OVG Münster: Klageerhebung allein reicht nicht für die Erledigungsgebühr
von , veröffentlicht am 18.04.2023Mit dem Vergütungstatbestand VV 1002 RVG und seiner restriktiven Anwendung in der Praxis hat sich das OVG Münster im Beschluss vom 24.3.2023 – 6 E 997/21 befasst und sich auf den Standpunkt gestellt, dass die anwaltliche Mitwirkung an der Erledigung in einer besonderen Tätigkeit des Rechtsanwalts liegen muss, die über die bereits mit der Verfahrensgebühr abgegoltene Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinausgeht und auf die Erledigung des Rechtsstreits ohne streitige Entscheidung gerichtet ist. Im konkreten Fall war Klage erhoben worden, nach einem dem beklagten Land telefonisch erteilten gerichtlichen Hinweis zu den Erfolgsaussichten der Klage wurde der angefochtene Bescheid aufgehoben und dem Kläger zugesagt, ihm werde künftig hinsichtlich der erstrebten Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe „die gesundheitliche Eignung nicht mehr entgegengehalten“. Nach dem OVG Münster ist eine Erledigungsgebühr bei dieser Sachlage nicht entstanden. Insoweit konsequent. Andererseits kommt man aber nicht an der Tatsache vorbei, dass die Erledigungsgebühr ebenso wie die Einigungsgebühr eine Erfolgsgebühr ist. Bei der Einigungsgebühr wird auch nicht nach den Gründen gefragt, wieso sich die Parteien geeinigt haben.
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