Rechtsanwälte als Scheinselbständige – BGH bejaht strafbares Vorenthalten von Arbeitsentgelt

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 26.05.2023
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|1290 Aufrufe

Eine bemerkenswerte Entscheidung des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs zeigt drastisch die Risiken der Scheinselbständigkeit auf.

Das Strafverfahren richtet sich gegen einen Rechtsanwalt in Traunstein. Dieser schloss mit zwölf seiner Kollegen einen Vertrag zur freien Mitarbeit. Sie arbeiteten 40-60 Stunden pro Woche für ihn, bekamen von ihm die Mandate zugewiesen und nutzen seine kanzleiinterne Infrastruktur. Er zahlte ihnen ein festes Gehalt. Großteils wurde in einer Zusatzvereinbarung geregelt, dass eigene Mandate der Vertragspartner außerhalb der Kanzlei seiner Zustimmung bedurften. Nach den Feststellungen des Landgerichts Traunstein blieb er den Sozialversicherungsträgern von Februar 2013 - Dezember 2017 in 189 Fällen insgesamt Beiträge in Höhe von rund 120.000 Euro schuldig. Der BGH bestätigt im Grundsatz die Verurteilung wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB). Die Leitsätze der Entscheidung lauten wie folgt:

„1. Für die Abgrenzung von sog. scheinselbständigen Rechtsanwälten und freien Mitarbeitern einer Rechtsanwaltskanzlei ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung maßgebend; soweit die Kriterien der Weisungsgebundenheit und Eingliederung wegen der Eigenart der Anwaltstätigkeit im Einzelfall an Trennschärfe und Aussagekraft verlieren, ist vornehmlich auf das eigene Unternehmerrisiko und die Art der vereinbarten Vergütung abzustellen.

2. Beitragszahlungen von Schwarzarbeitern und illegal Beschäftigten aufgrund einer mit dem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung lassen nicht schon die Tatbestandsmäßigkeit des § 266a Abs. 1 und 2 StGB entfallen, sondern sind erst auf der Ebene der Strafzumessung zu berücksichtigen.“

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen