Verurteilung eines Drogenkuriers wegen Einfuhr von großen Mengen Kokain ohne Feststellungen zu Art, Menge und Wirkstoffgehalt des BtM sowie zum Vorsatz – gleich zweimal!

von Dr. Jörn Patzak, veröffentlicht am 26.05.2023
Rechtsgebiete: StrafrechtBetäubungsmittelrecht|3564 Aufrufe

Hinsichtlich der subjektiven Tatseite zur eingeschmuggelten Betäubungsmittelmenge gilt bei Kurieren Folgendes (Patzak/Volkmer/Fabricius/Patzak, 10. Aufl. 2022, BtMG § 29 Rn. 648, 649):

Ist dem Drogenkurier die Menge und der Wirkstoffgehalt des transportierten Rauschgifts gleichgültig und kommt es ihm auf die Einzelheiten seiner Tat nicht an, ist die subjektive Tatseite dahingehend zu würdigen, dass sich der Vorsatz des Täters auf die tatsächlich tatbefangene Menge und den Wirkstoffgehalt bezieht; etwas anderes gilt nur, wenn die tatsächlich transportierte Menge völlig außerhalb des nach den Umständen in Betracht kommenden Rahmens liegt (BGH NStZ-RR 1997, 121; NStZ 2004, 494; KG NStZ-RR 2012, 199 mAnm Kotz/Rahlf).

Zudem hat der Tatrichter Feststellungen zu Betäubungsmittelart, Menge und Wirkstoffgehalt zu treffen und zu sagen, auf welchem Beweismittel dies beruht (in der Regel ein Sachverständigengutachten).

Fehlen Feststellungen dazu, werden die Urteile in der Revision - das versteht sich eigentlich von selbst - keinen Bestand haben, wie etwa in den beiden nachfolgenden Fällen:

Fall 1 (BGH Beschl. v. 18.4.2023 – 3 StR 61/23, BeckRS 2023, 10394):

Das Landgericht hat einen Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Er hatte als Kurier 6.983,5 g Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 6.546,1 g Kokainhydrochlorid in einem PKW aus den Niederlanden nach Deutschland eingeführt. Den Schmuggel räumte der Angeklagte ein, die konkrete Menge war ihm nach eigenen Angaben unbekannt.

Das Landgericht teilt in dem Urteil nicht mit, auf welchem Beweismittel Art, Menge und Wirkstoffgehalt der Betäubungsmittel beruhen und warum dem Angeklagten genau diese Menge im Hinblick auf die subjektive Tatseite zugerechnet werden kann. Ein durchgreifender Fehler, wie der 3. Strafsenat des BGH meint:

Die Verurteilung des Angeklagten vermag sachlichrechtlicher Prüfung bereits deshalb nicht standzuhalten, weil gänzlich unbelegt bleibt, anhand welcher Beweismittel die Strafkammer sich die Überzeugung von Art, Menge und Wirkstoffgehalt des eingeführten Betäubungsmittels verschafft hat. Dass derart genaue Gewichts- und Wirkstoffangaben nicht dem Geständnis des Angeklagten entnommen worden sein können, liegt bereits für sich genommen auf der Hand. Hinzu kommt, dass der Angeklagte beim Verstecken des Rauschgifts in dem Fahrzeug nicht zugegen und ihm das professionell konstruierte Versteck nicht bekannt war. Auch andere diesbezügliche Erkenntnisquellen werden nicht benannt.

Fall 2 (BGH Beschl. v. 9.5.2023 – 5 StR 146/23, BeckRS 2023, 10984):

Hier verurteilte das Landgericht einen Angeklagten wegen Einfuhrschmuggels von 10,05 kg Kokain (zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren), welches in einem LKW versteckt war, ohne sich mit dem Vorsatz des Angeklagten auseinanderzusetzen. Der Angeklagte hatte eingeräumt, das von seinen Auftraggebern präparierte Fahrzeug aus den Niederlanden nach Deutschland für den versprochenen Lohn von 2.500 Euro gefahren zu haben. Er habe auch gewusst, dass er Betäubungsmittel transportiere, aber nicht, welches Betäubungsmittel und wieviel. Der 5. Strafsenat des BGH hob das Urteil u.a. mit folgender Begründung auf:

Das Urteil entspricht nicht den Anforderungen des § 267 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO.

a) Die Revision bemängelt zu Recht, dass Feststellungen zum Vorsatz des Angeklagten fehlen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. April 2023 – 6 StR 458/22; vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 8. Februar 2022 – 1 StR 401/21, NStZ 2022, 301 mwN).

b) Soweit die Strafkammer festgestellt hat, dass sich der Angeklagte gegenüber seinen Auftraggebern bereit erklärt hat, Kokain über Deutschland nach Norwegen zu transportieren, fehlt es an einer diese Feststellung tragenden Beweiswürdigung. Der Angeklagte wusste nach seiner Einlassung nicht, welche Betäubungsmittel er transportieren soll. Auf welcher Grundlage die Kammer zur Feststellung einer Abrede über einen Kokaintransport gekommen ist, erschließt sich aus dem Urteil nicht.

c) Auch die Feststellung zur Wirkstoffmenge der eingeführten Drogen ist beweiswürdigend nicht belegt.

Merkwürdig, dass ein solch leicht vermeidbarer Fehler fast zeitgleich zwei unterschiedlichen Strafkammer unterläuft...

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