AG Braunschweig: Keine Satzungsvorgaben für Nachhaltigkeitsberichterstattung

von Achim Kirchfeld, veröffentlicht am 04.04.2023

Die Hauptversammlung kann dem Vorstand keine verschärften inhaltlichen Vorgaben für die nichtfinanzielle Erklärung bzw. Konzernerklärung (§§ 289b, 315b HGB) machen. Das hat das AG Braunschweig mit Beschluss vom 16. März 2023 (118 AR 13/22) entschieden.

Minderheitsaktionäre verlangen HV-Tagesordnungspunkt

Mehrere Aktionäre der Volkswagen AG hatten beantragt, die Jahreshauptversammlung 2023 über eine von den Aktionären formulierte Satzungsänderung abstimmen zu lassen. Eingefügt werden sollte eine Regelung, die dem Vorstand für die jährliche nichtfinanzielle Erklärung bestimmte Themen vorgegeben hätte, z. B. klimaschutzbezogene Lobbytätigkeiten und Verbandsmitgliedschaften sowie deren Auswirkung auf die Erfüllung der Ziele des Pariser Klimaschutzabkommens.

Geschützter Handlungsspielraum des Vorstands

Das auf § 122 Abs. 3 AktG gestützte Verlangen der Aktionäre nach einer entsprechenden Ergänzung der Tagesordnung lehnt das Gericht in seiner Entscheidung ab. Das Ergänzungsverlangen, so das Gericht, ziele auf eine gesetzeswidrige Beschlussfassung ab. Die angestrebte Satzungsänderung greife in die aktienrechtliche Kompetenzordnung ein. Sie schränke den Handlungsspielraum des Vorstands bei der Erfüllung der Berichtspflicht ein und berühre damit einen Bereich, der einer Beeinflussung durch die Hauptversammlung entzogen sei.

Der Beschluss ist bislang unveröffentlicht und noch nicht rechtskräftig.

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