Kein Antrag auf gerichtliche Entscheidung => keine erfolgreiche Verfahrensrüge

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 12.03.2023
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|1122 Aufrufe

Das OLG konnte sich einen "schlanken Fuß" machen. Mal wieder ging es um das so genannte "Akteneinsichtsrecht". Hier fühlte sich der Betroffene beschränkt und wollte die Verfahrensrüge hierauf stützen: Klappte nicht, da er im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde geschlafen hat und sich nicht mittels § 62 OWiG gewehrt hat. Interessant auch: Das OLG meint, der Bußgeldbescheid müsse bei Erhebung der Verfahrensrüge mitgeteilt werden. Ich glaube, dass das nicht richtig ist. Die Existenz des Bescheides und sein Inhalt sind von Amts wegen zu prüfen, allein schon, um etwaige Verfahrenshindernisse (mangelnde Konkretisierung, Verjährung) feststellen zu können. 

 

Die Zulässigkeit der Verfahrensbeanstandungen leidet darunter, dass der Inhalt des verfahrensgegenständlichen Bußgeldbescheides nicht mitgeteilt wird. Ohne genaue Kenntnis des Tatvorwurfs kann der Senat aber nicht abschätzen, ob und inwieweit das angefochtene Urteil auf den behaupteten Verfahrensverstößen beruhen kann.

 Im Übrigen kann ein Betroffener mit der Rüge unzulässiger Informationsbeschränkung im gerichtlichen Verfahren nur durchdringen, wenn er den Zugang zu nicht zur Akte genommener Unterlagen schon frühzeitig im Bußgeldverfahren beantragt und im Verfahren nach § 62 Abs. 1 OWiG weiterverfolgt hat (OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.08.2021 - 4 Rb 12 Ss 1094/20 - juris -, Rn. 14; BVerfG, Beschluss vom 12.11.2020 - 2 BvR 1616/18 - juris, Rn. 60, 66).

OLG Rostock Beschl. v. 20.1.2023 – 21 Ss OWi 175/22, BeckRS 2023, 919 

 

 

 

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