OLG Schleswig: Die unverzüglich einzureichende Gesellschafterliste
von , veröffentlicht am 26.05.2023Nach § 16 Abs. 1 S. 2 GmbHG kann es für einen GmbH-Erwerber entscheidend darauf ankommen, dass die neue Gesellschafterliste „unverzüglich“ zum Register gelangt. Hierfür sieht das OLG Schleswig nach einem Beschluss vom 20. März 2023 (2 Wx 56/22; BeckRS 2023, 5534) auch den Notar in der Verantwortung.
Gesellschafterbeschlüsse umgehend nach Anteilserwerb
Der Erwerber hatte vorliegend unmittelbar nach Beurkundung der Anteilsübertragung einige Gesellschafterbeschlüsse zu Sitzverlegung und Geschäftsführerwechsel gefasst. Die Notarin reichte die neue Gesellschafterliste gemeinsam mit dem Antrag auf Eintragung der beschlossenen Änderungen 27 Tage später beim Handelsregister ein.
Noch keine aktualisierte Gesellschafterliste im Beschlusszeitpunkt
In seiner Entscheidung bestätigt der Senat die Zurückweisung des Antrags. Die vom Erwerber gefassten Beschlüsse seien nach § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG unwirksam. Danach gilt bei einem Gesellschafterwechsel im Verhältnis zur GmbH als Anteilsinhaber nur, wer in der Gesellschafterliste eingetragen ist – hier also im Beschlusszeitpunkt der Veräußerer.
Neue Liste nicht unverzüglich nachgereicht
Eine Wirksamkeit nach § 16 Abs. 1 S. 2 GmbHG komme nicht in Betracht. Nach der Vorschrift gilt eine Rechtshandlung des noch nicht eingetragenen Erwerbers als von Anfang an wirksam, wenn die Liste unverzüglich nach der Handlung beim Register aufgenommen wird. An einer solchen Unverzüglichkeit der Einreichung, so der Senat, fehle es hier.
Auch schuldhaftes Zögern des Notars relevant
Unverzüglich sei eine Einreichung allenfalls dann, wenn sie innerhalb von höchstens zwei Wochen erfolge. Für dieses enge Verständnis spreche u. a. der Ausnahmecharakter der Vorschrift. Die somit verspätete Einreichung durch die Notarin sei als schuldhaftes Zögern zulasten des Erwerbers einzuordnen. Denn die Notarin sei für ihn als anmeldende Person und Vertreterin im Registerverfahren tätig geworden.
Uneinheitliches Meinungsbild
Sowohl die Höchstfrist als auch die Frage der Zurechnung notarieller Verspätungsbeiträge ist bislang umstritten. Bei der Entscheidung handelt es sich, soweit ersichtlich, um die erste gerichtliche Stellungnahme.
Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
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