Verordnungsgeber korrigiert Interpunktionsfehler im NpSG – ein Fehler mit Folgen?

von Dr. Jörn Patzak, veröffentlicht am 15.03.2023
Rechtsgebiete: StrafrechtBetäubungsmittelrecht|3617 Aufrufe

Dem Verordnungsgeber ist in der letzten Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) ein Interpunktionsfehler unterlaufen. Er wollte mit der Erweiterung der Stoffgruppe der Tryptamine durch die 3. NpSGAnlÄndVO v. 27.9.2022 (s. meinen Blog-Beitrag vom 8.10.2022)  bestimmte LSD-Derivate unterstellen, insb. 1V-LSD, welches gezielt auf den Markt gebracht wurde, um die vorherige Änderung des NpSG zu umgehen (BR-Drs. 348/22, S. 25). Dazu sollte die Kettenlänge der bereits in der Anlage zum NpSG enthaltenen Alkylcarbonylgruppe von C4 auf C10 erhöht werden.

Doch anstatt die (nunmehr erweiterte) „Alkylcarbonyl-[Gruppe] (bis C10)“ und die (unveränderte) „Cycloalkylcarbonyl-[Gruppe] (Ringgröße C3 bis C6)“ durch ein Komma getrennt aufzuzählen, ist dort nun von „Alkylcarbonyl (bis C10)-Cycloalkylcarbonyl- (Ringgröße C3 bis C6)“ die Rede. Zum einen wurde also hinter „Alkylcarbonyl“ kein Bindestrich gesetzt und zum anderen das Komma hinter der Klammer nach „C10“ und ein darauffolgendes Leerzeichen vergessen.

Diesen Fehler hat der Verordnungsgeber nun mit der 4. NpSGAnlÄndVO v. 14.3.2023, die heute im Bundesgesetzblatt verkündet wurde und morgen in Kraft tritt (BGBl I Nr. 69 v. 15.3.2023 basierend auf BR-Drs. 96/23), korrigiert. Jetzt heißt es richtig: „…Alkylcarbonyl- (bis C10), Cycloalkylcarbonyl- (Ringgröße C3 bis C6),…“

Nach Sobota/Klose/Reinold hat dieser auf den ersten Blick minimal erscheinende Interpunktionsfehler in der Gesetzesänderung fatale Auswirkungen: "Er führt nicht nur dazu, dass 1V-LSD - entgegen der Absicht des Gesundheitsministeriums - gar nicht verboten wurde und auch sein Nachfolger 1D-LSD nicht erfasst ist, sondern darüber hinaus wurden sogar bereits verbotene LSD-Derivate durch die Änderung versehentlich 're-legalisiert', beispielsweise 1P-LSD und 1cP-LSD", so die LTO in einem Beitrag vom 20.2.2023.

Das kann man aber auch anders sehen: Ich komme gemeinsam Prof. Dr. Zimmermann (Inhaber der Professur für Strafrecht und Strafprozessrecht an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf) und Dr. Zörntlein (Toxikologe beim Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz) in einem Beitrag, der in Kürze in der NStZ erscheinen wird, zum Ergebnis, dass der Interpunktionsfehler weder eine zeitweise Ahndungslücke noch eine versehentliche Amnestie für Altfälle bewirkt. Wir werden ausführlich darlegen, dass es sich vielmehr um ein offensichtliches Redaktionsversehen handelt, das - weil ohne vernünftigen Sinngehalt - als falsa demonstratio zu werten ist (= non nocet). Die nunmehr erfolgte Fehlerbehebung durch den Verordnungsgeber hat daher unseres Erachtens nach nur deklaratorischen Charakter. Mehr dazu – wie gesagt – in unserem Beitrag in der NStZ…

 

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