SG Speyer: Corona-Infektion als Arbeitsunfall

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 22.05.2023
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht1|2070 Aufrufe

Mal wieder eine Nachlese zur Covid-19-Pandemie, diesmal aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht. Hier stellt sich vor allem die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Corona-Infektion als Arbeitsunfall zu betrachten ist. Angesichts der Vielzahl von Beschäftigten, die an Long-Covid leiden, ist das eine praktisch bedeutsame Frage. Seit kurzem liegt hierzu eine Entscheidung des SG Speyer (9.5.2023 - S 12 U 88/21, PM 7/2023) vor.

Der Sachverhalt stellt sich wie folgt dar: Die Stadtverwaltung Grünstadt meldete im Dezember 2020 mittels Unfallanzeige, dass eine Mitarbeiterin der Nachmittagsbetreuung an der Dekan-Ernst-Grundschule im Oktober an Covid-19 erkrankt sei. Die Infektion sei möglicherweise in der Schule bei der Betreuung eines in Erkrankungsverdacht stehenden Kindes erfolgt. Das Kind sei selbst nicht getestet worden. Jedoch seien in der Großfamilie des Kindes zahlreiche Covid-19-Fälle aufgetreten. Auch der Klassenlehrer des Kindes sei mit Covid-19 infiziert worden. Eine Maskenpflicht bestand zum damaligen Zeitpunkt für Grundschüler in Rheinland-Pfalz nicht. Auch galten in der Grundschule keine Abstandsregeln. Nach Angaben der Klägerin heilte die Infektion bei ihr nicht vollständig aus, sondern es sind Langzeitfolgen (allgemeine Abgeschlagenheit; Beeinträchtigung des Geruchs- und des Geschmackssinns) verblieben.

Das SG Speyer hat entschieden, dass der Betreuungskraft kein Anspruch auf Anerkennung der Covid-19-Infektion als Arbeitsunfall zusteht. Es lasse sich schon nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachweisen, dass sich die Klägerin während der beruflichen Tätigkeit angesteckt habe. Die Anerkennung eines Arbeitsunfalles setze einen nachgewiesenen intensiven Kontakt mit einer infizierten Person voraus. Hier könne jedoch nicht mit der notwendigen Sicherheit angenommen werden, dass das Kind im Zeitpunkt des genannten Kontakts mit der Klägerin überhaupt infiziert war. Ein direkter Erregernachweis fehle; das Kind sei nicht getestet worden. Da die Symptome bei Covid-19 unspezifisch seien, sei der Nachweis einer Infektion der in Frage kommenden Indexperson grundsätzlich durch einen zeitnahen Erreger-Nachweistest zu erbringen. Lasse sich aber bezüglich der Kontakte im versicherten Umfeld ein Nachweis, dass es sich um infektiöse Quellen handelt, nicht erbringen, könne auf den bloßen Verdacht allein die Wahrscheinlichkeit eines Kausalzusammenhanges nicht gestützt werden. Für eine Beweislastumkehr bei allgemeinem Infektionsrisiko sieht das Sozialgericht keine Veranlassung.

 

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1 Kommentar

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hat das Gericht auch eine Idee, wie dass dann hätte von statten gehen sollen? das minderjährige Kind fragen? die Eltern fragen? und wenn sie nein sagen? darauf klagen und gegen den Willen testen? und welche Art von Test? stand der Test überhaupt zur Verfügung? und wenn das Kind nicht möchte, dann halt unter Anwendung von Gewalt? und dass alles hätte man wissen sollen? Oder hätte der Arbeitgeber darauf hinweise müssen und hat sich jetzt Schadenersatzpflichtig gemacht? Ein Urteil was sich einreiht, in viele vorherige Urteile zu diesem Thema... 

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