ist möglicherweise ohne Kenntnis der Beispiele wenig verständlich.

 

- -

Beispiel: Philosophie – Bachelor of Arts, Universität Stuttgart

Zunächst eine kurze Übersicht über die Prüfungsformate:

Sie umfasst die Modulprüfungen einschließlich der Bachelorarbeit sowie gegebenenfalls Zeiten praktischer Tätigkeit.

Prüfungsleistungen sind

1. schriftliche Modulprüfungen,

2. mündliche Modulprüfungen,

3. lehrveranstaltungsbegleitende Prüfungen (… und lehrveranstaltungsbegleitende Prüfungen werden studienbegleitend in Verbindung mit einer Lehrveranstaltung erbracht. Sie werden durch schriftliche oder mündliche Leistungen (z.B. Hausarbeit, Referat, Portfolio, Testat) oder die erfolgreiche Teilnahme an Praktika erbracht.)

Computergestützte Modulprüfungen sind klausurähnliche Prüfungen an einem Computer unter universitärer Aufsicht, bei denen z.B. Freitextaufgaben, Lückentextaufgaben, Zuordnungsaufgaben oder Antwort-Wahl-Aufgaben (multiple choice) zu beantworten sind. Die Antworten werden vom Studierenden elektronisch übermittelt und, sofern möglich, automatisiert ausgewertet. Die Prüfungsinhalte werden von einer Prüferin bzw. einem Prüfer erstellt.

Bachelorarbeit

Die Bachelorarbeit soll zeigen, dass die zu prüfende Person in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine Aufgabenstellung aus dem Bereich Philosophie selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen.

 

Die Bachelorarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der zu prüfenden Person aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist … .

Bei der Abgabe hat die zu prüfende Person schriftlich zu versichern,

1. dass sie ihre Arbeit bzw. bei einer Gruppenarbeit ihren entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit selbständig verfasst hat,

2. dass sie keine anderen als die angegebenen Quellen benutzt und alle wörtlich oder sinngemäß aus anderen Werken übernommenen Aussagen als solche gekennzeichnet hat,

3. dass die eingereichte Arbeit weder vollständig noch in wesentlichen Teilen Gegenstand eines anderen Prüfungsverfahrens gewesen ist,

4. dass sie die Arbeit weder vollständig noch in Teilen bereits veröffentlicht hat und

5. dass das elektronische Exemplar mit den anderen Exemplaren übereinstimmt.

 

Versucht eine zu prüfende Person, das Ergebnis ihrer Studien- oder Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Studien- oder Prüfungsleistung bzw. die Bachelorarbeit als mit „nicht ausreichend“ bewertet.

 

Hat die zu prüfende Person bei einer Studien- oder Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann die Note der Studien- oder Prüfungsleistung, bei deren Erbringung die zu prüfende Person getäuscht hat, berichtigt werden. Gegebenenfalls kann die Modulprüfung für „nicht ausreichend“ und die Orientierungsprüfung oder die Bachelorprüfung für „nicht bestanden“ erklärt werden. Mit dem unrichtigen Zeugnis ist auch die Bachelorurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschungshandlung für „nicht bestanden“ erklärt wurde.

 

Weiterhin Auszüge zu den Prüfenden und deren Aufgaben:

Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind in der Regel als Prüfende nur Hochschullehrer(innen), Honorarprofessor(inn)en und Hochschul- oder Privatdozent(inn)en, sowie diejenigen akademischen Mitarbeiter(innen) und Lehrbeauftragte, denen die Prüfungsberechtigung nach den gesetzlichen Bestimmungen übertragen wurde, befugt.

Sofern Studien- bzw. Prüfungsleistungen von mehreren Prüferinnen bzw. Prüfern unabhängig voneinander bewertet werden, ergibt sich die Note aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen.

Die Bachelorarbeit wird von zwei Prüfern bewertet, von denen eine bzw. einer die Prüferin bzw. der Prüfer ist, die bzw. der das Thema vergeben hat. Einer der Prüfer muss Hochschullehrer(in), apl. Professor(in), Privatdozent(in) oder Honorarprofessor(in) sein. Sie bewerten die Bachelorarbeit mit einer der in § 17 genannten Noten.

 

Beispiel: Bachelorteilstudiengang Kommunikationswissenschaft, Universität Greifswald

Im Modul 3. Interpersonale Kommunikation ist eine Hausarbeit von 8 Seiten, in Medienkommunikation eine Hausarbeit von schon 15-20 Seiten vorgesehen.

 

Beispiel: Bachelorstudiengang „Betriebswirtschaftslehre“, Universität Mannheim

§ 11a – Täuschung und Ordnungsverstoß

(1) Unternimmt es der Studierende oder versucht er es zu unternehmen, das Ergebnis einer Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel oder durch Einflussnahme auf den Prüfer oder Aufsichtsführenden zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen, können je nach der Schwere des Verstoßes die betreffende oder mehrere Prüfungen mit der Note 5,0 „nicht ausreichend“ bzw. mit „nicht bestanden“ bewertet oder kann der Studierende von der Prüfung ausgeschlossen werden.

