Die 8 wesentlichen MoPeG-Änderungen

von Gastbeitrag, veröffentlicht am 08.02.2023
Rechtsgebiete: Handels- und GesellschaftsrechtVerlag|10284 Aufrufe
NZG MoPeG

Von Rechtsanwältin Dr. Melanie Döge, NZG-Schriftleitung, Frankfurt a. M.

Der Gesetzgeber hat das Personengesellschaftsrecht umfassend überarbeitet und erneuert. Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – MoPeG) tritt am 1.1.2024 in Kraft und ist bereits jetzt für die Gestaltungspraxis relevant.

Zu den wesentlichen Änderungen zählen unter anderem:

(1) Rechtsfähigkeit der GbR. Die Rechtsfähigkeit der GbR ist nun gesetzlich anerkannt, das BGB unterscheidet zwischen „rechtsfähiger Gesellschaft“ und „nicht rechtsfähiger Gesellschaft“ (§ 705 II BGB nF).

(2) Eintragungsfähigkeit der rechtskräftigen GbR. Die rechtskräftige GbR kann sich in ein neu geschaffenes Gesellschaftsregister eintragen lassen (§ 707 BGB nF) und führt einen Namenszusatz (abgekürzt: eGbR), § 707 a II BGB nF.

(3) Umwandlungsrecht der eGbR. Die eGbR ist umwandlungsfähig (§ 3 I Nr. 1 UmwG nF), dh sie kann von einer eGbR in eine OHG firmieren und somit die Umtragung vom Gesellschafts- ins Handelsregister beantragen (§ 707 c BGB nF).

(4) Sitz der eGbR. Die eGbR kann einen vom inländischen Vertragssitz abweichenden inländischen oder ausländischen Verwaltungssitz haben (§ 706 BGB).

(5) Beteiligungsverhältnisse. Das Beteiligungsverhältnis richtet sich nicht mehr nach Kopf, sondern nach den Beiträgen, wobei diese in jeder Förderung des gemeinsamen Zwecks bestehen können (§ 709 I BGB nF).

(6) Rechtsformwahl für freie Berufe. Nun steht Mitgliedern der freien Berufe für die Rechtsformwahl auch die OHG, die KG und die GmbH & Co. KG offen. Gleichwohl sieht § 107 I 2 HGB nF einen Vorbehalt des Berufsrechts vor.

(7) Beschlussmängelrecht für Personenhandelsgesellschaften. Für Personenhandelsgesellschaften ist ein Beschlussmängelrecht vorgesehen; für die GbR gilt dies nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Beschlüsse sind danach grds. innerhalb einer Frist von einem Monat anfechtbar und nur noch in Ausnahmefällen nichtig.

(8) Einheitsgesellschaft. Der Gesetzgeber sieht in § 170 II HGB nF die sog. Einheitsgesellschaft, bei der die KG zugleich alleinige Gesellschafterin ihres Komplementärs ist, vor.

Die NZG hat zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts eine Sonderausgabe erstellt. Sie erhalten diese Sonderausgabe im Rahmen eines kostenlosen Probeabos als Zugabe.

Weitere Informationen zum MoPeG

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen