EuGH zum Recht, eine „Kopie“ der personenbezogenen Daten zu erhalten

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 24.05.2023
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|1965 Aufrufe

Eine zentrale Rolle im europäischen Datenschutzrecht spielt der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO, der zahlreiche Fragen aufwirft. Eine auch für das Arbeitsrecht relevante Frage zielt auf das Recht auf eine Kopie der Daten. Der insoweit einschlägige Art. 15 Abs. 3 Satz 3 DSGVO lautet: „Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt.“

In einem jetzt vom EuGH (Urteil vom 4.5.2023 -C‑487/21) entschiedenen Vorabentscheidungsverfahren, dem ein Fall aus Österreich zugrunde lag, verlangte der Kläger von einer Kreditauskunftei nach Art. 15 DSGVO Auskunft über die verarbeiteten personenbezogenen Daten, die ihn betreffen. Außerdem bat er um eine Kopie der seine Daten enthaltenden Dokumente (E-Mails und Auszüge aus Datenbanken). Die Auskunftei übermittelte ihm lediglich eine Liste seiner personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung waren. Der Kläger brachte deshalb bei der Österreichischen Datenschutzbehörde eine Beschwerde ein - ohne Erfolg.

Das mit der Klage befasste österreichische Bundesverwaltungsgericht rief den EuGH zur Auslegung des Rechts auf eine Kopie der verarbeiteten personenbezogenen Daten nach Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO an. Insbesondere fragt es, ob diese Verpflichtung erfüllt ist, wenn der für die Verarbeitung Verantwortliche die personenbezogenen Daten als Tabelle in aggregierter Form übermittelt, oder ob sie auch die Übermittlung von Auszügen aus Dokumenten oder gar ganzen Dokumenten sowie von Auszügen aus Datenbanken umfasst, in denen diese Daten wiedergegeben werden. Das vorlegende Gericht bittet außerdem um Klarstellung, was der Begriff „Informationen“ in Art. 15 Abs. 3 Satz 3 DSGVO genau umfasst.

Mit seinem Urteil erläutert der Gerichtshof den Inhalt und den Umfang des Auskunftsrechts der betroffenen Person über ihre personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind. Insoweit vertritt er die Auffassung, dass das Recht, vom für die Verarbeitung Verantwortlichen eine „Kopie“ der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zu erhalten, nach Art. 15 Abs. 3 Satz 3 DSGVO bedeutet, dass der betroffenen Person eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller dieser Daten ausgefolgt wird. Dieses Recht setze das Recht voraus, eine Kopie von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken, die u. a. diese Daten enthalten, zu erlangen, wenn die Zurverfügungstellung einer solchen Kopie unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch die DSGVO verliehenen Rechte zu ermöglichen, wobei insoweit die Rechte und Freiheiten anderer zu berücksichtigen sind. Im Übrigen stellt der Gerichtshof klar, dass sich der im Sinne des Art. 15 Abs. 3 Satz 3 DSGVO verwendete Begriff „Informationen“ ausschließlich auf personenbezogene Daten bezieht, von denen der für die Verarbeitung Verantwortliche gemäß Satz 1 dieses Absatzes eine Kopie zur Verfügung stellen muss.

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