MoPeG: "Im Recht der BGB-Gesellschaft bleibt kein Stein auf dem anderen"

von Tobias Fülbeck, veröffentlicht am 03.03.2023
Rechtsgebiete: Handels- und Gesellschaftsrecht2|11938 Aufrufe
MoPeG tritt 2024 in Kraft

2024 tritt das MoPeG (Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts) in Kraft, ein Jahr später als zunächst erwartet. Auf welche Änderungen muss sich die Praxis durch die Reform des Personengesellschaftsrechts einstellen?

Ein Kurzinterview mit dem Rechtswissenschaftler Prof. Dr. Carsten Schäfer, Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht an der Universität Mannheim. Er hat zum MoPeG jüngst einen Einführungsband herausgegeben. Aktuelle Informationen zur MoPeG-Fachliteratur finden Sie hier.

Der Weg für das MoPeG ist frei. Im Bundestag war von einem "Jahrhundertwerk" die Rede. Warum ist die Reform so bedeutend?

Prof. Dr. Carsten Schäfer: Das Personengesellschaftsrecht wird zum ersten Mal seit seinem Inkrafttreten im Jahre 1900 grundlegend reformiert und dabei dem Stand der Rechtsentwicklung angepasst. Das MoPeG entwickelt darüber hinaus die einschlägigen Gesetze, vor allem also BGB und HGB, evolutionär fort. Inhaltlich wird zwar nichts Grundstürzendes verändert, aber viele, teilweise sehr umstrittene Detailfragen werden geklärt, so dass erhebliche Verbesserungen erreicht werden. So sieht es auch die große Mehrheit der Kollegen und der Vertreter der Praxis, die das Vorhaben insgesamt sehr wohlwollend begleitet haben.

Was sind die wichtigsten MoPeG-Änderungen?

Prof. Dr. Carsten Schäfer: Im Recht der BGB-Gesellschaft bleibt kein Stein auf dem anderen. Vor allem wird ihre Rechtsfähigkeit anerkannt, sofern sie Außengesellschaft ist, also nach dem Willen ihrer Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll. Zugleich wird deutlich zwischen Außen- und Innengesellschaften unterschieden. Künftig wird klar gesagt, welche Vorschriften nur für Außengesellschaften gelten sollen und umgekehrt. Außerdem wird ein neues Register für die BGB-Gesellschaft eingeführt. Ein wesentliches Ziel des MoPeG ist nämlich eine verbesserte Transparenz in Bezug auf Gesellschafter und Vertretungsverhältnisse, aber auch bei der Vermögenszuordnung. Deshalb wird künftig auch explizit geregelt, dass eine Innengesellschaft nicht über eigenes Vermögen verfügen kann.

Was ist die wichtigste Verbesserung für Handelsgesellschaften?

Prof. Dr. Carsten Schäfer: Bei den Handelsgesellschaften markiert sicherlich das Beschlussmängelrecht den bedeutendsten Schritt nach vorn. Das aktienrechtliche Anfechtungsmodell wird an personengesellschaftsrechtliche Besonderheiten angepasst. Außerdem erfolgt eine Öffnung der KG für Freiberufler. Eine durchaus spektakuläre Änderung, die erst durch den Rechtsausschuss ins Gesetz gelangt ist, betrifft die Simultaninsolvenz von GmbH und KG bei der GmbH & Co. Hier erleichtert das Gesetz die sinnvolle Durchführung eines Insolvenzverfahrens, auch in Eigenverwaltung, und zwar dadurch, dass die GmbH Komplementärin der KG bleiben kann.

Das geplante Gesellschaftsregister hatten Sie bereits kurz angesprochen. Eine bestehende GbR wird sich damit beschäftigen müssen, ob sie sich dort registrieren soll. Welche Erwägungen sollten hier eine Rolle spielen?

Prof. Dr. Carsten Schäfer: In der Tat ist die Eintragung im neuen Register im Ansatz freiwillig. Allerdings muss man sehen, dass Gesellschaften zur Eintragung indirekt gezwungen werden, sofern sie Grundstücke, Anteile von ihrerseits registrierten Gesellschaften – also vor allem Handelsgesellschaften, einschließlich GmbH und AG – oder Schiffsanteile im Gesellschaftsvermögen halten. Das bewirkt aber auch wesentliche Erleichterung.

Welche?

Prof. Dr. Carsten Schäfer: Änderungen im Gesellschafterbestand der GbR müssen nicht mehr in jedem einzelnen Objektregister wie Handels-, Schiffsregister, Gesellschafterliste oder Aktienregister angemeldet werden. Es reicht die Korrektur im Gesellschaftsregister. Hiervon unabhängig werden sich sinnvollerweise alle Gesellschaften freiwillig eintragen lassen, die regelmäßig am Rechtsverkehr teilnehmen, also viele Verträge schließen - insbesondere, wenn sie ein Unternehmen führen. Denn hierdurch können sie Vertrauen bei ihren Vertragspartnern gewinnen, weil sich diese schnell über die Vertretungsverhältnisse und die Gesellschafter in einem öffentlich zugänglichen Register informieren können.

Nun tritt das MoPeG erst 2024 in Kraft. Wo ergibt sich bereits jetzt Handlungsbedarf?

Prof. Dr. Carsten Schäfer: Ich denke, alle bestehenden Gesellschaften – egal ob GbR, oHG oder KG –  sollten sich in Hinblick auf die vielen durchaus erheblichen Änderungen intensiv mit ihren Gesellschaftsverträgen befassen, Änderungsbedarf identifizieren und umsetzen. Um nur ein Beispiel zu nennen: Im Recht der Beschlussfassung sieht das HGB jetzt Regeln für die Personenhandelsgesellschaften vor, zum Beispiel zur Beschlussfähigkeit, die vermutlich nicht überall passen und daher abweichend geregelt werden sollten. Außerdem regelt das neue Recht das Verfahren zur Beschlussfassung weiterhin nur rudimentär. In Hinblick auf das neue Beschlussanfechtungsrecht besteht hier aber erheblicher Regelungsbedarf, der durch die Verträge gedeckt werden sollte. Wichtig ist außerdem, dass sich auch bestehende Grundstücksgesellschaften im neuen Gesellschaftsregister eintragen lassen müssen, wenn nach dem 1.1.2024 Verfügungen über Grundstücke vorgenommen werden sollen oder es zu Änderungen im Gesellschafterbestand kommt – etwa durch Veräußerung oder Vererbung. Hierauf sollte man sich rechtzeitig vorbereiten, um keine unliebsamen Überraschungen zu erleben. Eintragungen im Grundbuch können dann nur noch vorgenommen werden, wenn die GbR sich zuvor im neuen Register hat eintragen lassen.

Wer muss sich intensiv mit dem neuen Recht auseinandersetzen?

Prof. Dr. Carsten Schäfer: Die bestehenden Grundstücksgesellschaften hatte ich schon erwähnt. Naturgemäß gilt Gleiches für alle Gesellschaften, die registrierte Rechte im Vermögen halten. Als Kommentator der GbR erlebe ich im Übrigen immer wieder durch Leserzuschriften oder Anfragen wie vielgestaltig und wie verbreitet die GbR in der Praxis ist. Sie wird auch künftig die Basisrechtsform bleiben. Es sollten sich also keineswegs nur Spezialisten des Gesellschaftsrechts auf das neue Recht vorbereiten, zumal der Schwerpunkt der Reform eben gerade im Recht der GbR liegt. Im Übrigen hatte ich ja schon betont, dass auch alle Handelsgesellschaften - einschließlich GmbH & Co. KG – sich rechtzeitig mit den Neuregelungen befassen sollten, um ihre Gesellschaftsverträge rechtzeitig anpassen zu können.

Stichwort Öffnung der GmbH & Co. KG: Ergeben sich durch das MoPeG Vorteile für Freie Berufe? Falls ja, können hier einzelne Branchen hervorgehoben werden?

Prof. Dr. Carsten Schäfer: Ich bin insofern eher skeptisch. Die Öffnung der KG wird ja vor allem von Anwaltsverbänden seit Jahren gefordert. Aktuelle Umfragen belegen jedoch eher eine Reserve bei den befragten Rechtsanwälten. Die reformierte BRAO sorgt zwar jetzt dafür, dass die berufsrechtlichen Voraussetzungen für einen Zugang zur KG geschaffen wurden. Aber die vor allem in der GmbH & Co KG regelmäßig eintretende Gewerbesteuerpflicht sowie die Pflicht zu handelsrechtlicher Bilanzierung, die Publizität der Jahresabschlüsse und die Insolvenzantragspflicht könnten den Zustrom bremsen. Hinzu kommt, dass die GmbH, für die insofern Gleiches gilt, ja schon seit langem zugänglich ist. Die seit 2013 bestehende PartGmbB hat die erwähnten Nachteile nicht, sie hat erheblichen Zuspruch erfahren. Andererseits wirkt bei ihr die Haftungsbeschränkung eben nicht allgemein, sondern nur bei Berufsfehlern. Ich bin selbst gespannt, in welchem Umfang wir einen Wechsel in die KG bei Anwälten sehen werden. Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern ist er aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung ohnehin schon länger möglich. Bei den übrigen Berufsgruppen müssen erst noch die berufsrechtlichen Voraussetzungen, geschaffen werden.  

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Nun, für Rechtsanwälte entspricht Schäfers Einschätzung genau dem, was NZG 2021, 89, speziell 90, 91 analysiert wurde.

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