BGH kippt Freispruch wegen Handels mit CBD-haltigem Nutzhanf: Die Urteilsbegründung liegt vor!

von Dr. Jörn Patzak, veröffentlicht am 18.02.2023
Rechtsgebiete: StrafrechtBetäubungsmittelrecht|3610 Aufrufe

Über das Urteil des 5. Strafsenats des BGH vom 16.1.2023, mit dem auf die Revision der Staatsanwaltschaft ein Urteil des LG Berlin vom 30.3.2022 aufgehoben worden ist, habe ich bereits berichtet (s. hier). Das LG Berlin hatte in dem beanstandeten erstinstanzlichen Urteil fünf Angeklagte vom Vorwurf der Begehung von Betäubungsmittelstraftaten durch den Vertrieb von Bestandteilen der Cannabispflanze mit einem geringen THC-Gehalt und einem hohen CBD-Gehalt in Portionen zu 2 und 5 Gramm über Spätverkaufsstellen und im Online-Handel freigesprochen.

Nun liegt die Urteilsbegründung vor (BGH Urt. v. 16.1.2023 – 5 StR 269/22, BeckRS 2023, 1213).

Zum einen beanstandet der 5. Strafsenat die Beweiswürdigung wie folgt:

Die Beweiswürdigung des Landgerichts (§ 261 StPO) hält der rechtlichen Nachprüfung – auch eingedenk des eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfungsmaßstabs (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2021 – 5 StR 127/21 mwN) – nicht stand, soweit sich das Landgericht nicht hat davon überzeugen können, dass die Angeklagten weder bedingt vorsätzlich noch fahrlässig hinsichtlich der Betäubungsmitteleigenschaft der von ihnen vertriebenen Produkte handelten.

a) Zwar muss es das Revisionsgericht grundsätzlich hinnehmen, wenn das Tatgericht Zweifel an dem Vorliegen eines den Angeklagten belastenden Sachverhalts nicht zu überwinden vermag; denn die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts. Das Revisionsgericht prüft aber, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung lückenhaft, in sich widersprüchlich oder unklar ist, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit übertriebene Anforderungen gestellt worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 2022 – 5 StR 309/22 Rn. 8).

b) Diesen Anforderungen ist das Landgericht nicht gerecht geworden.

aa) Die Beweiswürdigung ist schon deshalb mangelhaft, weil sie nicht erkennen lässt, ob das Landgericht die Glaubhaftigkeit der Einlassungen der Angeklagten, ausweislich derer eine Verwendung ihrer CBD-Produkte als Grundlage für eine Rauschwirkung erzeugende Backwaren ihnen nicht in den Sinn gekommen sei, einer kritischen Prüfung unterzogen hat. Es hat die – offensichtlich schriftlich vorbereiteten – Erklärungen lediglich wörtlich wiedergegeben, ohne sie für sich gesehen kritisch zu würdigen oder in Bezug zu den gegen deren Richtigkeit sprechenden Beweisergebnissen zu setzen. Dies wäre aber schon deshalb erforderlich gewesen, weil das Landgericht den Einlassungen – ohne dies indes ausdrücklich zu benennen – uneingeschränkt gefolgt ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 5. September 2019 – 3 StR 219/19, NStZ 2020, 217, 218). Umso mehr wäre ein kritisches Hinterfragen hier geboten gewesen, als vorformulierten Erklärungen allenfalls ein geringer Beweiswert beigemessen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juni 2016 – 5 StR 570/15 Rn. 9; KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl., § 261 Rn. 89). Der Senat muss daher besorgen, dass das Landgericht den Einlassungen kritiklos gefolgt ist, was schon für sich betrachtet einen Rechtsfehler darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 8. April 2009 – 5 StR 65/09 Rn. 14; LR/Sander, StPO, 27. Aufl., § 261 Rn. 110).

Des Weiteren bemängelt der 5. Strafsenat Erörterungsmängel:

bb) Ungeachtet dessen weist die Beweiswürdigung Erörterungsmängel auf. Zwar müssen die Urteilsgründe nicht jeden irgendwie beweiserheblichen Umstand ausdrücklich würdigen. Das Maß der gebotenen Darlegung hängt von der jeweiligen Beweislage und insoweit von den Umständen des Einzelfalls ab; dieser kann so beschaffen sein, dass sich die Erörterung bestimmter einzelner Beweisumstände erübrigt. Erkennt das Tatgericht auf Freispruch, muss es allerdings in der Beweiswürdigung darlegen, dass es die ersichtlich wesentlichen, möglicherweise gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und Erwägungen einbezogen und im Rahmen einer umfassenden Gesamtwürdigung eingestellt hat (vgl. BGH, Urteile vom 24. November 2022 – 5 StR 309/22 Rn. 10; vom 2. März 2022 – 5 StR 365/21 Rn. 13). Dem ist das Landgericht nicht nachgekommen.

(1) Das Landgericht hat sich zum einen darauf gestützt, dass die zur Ermöglichung eines Rauschzustandes einzige realistische Verwendungsform der in Rede stehenden CBD-Produkte durch ein „Verbacken“ zu rauscherzeugenden Keksen „keine klassische und allgemein bekannte“ oder „gängige Konsumform“ sei.

