#ChatGPT und Täuschung in Schule und Hochschule

von Sibylle Schwarz, veröffentlicht am 02.02.2023
Rechtsgebiete: Bildungsrecht|5045 Aufrufe

ChatGPT auf allen Bildschirmen. Sofort macht das Wort Plagiat die Runde. Die Frage der Urheberrechtsverletzung stellt sich, wenn KI-generierter Text verwendet wird. In schulrechtlicher/hochschulrechtlicher Hinsicht ist immer nur von Täuschung die Rede. Ob bei einer Entziehung eines Doktorgrades, einer Bachelor Thesis oder bei einer Seminararbeit als Voraussetzung zur Zulassung zur Abiturprüfung. Täuschung ist der Begriff in Schule und Hochschule.

 

Das Pferd von hinten aufzäumen. Eine Annäherung an Auslegung und Anwendung des Begriffs Täuschung soll bei der Entziehung des Doktorgrades beginnen. Unmittelbar in den Hochschulgesetzen ist geregelt, dass der Nachweis der besonderen wissenschaftlichen Qualifikation durch eine selbstständige wissenschaftliche Arbeit (Dissertation) und eine mündliche Prüfung in Form einer Disputation erbracht wird [Formulierung Hochschulgesetz Hessen]. Durch Aufkommen der Internetplattform "VroniPlag" wurden „Doktor-„ Arbeiten elektronisch überprüft und hatten oftmals den Entzug des Doktorgrades zur Folge. Die so Betroffenen wehrten sich. Die Frage, ob es sich um eine eigenständig erstellte wissenschaftlich beachtliche Arbeit handelt, beschäftigte die Gerichte.

Das Bundesverwaltungsgericht sah den gesetzlichen Zweck der Promotion darin, eine über das allgemeine Studienziel hinausgehende Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit nachzuweisen. (In gefühlt jedem dritten Satz der Entscheidung kommt diese Formulierung „selbständiges wissenschaftliches Arbeiten“ vor.) Der Promovend darf fremde Beiträge auch nicht als eigene ausgeben.

Die Betonung selbstständigen oder eigenständigen Arbeitens ist sehr ausgeprägt. Es spielt aber doch wirklich keine Rolle, ob wie im Beispiel unten aus den 1980er in Fleißarbeit aus einem Druckwerk abgeschrieben worden sein könnte oder ob heutzutage mit wenigen Klicks eine KI einen Text generiert. In der Übernahme eines Text von anderen wird selbständiges wissenschaftliches Arbeiten nicht zu sehen sein. Möglicherweise wird über Seiten kein einziger Satz selbständig formuliert.

Die verwendeten (Original-)Quellen und Hilfsmittel einer Arbeit werden nicht offengelegt. Die KI-Anwendung ChatGPT selbst gibt Quellen, genauer ihre Trainingsdaten, grundsätzlich auch nicht an.

Fremde Gedanken werden als eigene ausgegeben. So kann der (falsche) Eindruck entstehen, eine Gedankenführung sei eigenständig erarbeitet bzw. entwickelt.

 

Urheber ist der Schöpfer des Werkes, das kann nur eine natürliche Person sein. Der KI-Textgenerator ist keine natürliche Person. Auch wenn der Mensch das leere Feld für den prompt findet, gar in Dialog tritt, wird darin kein menschlicher Schöpfungsakt zu sehen sein. Der von der KI-Anwendung ChatGPT generierte Text gilt als urheberrechtlich ungeschützt. (Ob dieser sonst Rechtsschutz genießen kann, soll hier nicht vertieft werden.) Die Verwendung des KI-generierten Textes mag zwar keine Urheberrechtsverletzung darstellen, eine Täuschung kann dennoch bejaht werden – wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Juli 2020 – 9 S 2809/19 – hervorhob:

„… Denn die für die Rücknahme des Doktorgrades maßgebliche Frage, ob die Dissertation eine selbständige wissenschaftliche Leistung darstellt oder dies aufgrund einer Täuschung zu verneinen ist, ist nach eigenständigen Kriterien und insbesondere unabhängig davon zu beurteilen, ob mit der Täuschung zugleich eine Urheberrechtsverletzung verbunden ist …“

 

Es heißt, die KI sei gekommen, um zu bleiben. Bei aller Begeisterung für Möglichkeiten und Chancen, für KI-generierte Unterrichtsstunden, für allerlei interessante Einsatzmöglichkeiten im Unterricht sowie für alternative moderne Prüfungsformate. Die jetzt aktuell geltenden Schulgesetze, schulischen Verordnungen und Prüfungsordnungen / Promotionsordnungen der Hochschulen knüpfen Rechtsfolgen an Täuschung. Der Begriff Täuschung ist weit zu verstehen.