In besonders schweren Fällen kann der Ausschluss ohne Wiederholungsmöglichkeit ausgesprochen werden.

Eine Täuschung im Sinne von Satz 1 liegt auch vor, wenn in Studien- oder Prüfungsleistungen Textstellen, die wörtlich oder sinngemäß aus Veröffentlichungen oder anderen fremden Quellen in schriftlicher oder elektronischer Form entnommen sind, nicht als solche unter Angabe der Quelle kenntlich gemacht werden.

§ 13 (2) Eine Prüfung im Sinne dieser Prüfungsordnung besteht in der Regel in der Erbringung einer individuellen Leistung.

§ 14 (5) Prüfungsausschuss und Prüfer sind berechtigt, bei Hausarbeiten, der Bachelorarbeit oder ähnlichen Arbeiten eine gemäß den Richtlinien der Fakultät empfohlene Software zur Auffindung von Plagiaten zu benutzen.

§ 16 - Bachelorarbeit

(1) Durch die Bachelorarbeit soll der Studierende zeigen, dass er die Fertigkeiten und Fähigkeiten besitzt, ein Problem aus seinem Fach selbständig nach wissenschaftlichen Methoden innerhalb eines begrenzten Zeitraumes zu bearbeiten. Die Bachelorarbeit darf nicht in Zusammenarbeit mit einem Unternehmen angefertigt werden. Gruppenarbeiten sind nicht zulässig.

(9) In die Bachelorarbeit hat der Studierende eine unterschriebene schriftliche Erklärung folgenden Inhalts aufzunehmen:

"Hiermit versichere ich, dass diese Bachelorarbeit von mir persönlich verfasst ist und dass ich keinerlei fremde Hilfe in Anspruch genommen habe. Ebenso versichere ich, dass diese Arbeit oder Teile daraus weder von mir selbst noch von anderen als Leistungsnachweise andernorts eingereicht wurden.

Wörtliche oder sinngemäße Übernahmen aus anderen Schriften und Veröffentlichungen in gedruckter oder elektronischer Form sind gekennzeichnet. Sämtliche Sekundärliteratur und sonstige Quellen sind nachgewiesen und in der Bibliographie aufgeführt. Das Gleiche gilt für graphische Darstellungen und Bilder sowie für alle Internet-Quellen.

Ich bin ferner damit einverstanden, dass meine Arbeit zum Zwecke eines Plagiatsabgleichs in elektronischer Form anonymisiert versendet und gespeichert werden kann.“

Wird die Erklärung nicht abgegeben, kann von der Korrektur der Bachelorarbeit abgesehen werden; die Bachelorarbeit gilt als mit der Note „nicht ausreichend“ bewertet.“

§ 20 - Ungültigkeit der Bachelorprüfung

(1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

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Meine rechtliche Einschätzung:

Auch in einer Hochschule gibt es unterschiedliche Formen, wie Studierende Leistungen erbringen. Etwa im Philosophie-Bachelorstudiengang sind dies schriftliche, mündliche und Computergestützte Modulprüfungen. Hinzu kommen Hausarbeit, Referat, Portfolio, Testat oder die erfolgreiche Teilnahme an Praktika. Aber auch Antwort-Wahl-Aufgaben (multiple choice).

Bei mündlichen Prüfungen scheint es nach wie vor nicht möglich zu sein, ChatGPT vor den Augen der Prüfenden zu verwenden. Bei der Teilnahme an Praktika kann die KI-Anwendung aber schon genutzt werden, ihr Einsatz wird aber nicht den Ausschlag für eine spätere Benotung geben.

Klar ist, dass die KI-Anwendung ChatGPT bei Hausarbeiten und bei Bachelorarbeiten genutzt werden wird.

 

Die exemplarische Prüfungsordnung des Bachelorteilstudiengang Kommunikationswissenschaft an der Universität Greifswald gibt die Seitenzahlen für Hausarbeiten vor. In einem Modul sind 8 Seiten vorgesehen, in einem anderen 15-20 Seiten. Dem Vorwurf an die KI-Anwendung ChatGPT, keine langen und vor allem keine korrekten Texte zu produzieren, könnte man begegnen, indem man die Studierenden einfach noch mehr Text abliefern lässt. Schnell die Prüfungsordnung dahin ändern, dass jetzt 24 Seiten statt 8 Seiten oder 60 Seiten statt 15-20 Seiten abgegeben werden müssen. Alles in der Hoffnung, dass bei so vielen Seiten die KI nicht mehr hinterherkommt und der Studierende schon einen Teil selbst wird fertigen müssen. Ob das die Lösung ist?

 

„Erbringung einer individuellen Leistung“ -  die exemplarische Prüfungsordnung des Bachelorstudiengang „Betriebswirtschaftslehre“ an der Universität Mannheim betont dies an vielen Stellen. Und Gruppenarbeit bei der Bachelorarbeit ist verboten.