Dem Urteil lässt sich allerdings nicht entnehmen, auf welcher Tatsachengrundlage das Landgericht zu dieser für die Angeklagten sprechenden Einschätzung gelangt ist. Die Strafkammer hat in diesem Zusammenhang lediglich ein Urteil des Landgerichts Braunschweig erwähnt, das – sachverständig beraten – mit dieser Frage befasst war. Damit ist sie den gebotenen Darlegungspflichten nicht gerecht geworden. Dies gilt umso mehr, als Aufbereitungsarten von CBD-Blüten, die eine Anreicherung des THC-Gehalts bewirken und daher bei einem Konsum einen Cannabisrausch erzeugen können, allgemein bekannt sind (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2022 – 5 StR 490/21, NStZ-RR 2022, 376, 377).

Mit Blick darauf hätte sich das Landgericht an dieser Stelle außerdem damit auseinandersetzen müssen, dass die Angeklagten nach den Urteilsfeststellungen für die Vermarktung der CBD-Produkte auch soziale Medien nutzten und – ausweislich der Einlassung des Angeklagten P. – regelmäßig Internetrecherchen durchführten. Angesichts dieser Aktivitäten erschließt es sich nicht ohne Weiteres, weshalb es außerhalb des Vorstellungsvermögens der professionell mit CBD-Produkten befassten Angeklagten gelegen haben soll, dass der Missbrauch ihrer Produkte zur Herstellung rauscherzeugender Backwaren nicht ausgeschlossen war.

Die vom Landgericht zugunsten der Angeklagten angenommene Unkenntnis von dem ihrer Verkaufsware innewohnenden Missbrauchspotential steht zudem in Widerspruch zu der Feststellung, dass die Angeklagten umfangreiche Bemühungen angestrengt haben, einem „Missbrauch ihrer Produkte zu Rauschzwecken entgegen zu wirken“.

(2) Zum anderen hat das Landgericht darauf abgestellt, dass die „Außendarstellung und Werbung“ der B. B. UG von dem Willen geprägt gewesen sei, „ihre Produkte … nicht zu Rauschzwecken“ zu vertreiben.

Diese Ausführungen belegen, dass das Landgericht seine Würdigung nicht durchgehend am rechtlich zutreffenden Bezugspunkt für die innere Tatseite ausgerichtet hat. Denn maßgeblich ist nicht, ob die Angeklagten ihre Produkte „zu Rauschzwecken … verkauft haben“ oder „aus ihrer Sicht“ in der von ihnen angebotenen Konsumform („Räucherware“) zur Erzeugung eines Rauschzustandes „völlig ungeeignet“ waren. Es kommt vielmehr darauf an, ob sie wussten oder fahrlässig verkannten, dass ein Missbrauch ihrer Produkte zu Rauschzwecken nicht ausgeschlossen war und diese somit nicht der Ausnahmeregelung unter Buchst. b zur Position Cannabis in der Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG unterfielen.

Ferner hat es seine Feststellungen zur „Außendarstellung und Werbung“ der B. B. UG nicht ausreichend in die Beweiswürdigung einbezogen. Im Rahmen dessen wurde potentiellen Kunden mitgeteilt, dass entgegen „einiger … Experten, Polizisten und Richter … CBD-Blüten … aufgrund ihres niedrigen THC-Gehalts von unter 0,2% keinen Rausch“ auslösen könnten. Zwar ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht daraus den Schluss gezogen hat, die Angeklagten hätten ihre CBD-Produkte „nicht zu Rauschzwecken angeboten und verkauft“. Es ist aber ohne weitere Erörterung nicht nachvollziehbar, weshalb den Angeklagten angesichts dieser ihnen bekannten Auffassungen von Polizei und Gerichten das Missbrauchspotential verschlossen geblieben sein soll, zumal sie wussten, dass ihre Produkte Cannabis enthielten, das grundsätzlich dem Betäubungsmittelstrafrecht unterfällt. Dies gilt im Besonderen für die Frage der Sorgfaltspflichtverletzung im Rahmen der Prüfung eines Fahrlässigkeitsvorwurfs. Denn derjenige, der am Handel teilnimmt, muss sich darum kümmern, ob seine Stoffe Betäubungsmittel sind, wenn es für ihn einen erkennbaren Anlass für die Möglichkeit gibt, mit Betäubungsmitteln in straftatbestandsmäßiger Weise umzugehen (vgl. BGH, Urteile vom 20. September 2017 – 1 StR 64/17, BGHSt 63, 11, 21 f.; vom 5. November 2015 – 4 StR 124/14, StraFo 2016, 37 f.). Soweit das Landgericht ausgeführt hat, es stellte „eine in keiner Weise überzeugende Wortklauberei“ dar, würde man den Angeklagten aufgrund dieser „Außendarstellung“ die innere Tatseite „unterstellen“, genügt dies der Pflicht des Tatgerichts zu einer tatsachengestützten und rationalen Beweisführung nicht.

(3) Das Landgericht hat zudem außer Betracht gelassen, dass der Angeklagte K. angegeben hat, er habe versucht, am 13. Januar 2019 aus der Schweiz „die in der Anklageschrift aufgeführten Plastikflaschen mit CBD-Inhalt und die ebenfalls aufgeführten Cannabispflanzen einzuführen“, wobei er „jedoch mit den Zollbeamten jegliche Diskussion“ habe „vermeiden“ und sich „lange Befragungen und Aufenthalte an der Grenze“ habe „ersparen“ wollen. Dies deutet darauf hin, dass die Stoffe verdeckt und heimlich nach Deutschland gebracht werden sollten. Das spräche gegen die von den Angeklagten behauptete – und vom Landgericht als glaubhaft bewertete – Ahnungslosigkeit hinsichtlich der Betäubungsmitteleigenschaft der von ihnen vertriebenen Produkte und wäre daher zu erörtern gewesen.

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