Die hier exemplarisch angeführten Entscheidungen entstammen den Jahren 2017, 2020 und 2021. Die Kernaussagen dieser Gerichtsentscheidungen zu Täuschung sind eins zu eins auf KI-generierte Texte übertragbar. Bei Fällen des Entzugs des Doktorgrade mag das Gebot der Eigenständigkeit sehr deutlich in Erscheinung treten. Doch sei auch die beispielhafte Seminararbeit der Abiturientin genannt. Sie täuscht, wenn sie ohne Kennzeichnung fremder Texte, die darin enthaltenden Gedanken und/oder Formulierungen übernimmt.

Wenn die KI gekommen ist, um zu bleiben, können die Gesetze/Verordnungen jedenfalls nicht so bleiben. Ohne gesetzliche Änderungen sind die Schüler:innen und Studierenden gerade die „Dummen“, nämlich die ohne Doktorgrad und Abiturzulassung, um im Beispiel zu bleiben.

 

Dazu im Einzelnen

 

Entziehung des Doktorgrades

BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2017 – 6 C 3/16 –, BVerwGE 159, 148-171

Sachverhalt

Die Klägerin schloss im Jahr 1980 das Studium der Politologie an der Philosophischen Fakultät der beklagten Universität mit dem Grad einer Magistra Artium (M.A.) ab. Im November 1986 verlieh ihr diese Fakultät den Doktorgrad.

Anfang 2011 veröffentlichte die Internetplattform "VroniPlag" das Ergebnis einer elektronischen Prüfung der Dissertation, wonach ungefähr 47 % der Seiten wörtliche oder umformulierte Übernahmen aus Arbeiten anderer Autoren enthielten, ohne die richtige Quelle anzugeben (Plagiatsstellen). … durch Bescheid vom 18. April 2012 den ihr 1986 verliehenen Doktorgrad entzog.

Aus der Gerichtsentscheidung

„… Nach dem Wortlaut des § 64 Abs. 2 HG NRW sind die Hochschulen verpflichtet ("müssen"), Prüfungsordnungen mit den gesetzlich vorgesehenen Inhalten zu erlassen. Prüfungen dienen dem Nachweis von Kenntnissen und Fähigkeiten, die zum Erwerb einer gesetzlich bestimmten Qualifikation notwendig sind. … Promotion dient dem Nachweis der Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit; …

Schlechthin grundlegend ist die Pflicht, das Gebot der Eigenständigkeit der Promotionsleistungen zu erfüllen. Der Promovend muss einen eigenen Beitrag zum Wissenschaftsprozess erbringen; er darf nicht fremde Beiträge als eigene ausgeben. Dies hat das Oberverwaltungsgericht zutreffend aus dem gesetzlichen Zweck der Promotion hergeleitet, eine über das allgemeine Studienziel hinausgehende Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit nachzuweisen (§ 67 Abs. 1 Satz 1 HG NRW, § 2 Abs. 1, § 11 Abs. 1 PromO). … Dementsprechend muss es sich bei der Dissertation um eine  eigenständig erstellte wissenschaftlich beachtliche Arbeit bzw. um eine wissenschaftliche Arbeit von Rang handeln (§ 67 Abs. 1 Satz 2 HG NRW, § 2 Abs. 2 Satz 2, § 11 Abs. 1 PromO).

