Hinweisgeberschutzgesetz tritt zum 2. Juli 2023 in Kraft
von , veröffentlicht am 03.06.2023Das neue Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) zur Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie wurde am 2. Juni 2023 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2023 I Nr. 140 vom 02.06.2023).
Es wird somit in seinen wesentlichen Teilen am 2. Juli 2023 in Kraft treten. Für Unternehmen mit in der Regel 50 bis 249 Beschäftigte gilt nach § 42 HinSchG eine Übergangsregelung, so dass sie ihre internen Meldestellen erst ab dem 17. Dezember 2023 einrichten müssen. Diese Übergangsregelung gilt nicht für die in § 12 Abs. 3 HinSchG genannten Unternehmen im Bereich von Finanz- und Wertpapierdienstleistungen, auf die auch die Mindestanzahl von 50 Beschäftigten nicht anwendbar ist.
Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
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