Keine Terminsgebühr für eine außergerichtliche Erledigungsbesprechung im amtswegigen Verfahren?

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 31.03.2023
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|1235 Aufrufe

Das OLG Frankfurt aM hat sich im Beschluss vom 16.3.2023 – 6 W 36/23-  auf den Standpunkt gestellt, wenn der während eines beim Familiengericht geführten amtswegigen Verfahrens zur Auswahl des Vormunds mandatierte Rechtsanwalt Gespräche mit dem Jugendamt führt, dies eine Terminsgebühr nach Vorbem. 3 III VV RVG  nicht begründen kann. Die Begründung des Gerichts beschränkt sich im Wesentlichen auf das Argument, dass in dem Verfahren ohnehin ein Erörterungstermin hätte stattfinden müssen. Ungeachtet des Ausgangs der Gespräche mit dem Jugendamt hätte ein Entlastungseffekt nicht eintreten können. Dem steht jedoch entgegen, dass außergerichtliche Erledigungsbesprechungen selbst dann einen Entlastungseffekt haben können, wenn gleichwohl noch ein Erörterungstermin zwingend stattfinden muss, da durch die außergerichtliche Besprechung bereits schon Probleme abgeschichtet und vorbesprochen werden können.

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