Arbeitszeiterfassung auch für Richter?

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 11.04.2023
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|2063 Aufrufe

Der Beschluss des BAG zur Arbeitszeiterfassung (vom 13.9.2022 - 1 ABR 22/21, NZA 2022, 1616) hat - unnötig - viel Wirbel ausgelöst. Unnötig deshalb, weil dem Antrag des Betriebsrats auf Feststellung, dass ihm ein Initiativrecht auf Einführung eine elektronischen Arbeitszeiterfassung zustehe, im Ergebnis gerade nicht stattgegeben wurde. Die Arbeitgeberinnen haben den Rechtsstreit gewonnen. Dafür wäre das lange obiter dictum zu möglichen Anspruchsgrundlagen nicht erforderlich gewesen. Tragend sind allein die Randnummern 67 ff.: Der Betriebsrat hat jedenfalls keinen Anspruch auf elektronische Erfassung der Arbeitszeit. Das kann die Einigungsstelle im Rahmen ihres Ermessens (§ 76 Abs. 5 Satz 3 BetrVG) beschließen, muss es aber nicht.

Vermutlich nicht beabsichtigte Folge des Beschlusses ist nun eine Debatte darüber, ob auch die Arbeitszeit von Richtern erfasst werden muss (z.B. hier auf LTO.de und - kostenpflichtig - auf FAZ.de). Das BAG hat in seinem Beschluss nämlich gemeint, § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichte die Arbeitgeber in unionsrechtskonformer Auslegung zur vollständigen Erfassung der Arbeitszeit. Anders als das ArbZG gilt das ArbSchG aber auch für Richter (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 ArbSchG). Noch im Januar hatte das BVerwG in einem noch nicht veröffentlichten Urteil (vom 12.1.2023 - 2 C 22.21, Pressemitteilung hier) entschieden, der Umfang des von Richtern geschuldeten Einsatzes werde allein nach Arbeitspensen bemessen und richte sich – anders als bei Beamten – nicht nach konkret vorgegebenen Arbeits- bzw. Dienstzeiten.

Bei der anstehenden gesetzlichen Regelung kommt also nicht nur auf das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, sondern auch auf das Bundesministerium der Justiz noch Arbeit zu.

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