VG Gießen: Polizeianwärter muss Ausbildungsbezüge nicht zurückzahlen

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 20.03.2023
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|1495 Aufrufe

Vertraglich vereinbarte Rückzahlungsverpflichtungen in Bezug auf vom Arbeitgeber übernommene Aus- oder Fortbildungskosten stellen einen Evergreen der arbeitsvertraglichen Praxis dar. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat in den letzten Jahren die Anforderungen insbesondere im Hinblick auf das Transparenzgebot erheblich verschärft. Interessant ist von daher ein Seitenblick auf das Beamtenrecht, wo es ebenfalls zu solchen Konstellationen kommen kann. Beispielhaft sei hier über eine neuere Entscheidung des VG Gießen (15. März 2023, Az.: 5 K 1906/22.GI) berichtet.

Der Kläger in diesem verwaltungsgerichtlichen Verfahren befand sich über zweieinhalb Jahre in der Ausbildung bei der Hessischen Polizeiakademie als Beamter auf Widerruf, bevor er entlassen wurde. Anlässlich seiner Einstellung unterzeichnete er unter anderem eine Auflage zur Gewährung seiner Anwärterbezüge mit dem Wortlaut: „Sie dürfen im Anschluss an Ihre Ausbildung nicht vor Ablauf einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren aus einem von Ihnen zu vertretenden Grunde aus dem öffentlichen Dienst ausscheiden.“ Das beklagte Land forderte von dem Kläger nach dessen Entlassung insgesamt rund 25.000 Euro zurück. Bei der Rückforderung wurden monatlich rund 380 Euro von den gewährten Anwärterbezügen abgezogen und dem Kläger wurde unter Beachtung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eine Ratenzahlung von monatlich 50 Euro über eine Laufzeit von knapp 43 Jahren eingeräumt. Der Kläger meint, er habe aufgrund der Entlassung keine Möglichkeit gehabt, die Ausbildung zu beenden. Daher beziehe sich die Rückforderungsvorschrift nicht auf ihn. Er habe außerdem in der Ausbildung auch Gegenleistungen an den Dienstherren erbracht. Zudem stelle die Rückforderung für ihn eine unzumutbare Härte dar.

Das VG Gießen gibt dem Kläger im Ergebnis recht. Das Ausscheiden des Klägers aus dem öffentlichen Dienst stehe nicht in Widerspruch zu der genannten Auflage, sodass kein Anspruch auf die Rückforderung bestehe. Der Kläger sei nicht „im Anschluss“ an seine Ausbildung ausgeschieden, sondern noch während der Ausbildung. Die Auflage könne auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Rückzahlungspflicht auch dann eintrete, wenn die Ausbildung vorzeitig ohne einen Abschluss beendet werde. Die Arbeitsgerichte hätten diesen Fall sicherlich ebenso entschieden. Die Erstattungstatbestände müssen hinreichend bestimmt formuliert sein.

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