US Datentransfer – Lebt der EU-US Privacy Shield (Datenschutzschild) einfach wieder auf oder wie sind die neuen US-Regeln?

von Dr. Axel Spies, veröffentlicht am 29.05.2023

Viele Unternehmen warten mit Spannung auf den Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission (KOM) zum EU-US Data Privacy Framework (DPF). Aber wie geht es dann weiter? Schon jetzt findet man auf der Privacy Shield Liste eine Menge von US-Unternehmen, die weiter registriert sind und ihre Registrierung wegen Schrems II für die EU nicht weiter haben nutzen können.

Was fest steht: Mit dem Beschluss werden nicht alle Probleme per Zauberstab der KOM gelöst. Sicher ist, dass damit nicht plötzlich über Nacht alle Datentransfers in die USA unproblematisch werden. Die Chancen einer einstweiligen Verfügung von Schrems u.a. gegen den Beschluss in der EU werden u.a. wegen Art. 267 AEUV als gering eingestuft. Beim durch Schrems II gestoppten Privacy Shield Framework hat es satte vier Jahre bis zu einer endgültigen Entscheidung des EuGH gedauert.

Deshalb es gibt Sommer-Hausaufgaben für alle diejenigen, die sich auf das DPF und den Privacy Shield stützen wollen:

Hier eine Übersicht aus den FAQ des US Department of Commerce, die noch aktualisiert werden könnten:

  • „Das Datum des Inkrafttretens der EU-U.S. DPF-Prinzipien ist das Datum des Inkrafttretens der Angemessenheitsentscheidung der Europäischen Kommission für dieselben.“
  • „Die Grundsätze des EU-US-Datenschutzschilds werden im Rahmen der EU-US-DPF als "EU-US-Datenschutzrahmengrundsätze" geändert. (US-) Organisationen, die sich selbst zur Einhaltung der EU-U.S. Privacy Shield Framework Principles verpflichtet haben und in den Genuss der Vorteile der Teilnahme am EU-U.S. DPF kommen möchten, müssen die EU-U.S. DPF Prinzipien einhalten, sobald diese in Kraft treten. Dazu gehört, dass sie ihre Datenschutzrichtlinien unter anderem dahingehend aktualisieren, dass sie stattdessen auf ihre Verpflichtung zur Einhaltung der "EU-U.S. Data Privacy Framework Principles" verweisen. Diese Organisationen müssen diesen Verweis innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten der EU-U.S.-DPF-Prinzipien aufnehmen (d.h. so bald wie möglich nach dem Inkrafttreten der EU-U.S.-DPF Prinzipien, aber nicht später als drei Monate nach diesem Inkrafttreten)."
  • „Organisationen, die ihre Verpflichtung zur Einhaltung der Grundsätze des EU-US-Datenschutzschildes selbst zertifiziert haben, aber nicht in den Genuss der Vorteile der Teilnahme an der EU-US-DSGVO kommen möchten, müssen das […] Widerrufsverfahren durchlaufen.“
  • „Organisationen, die eine erste Selbstzertifizierung nach dem Datum des Inkrafttretens des DPF vornehmen, müssen die Grundsätze des EU-US-Privacy Shields bei der Selbstzertifizierung einhalten.“

Konsequenz: Für diejenigen, die schon registriert sind und schnell in den Genuss des DPF kommen wollen, empfiehlt sich schon jetzt eine Durchsicht und Anpassung der eingereichten Datenschutzrichtlinien. Alle, die sich neu registrieren wollen, sollten alsbald an ihrer Selbstzertifizierung arbeiten (ausf. Spies in vdBussche/Voigt, Konzerndatenschutz Teil 4 Kapitel 4 B V). Erfahrungsgemäß ist die Selbstzertifizierung arbeitsintensiv und könnte zu einem Vorlagestau beim Department of Commerce führen.

Vorsicht Updates: US Handelsministerin Raimondi hatte schon am 07.10.2022 angekündigt: „Nach dem Erlass der Exekutivanordnung werde ich EU-Justizkommissar Reynders eine Reihe von Schreiben der zuständigen US-Behörden und Dokumente übermitteln, in denen die Funktionsweise und Durchsetzung der DPF zwischen der EU und den USA dargelegt wird.“ Auf diese Schreiben wird die KOM wohl Bezug nehmen, woraus sich weitere Schritte zur Compliance ergeben können.

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4 Kommentare

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Das Thema wird die Datenschutzwelt auch und gerade nach der irischen Bußgeldentscheidung gegen META (€1.2 Mrd.) weiter beschäftigen, auch wenn diese längst nicht rechtskräftig ist. Technisch wird sich der Angemessenheitsbeschluss nur auf den EU-US Privacy Shield und das DPF beziehen können. Die Frage ist: Was ist ab dann mit den SCC, wenn Unternehmen Empfänger sind, die (a) unter dem Privacy Shield zeritifiziert sind oder (b) nicht zertifiziert sind. Kann man sich dann den ganzen Aufwand mit den DTIAs für die USA für diese Unternehmen "schenken", weil ein Angemessenheitsbeschluss vorliegt? Oder braucht der Exporteur eine Kurzfassung des DTIA? Oder bleibt alles für die SCC beim Alten?  Die KOM sollte dazu Hilfestellung geben.

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Prescht GB vor und welche Auswirkungen hat das auf den Angemessenheitsbeschluss? 

"Am 8. Juni gaben US-Präsident Joe Biden und der britische Premierminister Rishi Sunak ihre Atlantik-Erklärung ab. Darin wird unter anderem eine "Datenbrücke" als eines der vielen wirtschaftlichen Elemente angekündigt.
Beide Länder haben sich "grundsätzlich" verpflichtet, die Datenbrücke einzurichten. Beide verweisen auf das Global Cross-Border Privacy Rules Forum. 

In der US-Ankündigung wird das Ziel genannt, "den Datenverkehr zwischen unseren Ländern zu erleichtern und gleichzeitig einen starken und wirksamen Schutz der Privatsphäre zu gewährleisten", ohne zu sagen, wie dieses Ziel erreicht werden soll. Es wird auf das "Vertrauen in die digitale Wirtschaft" und die OECD-Erklärung über den Zugang der Regierung zu personenbezogenen Daten im Besitz von Unternehmen des privaten Sektors verwiesen, aber nichts über den Schutz der Privatsphäre auf Bundes- oder Staatsebene gesagt.

Die GB-Ankündigung ist insofern nuancierter, als sie den EU-Kontext anerkennt, indem sie feststellt: "Diese Ankündigung stellt die Absicht des Vereinigten Königreichs dar, eine Datenbrücke für die Erweiterung des Datenschutzrahmens zwischen der EU und den USA zu schaffen." Diese Erklärung ist an mehrere Bedingungen geknüpft:
1. "vorbehaltlich der Bewertung der Datenbrücke durch das Vereinigte Königreich und
2. dass weitere technische Arbeiten abgeschlossen werden, und
3. abhängig von der Einstufung des Vereinigten Königreichs als qualifizierter Staat gemäß Executive Order 14086".

Das "gemeinsame Bestreben, eine Datenbrücke zu errichten, die einen robusten und zuverlässigen Mechanismus für den Datenverkehr zwischen dem Vereinigten Königreich und den USA wiederherstellt", lässt vermuten, dass sie auch dann Bestand haben soll, wenn der EU-US-Datenschutzrahmen vor dem Gerichtshof der Europäischen Union angefochten wird."

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