LAG Köln zur Mitbestimmungspflichtigkeit einer Regelung über Krankenrückkehrgespräche

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 27.01.2023
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|1730 Aufrufe

Im Falle des LAG Köln (Beschluss vom 02.09.2022 – 9 TaBV 16/22, BeckRS 2022, 30102) geht es im Kern um einen Einigungsstellenspruch, nach dem keine formalisierten Krankenrückkehrgespräche geführten werden sollten. Hierunter sollten auch Gespräche fallen, die zwischen der Arbeitgeberin und Arbeitnehmern nach der Rückkehr aus krankheitsbedingten Fehlzeiten geführt werden. Hiergegen wehrte sich die Arbeitgeberin vor dem Arbeitsgericht. Sie macht geltend, die Einigungsstelle hätte individuelle Krankenrückkehrgespräche nicht untersagen dürfen.

Das LAG hat der Arbeitgeberin recht gegeben. Zwar sei die Führung formalisierter Krankenrückkehrgespräche zur Aufklärung eines überdurchschnittlichen Krankenstandes mit einer nach abstrakten Kriterien ermittelten Mehrzahl von Arbeitnehmern ist zwar gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig. Denn es gehe dabei um das Verhalten der Arbeitnehmer in Bezug auf die betriebliche Ordnung und nicht um das Verhalten bei der Arbeitsleistung selbst. Jedoch gehe der Einigungsstellenspruch zu weit, indem er sog. Krankenrückkehrgespräche generell untersage. Hiermit überschreite die Einigungsstelle den ihr durch § 87 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 BetrVG eröffneten Regelungsspielraum, weil sie auch mitbestimmungsfreie Individualmaßnahmen umfasse, die allein in der Person einzelner Arbeitnehmer begründet sind und die übrige Belegschaft nicht berühren. Der Einigungsstellenspruch könne auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er nur mitbestimmungspflichtige formalisierte Krankenrückkehrgespräche untersage. Eine solche geltungserhaltende Reduktion sei angesichts des Normencharakters einer Betriebsvereinbarung nicht möglich und widerspräche der Konzeption der Betriebsverfassung, wonach Regelungsfragen in den primären Kompetenzbereich der Einigungsstelle fallen und nicht gegen den Willen eines Beteiligten durch ein Gericht ersetzt werden können.

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