DauerOWi (aber: SonderOWi)

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 12.11.2023
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|796 Aufrufe

Kein Verkehrsrecht, aber OWiRecht: Der Betroffene kümmerte sich nicht mehr um die Beiträge für seine private KV und zwar über einen längeren Zeitraum. Spannend: Wie ist das da mit den Konkurrenzverhältnissen, insbesondere dort, wo es zwischenzeitlich bereits zu einer Verurteilung kam?

 

1. Die Ordnungswidrigkeit nach § 121 Abs. 1 Nr. 6 SGB XI, die bei einem Verzug der versicherten Person mit der Entrichtung von 6 Monatsprämien zur privaten Pflegeversicherung erfüllt ist, stellt ein echtes Unterlassungsdelikt in Form eines Dauerverhaltens dar, das seinen Abschluss erst mit der Entrichtung der Beiträge findet.

 2. Bei einem dauerhaften Unterlassen der Beitragsentrichtung über einen längeren Zeitraum handelt es sich eine einheitliche Tat im materiell-rechtlichen Sinne.

 3. Zwar findet ein Dauerdelikt grundsätzlich seine materielle Beendigung mit einer tatrichterlichen Verurteilung. Im Falle der Nichtentrichtung der geschuldeten Beiträge in der Folgezeit beginnt allerdings eine neue Ordnungswidrigkeit, deren Verfolgung nicht wegen der Rechtskraft der vorhergehenden Verurteilung unzulässig ist.

BayObLG Beschl. v. 31.8.2023 – 202 ObOWi 836/23, BeckRS 2023, 25869

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