BGH: Zum Anspruch auf Unterlassung der Einreichung einer materiell unrichtigen Gesellschafterliste

von Julia MacDonald, veröffentlicht am 24.02.2023

Der BGH hat mit Urteil vom 8. November 2022 (ZR 91/21, BeckRS 2022, 43021) entschieden, dass ein Gesellschafter vom Gesellschaftergeschäftsführer verlangen kann, das treuwidrige Einreichen einer unrichtigen Gesellschafterliste beim Handelsregister zu unterlassen.

Vorliegend war die materielle Gesellschafterstellung zwischen den Gesellschaftern einer GmbH streitig. Nachdem die Gesellschaftergeschäftsführerin die Einreichung einer korrigierten, den Minderheitsgesellschafter nicht mehr als Gesellschafter ausweisenden Gesellschafterliste ankündigt hatte, klagte dieser auf Unterlassung der Einreichung einer zu seinen Lasten unrichtigen Gesellschafterliste.

Der herrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung folgend kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass dem Gesellschafter kein Anspruch gegen die Gesellschaftergeschäftsführerin auf Unterlassung der Einreichung einer materiell unrichtigen Gesellschafterliste zum Handelsregister wegen der Verletzung organschaftlicher Geschäftsführerpflichten zusteht. Denn zwischen dem Gesellschafter und der Geschäftsführerin bestünden grundsätzlich keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen. Vielmehr sei die Geschäftsführerin in ihrer Eigenschaft als Gesellschaftsorgan allein der Gesellschaft gegenüber treuepflichtig.

Der Senat bejaht jedoch einen Anspruch gegen die Gesellschaftergeschäftsführerin unter dem Aspekt der Verletzung ihrer gesellschafterlichen Treuepflicht. Eine solche bestehe in der GmbH sowohl zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern als auch unter den Mitgesellschaftern. Dabei stelle nicht jede unsorgfältige Geschäftsführungsmaßnahme eine Verletzung der gesellschafterlichen Treuepflicht dar. Hier liege aber eine Pflichtverletzung vor, da die Gesellschaftergeschäftsführerin ihre Befugnis missbrauche, um damit eigennützige Interessen durchzusetzen.

In einem solchen Fall, so der Senat, stehe dem von der Unterlassung nachteilig betroffenen Gesellschafter ein Unterlassungsanspruch zu, den er mit der vorbeugenden Unterlassungsklage geltend machen könne.

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