Daraus hat das Oberverwaltungsgericht folgerichtig hergeleitet, ein Promovend begehe eine Täuschung im Sinne des § 20 Abs. 2 PromO, wenn er für seine Dissertation vorsätzlich Texte aus Arbeiten anderer ohne Angabe der richtigen Quellen (Plagiatsstellen) in einem Ausmaß übernimmt, das es ausschließt, die Dissertation als eigene wissenschaftliche Leistung anzusehen. Die Annahme, dass der Promovend nicht aus Nachlässigkeit, sondern mit Täuschungsvorsatz gehandelt hat, liegt umso näher, je zahlreicher die verschleierten Übernahmen sind. Die sich aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ergebende Verantwortung der Fakultäten für die Redlichkeit der Wissenschaft verbietet es, den Doktorgrad für eine Dissertation zu verleihen, die dem Gebot der Eigenständigkeit nicht genügt. Durch eine solche Arbeit kann die Befähigung zum selbständigen wissenschaftlichen Arbeiten nicht nachgewiesen werden. Daraus folgt, dass die Verleihung durch Entziehung des Doktorgrades rückgängig zu machen ist, wenn sich die Täuschung über die Erfüllung dieser grundlegenden Pflicht - aus welchen Gründen auch immer - erst nach der Verleihung herausstellt. Ob die Dissertation noch als Eigenleistung des Promovenden gelten kann, entzieht sich einer allgemeingültigen Bewertung. Maßgebend ist die Würdigung des jeweiligen Sachverhalts. Hierfür sind die Anzahl der Plagiatsstellen, ihr quantitativer Anteil an der Dissertation sowie ihr qualitatives Gewicht, d.h. ihre Bedeutung für die wissenschaftliche Aussagekraft der Arbeit, zu berücksichtigen. Die Plagiatsstellen müssen die Arbeit quantitativ, qualitativ oder in einer Gesamtschau beider Möglichkeiten prägen. Eine quantitative Prägung ist zu bejahen, wenn die Anzahl der Plagiatsstellen und deren Anteil an der Arbeit angesichts des Gesamtumfangs überhandnehmen. Derartige Passagen prägen die Arbeit qualitativ, wenn die restliche Dissertation den inhaltlichen Anforderungen an eine beachtliche wissenschaftliche Leistung nicht genügt. …“

 

(Hinweis: Die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 1. Februar 2018 - 1 BvR 2864/17 - nicht zur Entscheidung angenommen.)

 

 

Bachelor Thesis

VG Köln, Urteil vom 20. Juli 2021 – 6 K 13007/17 –

Sachverhalt

Die Klägerin studiert an einer privaten Hochschule im Bachelorstudiengang "General Management“. Sie begehrt einen weiteren Prüfungsversuch zur Erstellung einer Bachelorarbeit.

Die Bachelorarbeit wurde einer Plagiatsprüfung durch ein Drittunternehmen unterzogen. Beide Prüfer bewerteten die Arbeit nach Vorliegen der Plagiatsanalyse in ihrem Gutachten vom 16.06.2016 als Plagiat und nicht bestanden.

Aus der Gerichtsentscheidung

„… Danach gilt unter anderem eine Bachelor Thesis, deren Ergebnis durch ein nicht ordnungsgemäßes Verwenden des Gedankenguts Dritter bei der Erstellung zu beeinflussen versucht wird, als nicht bestanden und wird mit 0 Punkten bewertet.

Diese von der Studien- und Prüfungsordnung vorgesehene Rechtsfolge schließt jedoch vorliegend den Prüfungsanspruch der Klägerin deshalb nicht aus, weil die Bewertung der Arbeit als Plagiat ihrerseits verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist. Nach § 25 Abs. 9 Satz 3 SPO entscheidet der Prüfungsausschuss über das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen.

Dies ist hier nicht geschehen. Vielmehr haben die Prüfer Q. . E. . T. und Q. . E. . E1. die Arbeit in ihrem Gutachten vom 16.06.2016 als Plagiat bewertet. Entgegen der Auffassung der Beklagten reicht die Befassung des Prüfungsausschusses mit der Arbeit erst im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nicht aus, um den Anforderungen des § 25 Abs. 9 Satz 3 SPO gerecht zu werden. Denn diese Regelung verlangt bei einem Plagiatsverdacht eine originäre Befassung und Entscheidung des Prüfungsausschusses anstelle einer Bewertung durch die Prüfer, während die Entscheidung über den Widerspruch Einwendungen des Widerspruchsführers gegen die Prüfungsbewertung und -entscheidung zum Gegenstand hat. …“

 

 

Abiturprüfungen

VG Ansbach, Urteil vom 17. August 2020 – AN 2 K 20.01089 –

Sachverhalt

Die Klägerin besuchte im Schuljahr 2019/2020 die 13. Klasse der .... in Bayern. Am 14. Januar 2020 gab sie ihre Seminararbeit zu dem Thema „...“ ab. Diese wurde wegen inhaltlicher Mängel und auch wegen Plagiatsstellen bislang mit null Punkten bewertetet. Ihre Seminararbeit müsse aber mit mindestens einem Punkt bewertet werden, um eine endgültige Zulassung zu ihren Abiturprüfungen zu erreichen. Daher begehrt die Klägerin die Neubewertung ihrer Seminararbeit. Die Klage wurde abgewiesen.

Aus der Gerichtsentscheidung

„… (2) Eine Überschreitung des Beurteilungsspielraums liegt auch nicht darin, dass die Prüfer im Rahmen ihrer inhaltlich-qualitativen Bewertung der Seminararbeit den Gesichtspunkt der Übernahme fremder Texte ohne entsprechende Kennzeichnung – soweit dies unstreitig geblieben ist – zum Nachteil der Klägerin berücksichtigt haben. Denn die Berücksichtigung solcher ungekennzeichneter Übernahmen ist nicht etwa allein dem Tatbestand des Unterschleifs vorbehalten. Vielmehr konnten die Prüfer beurteilungsfehlerfrei davon ausgehen, dass allgemein Plagiate auch ganz erheblich die inhaltliche Qualität einer Arbeit mindern. Dies folgt bereits daraus, dass im Fall der nicht gekennzeichneten Übernahme fremder Texte die darin enthaltenden Gedanken und/oder Formulierungen nicht von dem übernehmenden Verfasser stammen, obwohl ein Leser grundsätzlich diesen Eindruck gewinnen muss. Bereits aufgrund dieses Minus betreffend eigener Gedanken und/oder Formulierungen ist die Qualität einer solchen Arbeit gemindert. Darüber hinaus liegt in einem Plagiat ein Verstoß gegen die wissenschaftliche Redlichkeit, was zum einen eine Qualitätseinbuße der Arbeit selbst darstellt und zum anderen nachteilige Schlüsse auf die regelmäßig in schriftlichen Prüfungssituationen nachzuweisende fachliche Befähigung des Prüflings zulässt. …“

 

 

 

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Hessisches Hochschulgesetz (HessHG), Vom 14. Dezember 2021

§ 29 Promotion

(1) Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit. Voraussetzung zur Promotion ist in der Regel ein abgeschlossenes Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern, ein Master-Abschluss oder ein abgeschlossenes Hochschulstudium in Verbindung mit einer Eignungsfeststellung. Aufgrund der Promotion verleiht die Hochschule einen Doktorgrad. Wird der Doktorgrad nach der Promotionsordnung als „Doctor of Philosophy (Ph.D.)“ verliehen, kann er alternativ als „Dr.“ geführt werden; das gleichzeitige Führen beider Bezeichnungen ist unzulässig. In der Promotionsordnung kann die Verleihung eines Doktorgrades ehrenhalber vorgesehen werden.

(2) Der Nachweis der besonderen wissenschaftlichen Qualifikation wird durch eine selbstständige wissenschaftliche Arbeit (Dissertation) und eine mündliche Prüfung in Form einer Disputation erbracht.

 

§ 32 Entziehung von Graden und Bezeichnungen

Aufgrund dieses Gesetzes verliehene Grade und Bezeichnungen sollen entzogen werden, wenn sie durch Täuschung erworben wurden oder nach ihrer Verleihung alte oder neue Tatsachen bekannt werden, die ihre Verleihung ausgeschlossen hätten. Zuständig für die Entziehung ist das Gremium, welches über die Verleihung des Grades oder der Bezeichnung entschieden hat. Wenn das Gremium nicht mehr besteht, entscheidet die Hochschulleitung.

 

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