 

Diese Prüfungsordnung enthält darüber hinaus schon sehr viele und vor allem detaillierte Regelungen zu Täuschung. Der Studierende, der dort seine Bachelorarbeit abgibt, hat eine exakt vorformulierte Erklärung schriftlich und unterschrieben abzugeben. Er/sie stimmt sogar einem Plagiatsabgleich zu. In der BWL-Prüfungsordnung ist ausdrücklich erlaubt, bei Hausarbeiten, der Bachelorarbeit oder ähnlichen Arbeiten eine gemäß den Richtlinien der Fakultät empfohlene Software zur Auffindung von Plagiaten zu benutzen.

Bei den von der KI generierten Texten wird nicht von Plagiat ausgegangen. Zudem gibt es mittlerweile schon die Anwendung GPTZero („to detect AI“). Dorthinein kopierter Text werde geprüft und daraufhin angeben, mit welcher Wahrscheinlichkeit es KI-erzeugter Text sei.

Software zum Auffindung von Plagiaten oder (wiederum) KI-Anwendung zum „to detect AI“ sind im Einsatz oder werden es sehr schnell sein.

 

Wer die Bachelor-Urkunde in Händen hält, kann lange noch nicht aufatmen. Die „to detect AI“ – Anwendung kann auch (dazu) lernen. Prüfungsordnungen regeln nämlich - wie in den obigen Beispielen Stuttgart und Mannheim - :Hat die zu prüfende Person getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann nachträglich die Note berichtigt oder die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklärt werden. Mit dem unrichtigen Zeugnis ist auch die Bachelorurkunde einzuziehen.

Eine solche Entscheidung ist nach einer Frist von fünf Jahren, gerechnet vom Datum des Prüfungszeugnisses, ausgeschlossen. Dies regelt die exemplarische Prüfungsordnung in Stuttgart. In der exemplarischen Prüfungsordnung aus Mannheim hingegen fand sich keine zeitliche Begrenzung.

 

Im Schul-Blogbeitrag hatte ich erwähnt: „ad absurdum geführt werden: Schüler:in lässt sich von KI einen Text generieren, woraufhin Lehrer:in sich von KI eine Bewertung dessen generieren lässt.“

Die Prüfungsordnungen der Hochschulen hingegen regeln detaillierter zur Person des Prüfenden (Stichwort Prüfereignung) und zu ihren Aufgaben zumeist als bestellte Mitglieder eines Prüfungsausschusses.

Die exemplarische Stuttgarter Prüfungsordnung bestimmt, dass zur Abnahme von Hochschulprüfungen in der Regel als Prüfende nur Hochschullehrer(innen), Honorarprofessor(inn)en und Hochschul- oder Privatdozent(inn)en, sowie diejenigen akademischen Mitarbeiter(innen) und Lehrbeauftragte, denen die Prüfungsberechtigung nach den gesetzlichen Bestimmungen übertragen wurde, befugt sind. Nun könnte man sich in Wortklauberei ergehen, dass von Abnahme von Hochschulprüfungen die Rede ist und eben nicht von Bewertungen. Somit die Bewertung auch die KI-Anwendung ChatGPT vornehmen und texten könnte.

An vielen Stellen in der Beispiel-Prüfungsordnung finden sich Vorschriften wie „von mehreren Prüferinnen bzw. Prüfern unabhängig voneinander bewertet werden, ergibt sich die Note aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen“, „Bachelorarbeit wird von zwei Prüfern bewertet“ oder „Einer der Prüfer muss Hochschullehrer(in), apl. Professor(in), Privatdozent(in) oder Honorarprofessor(in) sein. Sie bewerten die Bachelorarbeit mit einer der in § 17 genannten Noten.“

Es spricht doch viel dafür, dass Prüfende die Bewertungen von Leistungen der Studierenden selbst eigenständig vorzunehmen haben. Eine schriftliche Ausarbeitung eines Studierenden in die KI-Anwendung hochzuladen und sich von dieser sogleich die Bewertung dessen generieren zu lassen, wird als Verstoß gegen Vorschriften der Prüfungsordnung zu werten und damit nicht zulässig sein. Auch nicht, wenn die KI an der KMK-Notendefinition trainiert worden wäre.

Die BWL-Prüfungsordnung bestimmt ausdrücklich „§ 9 (5) Jeder Prüfer … stellt eine fachlich kompetente Bewertung und Benotung sicher.“ Die Trainingsdaten der KI-Anwendung sollen bis September 2021 gehen. Demnach kennt ChatGPT die letzten 1 ½ Jahre unserer Welt nicht. Eine fachlich kompetente Bewertung und Benotung kann nur eine Bewertung und Benotung sein, die auf dem neuesten Stand ist - state of the art also.

 

 

Hinweis

Auch in diesem Blogbeitrag wurden Sätze mit Hilfe der KI-Anwendung deepl write formuliert.

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