Feststellungen zum fehlenden Versicherungsschutz: Nur geringe Anforderungen bei Geständnis

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 16.05.2023
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|895 Aufrufe

Der Angeklagte war ohne Versicherungsschutz gefahren und war auch geständig. Mit dem Urteil war er dann doch nicht so zufrieden. Die Revision hinsichtlich der nur geringen Feststellungen zum fehlenden Versicherungsschutz reichten....weil der Angeklagte geständig war:

Nachdem der Angeklagte sich in Bezug auf den fehlenden Versicherungsschutz glaubhaft geständig eingelassen hatte, waren genaue Feststellungen zum nicht bestehenden Versicherungsschutz erlässlich. Zwar verlangt die obergerichtliche Rechtsprechung in der Regel tatrichterliche Feststellungen, die es dem Revisionsgericht ermöglichen, das Erlöschen (oder die Nichtentstehung) des Versicherungsschutzes zivilrechtlich nachzuvollziehen (vgl. Senat StRR 2021, Nr. 10 [Volltext bei juris]; VRS 134, 15; Beschluss vom 5. Juni 2000 – 3 Ss 31/00 – [juris]; OLG Brandenburg, Beschluss vom 1. April 2020 – 1 Ss 24/20 [juris] –). Dies ist jedoch kein Selbstzweck, sondern wird dem Umstand gerecht, dass die Wirksamkeit eines Rücktritts bei versäumter Zahlung der Erstprämie (§ 37 VVG) oder einer Kündigung bei versäumter Zahlung der Folgeprämie (§ 38 VVG) vom (fast immer formlos veranlassten) Zugang beim Versicherungsnehmer abhängt. Äußert ein Angeklagter aber glaubhaft, er wisse um den fehlenden Versicherungsschutz, sind diese Feststellungen erlässlich.

KG Beschl. v. 27.2.2023 – 161 Ss 20/23, BeckRS 2023, 5180

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