Strafzumessungsfehler im Verkehrsstrafrecht

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 28.04.2023
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|1634 Aufrufe

Der Angeklagte war ein Rennen gefahren. Er war nicht starfrechtlich vorbelastet. Die Berufungskammer hatte das aber nicht mildernd gewertet. Und das Fahzeugrennen an sich hat es in anderen Worten strafschärfend verwendet. Dumm gelaufen. Das BayObLG hat das Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen:

 

Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben, weil die Strafzumessung aus mehreren Gründen durchgreifend rechtsfehlerhaft ist.

 a) Die Strafzumessung ist bereits deshalb rechtsfehlerhaft, weil das Landgericht entgegen § 46 Abs. 2 StGB nicht erkennbar zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt hat, dass er bei Tatbegehung nicht vorbestraft war. Als bestimmender Strafzumessungsgrund im Sinne von § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO bedarf das straffreie Vorleben des Angeklagten (vgl. § 46 Abs. 2 StGB) indes regelmäßig ausdrücklicher Berücksichtigung (st.Rspr.; vgl. zuletzt u.a. nur BGH, Beschluss vom 21.09.2022 - 1 StR 479/21 bei juris = BeckRS 2022, 29664; Urt. v. 28.07.2022 - 1 StR 470/21 bei juris = NStZ-RR 2022, 374 = BeckRS 2022, 29658; Beschluss vom 30.06.2022 - 1 StR 185/22 bei juris = BeckRS 2022, 24831 und 23.03.2022 - 6 StR 61/22 = BeckRS 2022, 11327, jeweils m.w.N.).

 b) Überdies hat die Berufungskammer mit der zu Lasten des Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung angestellten Erwägung, „dass die von der Polizei verfolgte Fahrt über eine erhebliche Fahrtstrecke innerorts mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit führte“ gegen das Verbot der Doppelverwertung gemäß § 46 Abs. 3 StGB verstoßen, indem sie die Tatbegehung als solche strafschärfend berücksichtigt hat. Denn der Straftatbestand des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt gerade voraus, dass sich der Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt hat, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen.

BayObLG Beschl. v. 23.12.2022 – 202 StRR 119/22, BeckRS 2022, 41469

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