EU-Kommission veröffentlicht Vorschlag für eine Digitalisierungsrichtlinie II

von Dr. Cornelius Wilk, veröffentlicht am 31.03.2023

Um den Einsatz digitaler Tools und Verfahren im Gesellschaftsrecht weiter auszubauen, hat die EU-Kommission am 29. März 2023 eine erneute Überarbeitung der Gesellschaftsrechtsrichtlinie 2017/1132 vorgeschlagen.

Digitalisierungsrichtlinie reloaded

Der jetzt veröffentlichte Vorschlag einer Richtlinie zur Ausweitung des Einsatzes digitaler Werkzeuge und Verfahren im EU-Gesellschaftsrecht zielt auf eine Weiterentwicklung der Vorgaben ab, die 2019 im Zuge der ersten Digitalisierungsrichtlinie 2019/1151 in die Gesellschaftsrechtsrichtlinie aufgenommen worden waren. Diese Vorgaben waren in Deutschland 2021 mit dem Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) umgesetzt worden (hierzu mein Beitrag vom 22. Juni 2021). Mit dem aktuellen Vorschlag sollen Formalitäten bei grenzüberschreitenden Unternehmensaktivitäten weiter reduziert und der Zugang zu registergebundenen Unternehmensinformationen weiter verbessert werden.

Im Einzelnen geht es u. a. um folgende Neuerungen:

  • Standardisiertes EU Company Certificate, das von den mitgliedstaatlichen Registern ausgestellt wird und in allen Mitgliedstaaten zum Nachweis bestimmter Eckdaten (z. B. Existenz, Rechtsform, Sitz, Vertretung) eingesetzt werden kann
  • Standardisierte EU Power of Attorney in Form einer mehrsprachigen Mustervollmacht, mit der eine Gesellschaft eine Person in digital beglaubigter Form zur Vertretung ermächtigen kann und die EU-weit akzeptiert wird
  • Entbehrlichkeit einer Apostille, wenn beglaubigte Register- oder notarielle Dokumente zu einem gesellschaftsrechtlichen Vorgang grenzüberschreitend in einem anderen Mitgliedstaat verwendet werden
  • Einschränkung der Möglichkeit für Mitgliedstaaten, beglaubigte Übersetzungen zu verlangen, wenn unternehmensbezogene Registerinformationen und -dokumente aus einem anderen Mitgliedstaat grenzüberschreitend verwendet werden
  • Erweiterung des sog. Once-Only Principle, um noch weitergehender zu vermeiden, dass grenzüberschreitend aktive Unternehmen dieselbe Information mehrfach in unterschiedlichen Mitgliedstaaten einreichen müssen
  • Verbindung des EU-weiten Systems zur Verknüpfung von Unternehmensregistern (BRIS) mit den Insolvenzregistern und den Registern wirtschaftlicher Eigentümer

Nächste Schritte

In den nächsten Monaten werden sich das Europäische Parlament und der Rat der EU mit dem Vorschlag befassen und Gelegenheit erhalten, Änderungsvorschläge einzubringen. Die für die Mitgliedstaaten vorgesehene Umsetzungsfrist beträgt zwei Jahren ab Inkrafttreten der neuen Richtlinie. 

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