Zu spät: Fahrverbotshärten nicht erstmals in der Rechtsbeschwerde vortragen!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 10.04.2023
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|998 Aufrufe

Dumm gelaufen. Offenbar hatte die Verteidigung vergessen, beim Amtsgericht fahrverbotsrelevante Härten geltend zu machen. Beim OLG im Rahmen der Rechtsbeschwerde war es dann dafür zu spät:

 

4. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführt, sind im Rahmen der Sachrüge allein die Feststellungen der Urteilsurkunde maßgeblicher Prüfungsmaßstab (st.Rspr., vgl. Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. § 337 Rn. 22 m.w.N.). Soweit in der Rechtfertigungsschrift Behauptungen zum Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte im Falle der Verbüßung eines Fahrverbotes aufgestellt werden, die nicht mit den Urteilsfeststellungen übereinstimmen, kann dies als sogenanntes urteilsfremdes Vorbringen vom Rechtsbeschwerdegericht nicht berücksichtigt werden. Den Urteilsfeststellungen lässt sich aber nicht entnehmen, dass im Fall der Verbüßung eines einmonatigen Fahrverbotes für den Betroffenen die Gefahr einer Existenzvernichtung droht. Bloße berufliche und wirtschaftliche Schwierigkeiten als Folge eines angeordneten Fahrverbotes rechtfertigen nicht das Absehen von der Verhängung eines Regelfahrverbotes (König, in Hentschel/König/Dauer StVR 47. Aufl. § 25 StVG Rn. 25a), sondern nur schwerwiegende Härten wie z.B. der drohende Verlust des Arbeitsplatzes oder vergleichbare sonstige Gefährdungen der wirtschaftlichen Existenzgrundlage (vgl. nur OLG Bamberg, Beschluss vom 28.12.2015 – 3 Ss OWi 1450/15 bei juris = Blutalkohol 53 [2016], 192 = ZfSch 2016, 290 = BeckRS 2016, 2727). Dafür gibt es hier keine Anhaltspunkte.

BayObLG Beschl. v. 22.2.2023 – 201 ObOWi 66/23, BeckRS 2023, 4686

 

 

Zur Geltendmachung von Fahrverbotshärten: Krumm, Fahrverbot in Bußgeldsachen, § 5.

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