Fehlendes Geständnis: Dann Fahrverbot!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 14.02.2023
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|1394 Aufrufe

...das ist natürlich falsch. Das Amtsgericht hatte wohl im Urteil so formuliert, dass der Eintruck entstand, das Fahrverbot werde auch aufgrund fehlenden Geständnisses festgesetzt:

 

 Soweit das Amtsgericht bei der Verhängung des Fahrverbots zusätzlich berücksichtigt hat, dass der Betroffene „die Tat weder vor Ort noch in der Hauptverhandlung einräumte“, ist dies ebenfalls rechtsfehlerhaft, weil einen Betroffenen keine Verpflichtung trifft, an seiner Überführung mitzuwirken, und deshalb zulässiges Verteidigungsverhalten ihm selbstverständlich nicht angelastet werden darf (st.Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 28.08.2018 - 5 StR 295/18 = StV 2019, 442 = Rechtsmedizin 29, 504 [2019]; 22.05.2013 - 4 StR 151/13 = StraFo 2013, 340 = StV 2013, 697 = BGHR StGB § 40 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 1 m.w.N.).

BayObLG Beschl. v. 13.12.2022 – 202 ObOWi 1458/22, BeckRS 2022, 41459 

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