Doch keine zusätzliche Gebühr im Strafbefehlsverfahren

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 27.04.2023
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|1697 Aufrufe

Das OLG Nürnberg hat mit Beschluss vom 7.3.2023 – Ws 139/23  - eine Entscheidung des LG Nürnberg-Fürth (leider) wieder aufgehoben, denn dieses hatte im Beschluss vom 16.1.2023 – 12 Qs 76/22  - entschieden, dass VV 4141 RVG analog auf den Fall anzuwenden ist, dass der Verteidiger mit der Staatsanwaltschaft noch vor Anklageerhebung vereinbart, dass ein Strafbefehl ergehen soll, der vom Beschuldigten akzeptiert wird, und das dann umgesetzt wird. Das OLG Nürnberg stellte sich hingegen im Beschluss vom 7.3.2023 - Ws 139/23  - auf den Standpunkt, dass keine Regelungslücke vorliege. Der Senat halte an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, dass die zusätzliche Gebühr nach VV 4141 RVG nicht anfalle, wenn der Verteidiger den Verurteilten dahingehend berate, ein den Rechtszug beendendes Urteil oder den erlassenen Strafbefehl hinzunehmen und nicht dagegen vorzugehen. Es erscheine fragwürdig, dass im Wege der analogen Gesetzesanwendung ein „Nichttätigwerden des Rechtsanwalts vergütet werden soll“.

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