BGH: Keine Eintragung eines Gewinnabführungsvertrags zwischen GmbHs im Handelsregister der Obergesellschaft

von Ulrike Wollenweber, veröffentlicht am 20.03.2023

Der BGH hat mit Beschluss vom 31. Januar 2023 (II ZB 10/22) erstmals entschieden, dass ein Gewinnabführungsvertrag zwischen zwei GmbHs nicht im Handelsregister der Obergesellschaft eingetragen werden kann.

Eintragungsfähigkeit grundsätzlich nur, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist

Die Frage, ob ein Unternehmensvertrag zwischen zwei GmbHs im Handelsregister der Obergesellschaft einzutragen ist, war bislang umstritten. Der Senat schließt sich nun der verneinenden Ansicht an und verweist darauf, dass grundsätzlich nur Tatsachen und Rechtsverhältnisse im Handelsregister eingetragen werden können, deren Eintragung gesetzlich vorgesehen ist.

Eintragung bei der Obergesellschaft nicht vorgesehen

Ein Gewinnabführungsvertrag im Sinne des § 291 Abs. 1 AktG ist für eine GmbH gesetzlich nicht geregelt. Nach der ständigen Rechtsprechung sind für die Untergesellschaft die bei einer Änderung des Gesellschaftsvertrags geltenden Formvorschriften (§§ 53, 54 GmbHG) analog anzuwenden. Auf der Seite der Obergesellschaft bedarf es analog § 293 Abs. 2 AktG der Zustimmung der Gesellschafterversammlung.

Nach Ansicht des Senats lässt sich eine Eintragungspflicht bei der Obergesellschaft aus den geltenden Vorschriften nicht herleiten. § 54 Abs. 1 S. 1 GmbHG gelte nicht für die Obergesellschaft, da der Abschluss eines Unternehmensvertrags für die Obergesellschaft nicht mit einer Satzungsänderung vergleichbar sei. § 294 Abs. 1 AktG sei aufgrund seines Wortlauts nur auf die Untergesellschaft analog anzuwenden.

Keine sonstigen Gründe für eine Eintragungsfähigkeit

Der Senat verneint zudem eine gewohnheitsrechtliche Eintragungspraxis, da es insofern an einer ständigen, gleichmäßigen Registerpraxis fehle. Es könne zwar ein Informationsinteresse an einer Eintragung bestehen. Eine fakultative Eintragung könne jedoch zu Missverständnissen führen, denn das Vertrauen auf eine Nichteintragung sei nicht geschützt.

Im Ergebnis sei der Gewinnabführungsvertrag deshalb bei der Obergesellschaft nicht eintragungsfähig.

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