OLG Naumburg: Kein Anspruch auf nachträgliche Schwärzung persönlicher Daten in Handelsregisterdokumenten

von Andreas Müller, veröffentlicht am 30.05.2023

Unterschriften auf Dokumenten, die im Handelsregister zugänglich sind, müssen nicht auf Verlangen geschwärzt werden. Das hat das OLG Naumburg mit Beschluss vom 11. Januar 2023 (5 Wx 14/22; BeckRS 2023, 5458) entschieden.

Kein Beseitigungsanspruch aus DSGVO oder Grundrechten

Nach der Entscheidung des Senats steht der Person, die die Unterschrift – hier 2016 im Rahmen einer GmbH-Gründung – geleistet hatte, ein Anspruch auf Schwärzung weder aus der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) noch aus Grundrechten zu. Eine Grundrechtsbeeinträchtigung könne sich zwar aus dem Umstand ergeben, dass das Handelsregister seit Inkrafttreten des DiRUG mittlerweile allgemein kostenlos einsehbar sei, was 2016 noch nicht der Fall gewesen sei. Ein Beseitigungsanspruch sei jedoch insoweit begrenzt, als die begehrte Handlung rechtlich und tatsächlich möglich sein müsse. Diese Schranke greife hier ein. Denn einmal im Register eingestellte Dokumente könnten zum Schutz der Registerwahrheit grundsätzlich nicht verändert werden.

Neue Regeln zum Dokumentenaustausch nicht einschlägig

Auch § 9 Abs. 7 HRV ändere nichts daran, dass es nicht Aufgabe des Registergerichts sei, in freigegebene Dokumente nachträglich einzugreifen. Nach der im Dezember 2022 neu eingefügten Vorschrift ist der Austausch eines Registerdokuments kenntlich zu machen und dabei das Datum des alten Dokuments anzugeben. Vorliegend, so der Senat, sei kein solcher Austausch verlangt, sondern eine Veränderung des Ausgangsdokuments.

Im Ergebnis liegt der Senat damit auf einer Linie mit einem Beschluss des OLG Celle vom 24. Februar 2023 (9 W 16/23; hierzu mein Beitrag vom 12. April 2023).

 

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