OLG Celle: Geburtsdatum und Wohnort im Handelsregister sind kein Datenschutzverstoß

von Andreas Müller, veröffentlicht am 12.04.2023

Ein GmbH-Geschäftsführer kann nicht verlangen, dass sein Wohnort und Geburtsdatum aus dem Handelsregister gestrichen werden. Das hat das OLG Celle mit Beschluss vom 24. Februar 2023 (9 W 16/23; BeckRS 2023, 5367) entschieden.

Kein DSGVO-Verstoß durch Handelsregistereintrag

In seiner Entscheidung verneint das Gericht insbesondere ein Widerspruchsrecht des Geschäftsführers aus der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Ein solches Recht sei in Bezug auf das Handelsregister nach § 10a Abs. 3 HGB ausdrücklich ausgeschlossen. Der Ausschluss sei auch vereinbar mit Verfassungs- und Europarecht, denn er gewährleiste die Sicherheit und Leichtigkeit des Registerverkehrs.

Interesse an Registerführung überwiegt Interesse an Geheimhaltung

Auch für den vorliegenden Einzelfall sei kein gegenüber dem Interesse an der Registerführung überwiegendes Interesse an Geheimhaltung erkennbar. Der Geschäftsführer hatte geltend gemacht, wegen seiner Tätigkeit mit Sprengstoffen besonders gefährdet zu sein, Opfer eines Raubes oder einer Entführung zu werden. Dies, so der Senat, sei aber nicht ausreichend konkretisiert worden. Zudem sei nicht ersichtlich, wie die Einsehbarkeit von Geburtsdatum und Wohnort ohne genaue Adressangabe die Gefahr erhöhe, wenn gleichzeitig die Geschäftsanschrift der GmbH einsehbar sei (deren Löschung der Geschäftsführer nicht verlangt hatte).

Kostenlose Einsichtnahme ins Handelsregister ändert nichts

Nichts anderes ergebe sich schließlich aus dem Umstand, dass das Handelsregister mit dem Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) für jedermann kostenlos einsehbar geworden sei. Allein hieraus ergebe sich keine Höherbewertung des Interesses am Schutz persönlicher Daten.

Die Rechtsbeschwerde ist beim BGH unter Az. II ZB 7/23 anhängig.

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